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Um unn auf das Familienleben des Sklaven
zurückzukommen, so hat er sowohl der ge-
schenkten als der aus eigenen Mitteln erstandenen
Frau gegenüber ganz dieselben Rechte wie der
freie Mann. Verkauft pflegen übrigens auch
unter Freien Ehefrauen nur dann zu werden,
wenn sie ihrem Eheherrn, sei es nun durch
schlechten Charakter, Untreue oder dergleichen,
Anlaß zur Klage gegeben haben. 6
Sämmtliche Kinder und Kindeskinder u. f. f.
des gekauften Sklaven gehören zum Eigenthum
und zur Familie des Herrn und stehen zu
dem eigentlichen Sklaven sowie zu der freien
Bevölkerung auch bereits in einem ganz anderen
Verhältnisse als ihre Väter.
Sie dürfen vor Allem nicht weiter verkauft
werden; nur in vereinzelten Gegenden soll dies
gestattet sein, doch auch selbst dort nur im
Fall schlechter Aufführung derselben; sie können
sich im Dorfe der Freien niederlassen und
Ehen mit Freien eingehen, allerdings werden
dadurch die Nachkommen nicht selbst Freie,
sondern bleiben im Lande geborene Nachkommen
eines Sklaven.
Jedweden männlichen zur Familie gehörigen
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Sklavennachkommen muß der Herr als Familien-
oberhaupt, wenn die Zeit gekommen, mit einer
Frau versehen; ebenso kommt ihm aber auch
der bei der Verheirathung der weiblichen Nach-
kommenschaft erzielte Kaufpreis zu, die Eltern
der Tochter haben nur Anspruch auf eme Art
Abfindungssumme.
Was nun endlich die dem Herrn über seine
Sklaven zustehende Strafgewalt betrifft, so
lommt eigentlich nur ein Verbrechen in Be-
tracht, nämlich Mord und Todtschlag, und
einc Strafe dafür: nämlich der Tod.
hat aber in der Regel bloß den Verkauf der
schuldigen Frau zur Folge. Die einzelnen
Stlrafen werden vom ersten Häuptlinge, doch
nur unter Zustimmung der verschiedenen Unter-
bäuptlinge, ausgesprochen.
Dies ist allerdings nur ein unter Freien
bestehendes Recht, während dem Sklaven gegen-
über der Grundsatz zu gelten scheint, daß der
Herr unbedingte Macht über Leben und Tod
besitze; in der Praxis sind jedoch Strafen und
Prozeßgang so ziemlich dieselben, nur mit dem
Unterschied, daß der Herr sich vor Verhängung
einer Strafe noch zuvor der Zustimmung des Theil des äquatorialen Afrika ist der breite
Stlavendorfes, ja sogar der Sklavendörfer Gi
— denn die Interessen sämmtlicher Stlaven
sind hierin identisch — versichert halten muß.
» Eine förmliche Freilassung des Sklaven, sei
es nun durch Loskauf oder irgend einen anderen
Dieb-
stahl ist an und für sich nicht strafbar, sondern Aul N efinne n AtN
durch Rückerstattung des Gestohlenen erledigt; vom 1. Juli d. J. befindet sich in dem Artikel:
Chebruch kann mit dem Tode bestraft werden, nach dem Ngami-See, auf Seite 113, linke
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Akt, ist hier zu Lande gänzlich unbekannt, was
allerdings bei Leuten, bei denen doch sonst
Alles um Geld zu haben ist, doppelt auffällig
erscheint.
Station Bismarckburg.
Der Leiter der Forschungsstation Bismarck-
burg im Togogebiete, I)r. R. Büttner,) ist,
nachdem er am 22. Juni in Klein-Popo ein-
getroffen und nach Organisirung seiner Kara-
wane von dort am 1. Juli aufgebrochen war,
nach einer durch die Verhältnisse der Regen-
zeit etwas behinderten Reise am 20. Juli d. J.
in Bismarckburg angekommen.
I)#. Büttner traf daselbst die auf der
Station beschäftigten Techniker Bugslag und
Stöhr in guter Gesundheit an, und beabsichtigte
Ersterer, etwa Anfang August die Station zu
verlassen, um nach Deutschland zurückzukehren.
Die Karawane des Dr. Büttner, welche in
drei getrennten Abtheilungen marschirte, umfaßte
132 Leute, die, mit Ausnahme einer geringen
Anzahl von Aguc-Männern, sämmtlich Popo-
Leute waren.
Zur Ueberführung des Gepäcks und der
Güter waren 122 Träger erforderlich, die
unter drei Karawanen-Aufsehern standen. Ferner
begleiteten den Reisenden 4 Hängemattenträger,
1 Koch und 2 Diener.
Berichtigung.
In dem „Deutschen Kolonialblatt“ Nr. 7
„Forschungsreise des Hauptmanns v. Frangois
Spalte, Zeile 10 von unten gerechnet, ein
Druckfehler. Anstatt „leichter Sand“ lies
„lichter Wald“.
41 4 4 . 4 4 4 4. 4. 4. 4 4 4 4
IV. Tiftterar. Besprechungen.
Die Handelsstraßen des centralen Afrika.
Der am dichtesten bevölkerte und reichsie
Gürtel, welcher sich vom Oberlauf des Niger
über den Tschad-See bis zu den Quellgebieten
*) Vergl. „Deutsches Kolonialblatt“ Nr. 10 vom
15. August d. J. S. 188.