— 216 —
und § 6 dieser Anweisung Amvendung. Im Falle des § 739, Absatz 3, sind die Erklärungen
des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.
10. Soll im Deutschen Reiche eine Zwangsvollstreckung auf Grund einer in dem
Schutzgebict erlassenen Entscheidung oder einer dort ausgenommenen vollstreckbaren Urkunde
erfolgen, so hat der Gläubiger sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu
lassen (Nr. 1, 2) und auf Grund derselben die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein
Ersuchen an deutsche Gerichte seitens der Gerichtsbehörde des Schutzgebietes findet nicht statt.
Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken
ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben sich der Vermittelung der Gerichtsbehörde bedienen,
welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichts-
schreiber desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden
soll (§ 674, Absatz 2, der Civilprozeßordnung, § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
11. Soll die Zwangsvollstreckung aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in
einem anderen deutschen Schutzgebiet erfolgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Instanz auf
Antrag des Gläubigers die Gerichtsbehörde des betreffenden Schutzgebietes um die Zwangs-
vollstreckung zu ersuchen (§ 700, Absatz 2, der Civilprozeßordnung).
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Zwangsvollstreckung im Bezirk eines
deutschen Konsulargerichts erfolgen soll; jedoch ist dem an den Konsul zu richtenden Ersuchungs-
schreiben eine vollstreckbare Ausfertigung beizusügen.
12. Mit der Zwangsvollstreckung, welche aus einem der in Nr. 10 bezeichueten Titel
in cinem ausländischen Staate erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde sich nicht zu befassen, deren
Betrieb vielmehr dem Gläubiger zu überlassen.
13. Ersucht ein deutsches Gericht gemäß § 700, Absatz 2, der Civilprozeßordnung
um Bewirkung einer Zwangsvollstreckung im Schutzgebiet, so ist dieselbe auf Grund des
Ersuchens anzuordnen, ohne daß die Vollstreckbarkeit nachzuprüfen ist. Die Vollstreckung erfolgt
in der in Nr. 7 bis 9 bezeichneten Weise.
88.
Bestimmungen für Strafsachen.
(Zu den §§ 10 bis 14 der Verordnung und § 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Die Verfügung, durch welche der Angeklagte vom Erscheinen in der Hauptver-
handlung cutbunden wird (§ 11 der Verordnung), kann, wenn sic von Amtswegen erfolgt oder
ein bezüglicher Antrag von dem Beschuldigten schon vorher gestellt war, gleichzeitig mit der
Mittheilung des Termins der Hauptverhandlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung
wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten erlassen. Derselbe hat
dabei zu prüfen, ob die im § 11 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Erscheint in der Hauptverhandlung nach Ansicht des Gerichts die Verhäugung einer höheren
Strafe als der im 8 11 bestimmten angezeigt, so muß die Verhandlung vertagt und der An-
geklagte zu dem neuen Termin vorgeladen und eventuell vorgeführt werden.
Unter allen Umständen muß, wenn ohne die Anmwesenheit des vom Erscheinen ent-
bundenen Angeklagten verhandelt werden soll, derselbe, falls seine richterliche Vernehmug nicht
schon im Vorverfahren erfolgt ist, durch einen ersuchten oder beauftragten Richter über den
Gegenstand der Anschuldigung vernommen werden (Strasprozeßordnung 8 232, Absatz 2, 3).
Nöthigenfalls ist diese Vernehmung nach Maßgabe des § 2, Nr. 6, dieser Anweisung einer
anderen geeigneten Person zu übertragen. Für das im § 231 der Strafprozeßordnung vor-
gesehene Ungehorsamsverfahren bedarf es hingegen einer vorgängigen richterlichen Vernehmung
des Angeklagten nicht.
2. Das Verfahren in den nach § 12 der Verordnung bezeichneten Gerichtsbehörden
erster Instanz übertragenen Schwurgerichtssachen regelt sich nach den Vorschriften, welche für