nach Italien würden zurückkehren müssen.
Neben ihrem Gehalt beziehen die Kolonial—
beamten eine Lokalzulage. Das Gehalt des
Gouverneurs der italienischen Besitzungen am
Rothen Meer (Erythräische Kolonie) beträgt
10 000 Lire, die Lokalzulage 18 000 Lire.
Jeder der drei Kolonialräthe erhält an Gehalt
5000 Lire, an Lokalzulage 6000 Lire.
Untistlaverei-Rongreß in Paris.
Der Antisklaverei-Kongreß, welcher im Sep-
tember d. J. unter den Auspizien des Kardinals
Lavigerie getagt hat und an welchem sich
Delegirte von Antisklaverei -Comités ver-
schiedenster Nationalitäten betheiligt haben, hat
folgende „Wünsche und Resolutionen“ ange-
nommen:
I. Der Kongreß giebt gegenüber den
Signatarmächten der General-Akte der Brüsseler
Konferenz seiner aufrichtigen Dankbarkeit Aus-
druck für das Werk, welches dieselben vollendet
haben; er drückt den Wunsch aus, daß die
letzten Bedingungen, welche noch zu erfüllen
bleiben, bald erfüllt werden mögen, um den
Gefühlen der ganzen civilisirten Welt Rech-
nung zu tragen.
II. In das auf die Unterdrückung der
Sklaverei gerichtete Werk theilen sich nationale
Comités, welche, moralisch in der Verfolgung
eines gemeinsamen Zieles verbunden, eine voll-
stindig unabhängige Organisation und Aktions-
weise besitzen.
III. Der Kongreß rechnet vor Allem auf
die friedlichen Mittel, namentlich auf die mo-
ralische Thätigkeit der Missionare, um die
Schwarzen auf eine höhere Kulturstufe zu er-
heben. Auch wird beschlossen, die Missionare
durch alle möglichen Mittel zu unterstützen.
IV. Die nationalen Comités werden ein
nützliches Werk vollbringen, indem sie da, wo
die Umstände es wünschenswerth erscheinen
lassen, die privaten Bestrebungen und die Theil-
nahme von Freiwilligen unter den Bedingungen
und Vorbehalten des ersten Kapitels der General=
Akte der Brüsseler Konferenz anzuregen suchen.
Der Kongreß drückt den ehrfurchts-
vollen Wunsch aus, daß der Heilige Vater,
welcher so ruhmvoll auf der Befreiung der
enterbten Kinder der menschlichen Familie be-
standen hat, und welcher so hochherzig zu den
ersten Ausgaben für dies Werk beigetragen hat,
der Bitte des Kardinals Lavigerie nachgebend
eime jährliche Sammlung für die Bedürfnisse
der Bestrebungen gegen die Sklaverei bewillige.
Der Kongreß spricht den Wunsch aus,
daß, soweit dies nicht bereits geschehen ist,
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Maßregeln ergriffen werden, um die mißbräuch-
liche Amverbung freier Arbeiter zu verhindern
und in wirksamer Weise die Freiheit der Neger
und die Beobachtung der mit ihnen abge-
schlossenen Verträge zu sichern.
VII. Der Kongreß lenkt die Aufmerk-
samkeit aller Mächte, auch der islamitischen,
auf die Gefahren, mit welchen die Entwickelung
gewisser islamitischen Sekten die Civilisation
und die Freiheit der Neger bedroht.
VIIII. Es ist zu wünschen, daß jedes
nationale Comité sobald als möglich Berichte
erscheinen läßt und ständige Beziehungen mit
der Presse unterhält, um dieselbe mit Bezug
auf alle die Sklaverei betreffenden Fragen auf
dem Laufenden zu erhalten. Auch erscheint es
wichtig, daß ein Austausch dieser Publikationen
zwischen den verschiedenen nationalen Comités
stattfindet und daß ein gemeinsames Einver-
ständniß die für den Fortschritt des Werkes
nothwendige Verbindung aufrecht erhält.
IX. Der Kongreß drückt dem Wohlthäter
seine Dankbarkeit aus, welcher einen Preis von
20 000 Franken für das beste volksthümliche
Werk über die Abschaffung der Sklaverei aus-
gesetzt hat. Er bestimmt, daß jedes nationale
Comité die Manustripte zu prüfen hat, welche
ihm durch die Autoren seiner Nationalität zu-
—4...–-□-.
gehen.
Dasselbe bezeichnet dasjenige oder die-
jenigen der Manustkripte, welche ihm des aus-
gesetzten Preises würdig erscheinen, und ernennt
einen Delegirten; dieser vereinigt sich mit den-
jenigen Mitgliedern des „Institut de France“,
welche zum Antisklaverei-Comite von Paris
gehören, um die mit der Ertheilung des Preises
beauftragte Jary zu bilden.
X. Der Kongreß spricht den Wunsch aus,
daß die den Missionaren gesandten Hülfsmittel
Zollfreiheit genießen möchten.
XI. In der Meinung, daß es von außer-
ordentlichem Nutzen ist, wenn die Delegirten
der nationalen Comités sich nochmals ver-
einigen, um ihre Ansichten auszutauschen und
ihren Eifer gegenseitig anzuspornen, beschließt
der Kongreß, daß ein neuer Antisklaverei-
Kongreß spätestens innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Jahren stattzufinden hat.
Eranzösische Besttzung Gabon und Congo
Francais.
Ueber die Verhältnisse in der französischen
Kolonic „Gabon et Congo français“ be-
richtet das „Journal Olliciel“ wie folgt:
„Es wird gemeldet, daß die Handelsbewe-
gung namentlich in der Batah-Gegend am Golf