— 269 —
Bekanntmachungen.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), und des § 1 des Gesetzes, betreffend die Ehrschließung
und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai
1870, ist innerhalb des Bezirks der Station Finschhafen dem interimistischen Kommissariats=
sekretär Referendar a. D. Arthur Hildebrandt und innerhalb des Bezirks der Station
Herbertshöh dem Kaiserlichen Kanzler Georg Schmiele für ihre Person und für die Dauer
ihrer Thätigkeit in der Station die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller
Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und
die Geburten und Sterbefälle zu beurkunden. Dem Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie
Friedrich Rehn ist die Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb des Bezirks der Station
Constantinhafen die gleichen Handlungen in Fällen der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung
des Standesbeamten vorzunehmen.
Der Sitz der Kaiserlichen Verwaltung des Bismarck-Archipels ist von Kerawarra in
der Neu-Lauenburg= (Duke of York) Gruppe nach Herbertshöh an der Blanche-Bai auf Neu-
Mecklenburg verlegt worden. Nach dem letzteren Orte siedelt auch der Kaiserliche Kanzler und
Richter Schmiele über.
Bei dem Kaiserlichen Kommissariat des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie zu
Finschhafen ist der Kanzler Schmiele zum Vertreter des Kaiserlichen Kommissars für den Fall
der Verhinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz und der sonstigen
ihm nach Maßgabe der Dienstanweisung vom 3. August 1889 übertragenen Funktionen
bestellt worden.
Der Staatssekretär a. D. Wirkliche Geheime Rath v. Jacobi — Berlin W., Karls-
bad 11 — hat es übernommen, zwischen der Kolonial-Abtheilung und den protestantischen
Missionsgesellschaften, welche in den deutschen Schutzgebieten bereits thätig sind oder auf dieselben
ihre Thätigkeit zu erstrecken beabsichtigen, seine Vermittelung eintreten zu lassen.
Es wird sich empfehlen, wenn die gedachten Gesellschaften ihre bezüglichen Anträge
zunächst an Herrn v. Jacobi gelangen lassen.
Berlin, den 24. Oktober 1890.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung.
Kayser.
——
und Mittheilungen der Behörden in den
Schutgebieken.
Verordnung, betreffeud den Kautschukhandel in Ost-Afrika.
Um der Verfälschung des Kautschuks, durch welche der Handel wesentlich geschädigt
wird, nach Möglichkeit zu steuern, wird hierdurch verordnet wie folgt:
1. Der Verkauf und Ankauf von Kautschuk, welcher durch gröbliche, offenbar auf
Täuschung berechnete Beimengung von Sand, Steinchen, Rindestücken oder der-
gleichen, wie sie bei sorgfältigem Sammeln vermieden werden kann, verfälscht
ist, wird hierdurch verboten.
II. Perordnungen