Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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II. Konkurssachen. 
Für das Konkursverfahren wird erhoben: 
1. wenn dasselbe auf Grund der Schlußvertheilung aufgehoben ist, die Gebühr 
unter I. 2 A., 
2. wenn dasselbe auf Grund eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder wenn es 
eingestellt ist, die Hälfte dieser Gebühr. 
Die Uebähr wird nach dem Betrage der Aktivmasse erhoben. Auf die Werthsfest- 
setzung findet der § 3 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
III. Strafsachen. 
1. Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz erhoben: 
a) wenn das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung erledigt ist 10 Mark, 
b) wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Ver- 
fahrens erfolgt st 20 Mark, 
c) wenn außer dem Falle unter b die Instanz durch Urtheil 
beendigt iit . 50 Mark. 
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz zu 1 erheben. 
2. In anderen Strassachen wird nach rechtskräftig erkannter Strafe eine Gebühr 
für das gesammte Verfahren einschließlich der Berufungsinstanz erhoben. Der Betrag der 
Gebühr wird nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über 500 Mark, festgesetzt. 
  
  
  
  
  
II. Perordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den 
FSchuhgebieten. 
Seitens des stellvertretenden Reichskommissars für Ost-Afrika sind folgende Kom- 
mandantur-Befehle an die Stationschefs ergangen: 
Kommandautur-Befehl, betreffend die Einfuhr und den Verkauf von 
Spirituosen. 
Zanzibar, den 5. August 1890. 
Die Einfuhr von Schnaps in dem gesammten von uns besetzten Küstengebiet ist nur 
mit jedesmaliger besonderer Erlaubniß der Kommandantur gestattet. 
Obiger Befehl ist auf das Strengste innezuhalten und ist der Verkauf und Ausschank 
von Schnaps durch dritte Personen an der Küste absolut zu unterdrücken. 
Alle etwa ertheilten Erlaubnißscheine sind demgemäß durch die Stationschefs als zu 
Unrecht bestehend zurückzuziehen. 
An geistigen Getränken darf öffentlich nur verkauft werden: Wein, Bier und Wermuth. 
Die Stationschefs sind befugt und verpflichtet, Revisionen bei denjenigen Personen 
vornehmen zu lassen, welche derartige Geschäfte führen. Zuwiderhandlungen sind im ersten 
Falle mit Konfiszirung der verbotenen Getränke, im Wiederholungsfalle mit Entziehung der 
Konzession zu bestrafen. 
(L. S.) (gez.) Schmidt, 
Stellvertretender Reichskommissar für Ost-Afrika.
	        
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