Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Die Blokade wird aufgehoben und die 
gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem Tage 
der Auswechselung der Unterschriften in Kraft. 
Doch erlangt die Uebereinkunft keinenfalls eher 
endgültige Verbindlichkeit, als nach erfolgter 
Ratifikation durch die französische Regierung. 
Wie eine dem Gesetzentwurf beigefügte Denk- 
schrift bemerkt, bestand die Schutzherrschaft über 
das „Königreich“ Porto-Novo thatsächlich seit 
dem Jahre 1882, ist aber vom König von 
Dahomeh erst nunmehr anerkannt. Auch der 
französische Besitz von Kotonn war bereits auf 
Verträgen von 1868 und 1878 begründet, doch 
nahm der König seither die Steuer= und Zoll- 
hoheit für sich in Anspruch. Der jetzige Ver- 
trag schafft eine Art Ablösung dieses Verhält- 
nisses mittelst einer dem Könige zu zahlenden 
Jahresrente von 20 000 Francs. 
Sollgesetzgebung in der französischen Rolonie 
Gabon-Tongo. 
In der französischen Kolonie Gabon-Congo 
werden neben Abgaben von der Schifffahrt 
(Tonnengeldern 2c.) und Handelslizenzen (sog. 
Patentes) sowohl Einfuhrzölle wie Ausfuhr- 
zölle erhoben.) 
Einfuhrzölle stehen, da der südlich vom 
Settée Cama-Fluß gelegene Theil der Kolonie 
in das Freihandelsgebiet fällt, nur in dem 
nördlich von dem genannten Fluß gelegenen 
Gebiete in Kraft. Dieselben sind theils spezi- 
sische, theils Werthzölle. Letztere betragen 
meist 10 pCt. des Werthes, steigen jedoch in 
einzelnen Fällen bis zu 25 pCt. — Waaren 
französischen Ursprungs genossen bisher nach 
dem Dekrete vom 27. August 1884 eine 
Neuerdings diesem Land und dem Juba-Fluß, welche sich 
Zollermäßigung von 60 PCt. 
ist die französische Regierung in der Begünsti- 
gung der französischen Industrie noch weiter 
gegangen, denn durch ein im „Journal Of#i- 
ciel“ vom 6. d. M. veröffentlichtes Dekret 
vom 18. November d. J. werden Waaren 
französischen Ursprungs mit Ausnahme von 
Alkohol, Waffen.*) und Munition überhaupt 
vom Zoll befreit. 
Im Zusammenhange hiermit steht ein eben- 
falls im „Journal Officiel“ vom 6. d. M. ver- 
öffentlichtes Dekret vom 25. November d. J., 
betr. die Erhebung von Ausfuhrzöllen. An 
solchen wurden bisher nach dem Dekret vom 
*) Der Raum gestattet eine Aufführung der 
verschiedenen sehr mannigfaltigen Tarif= 2c. Positionen 
nicht. Dieselben sind u. A. im „Annnaire Colonial“ 
S. 376 ff. angegeben. 
r#s) Die Einfuhr gezogener Feuerwaffen ist ver- . 
boten. 
347 
  
–– .- . —. 
  
  
22. Oktober 1887 auf sämmtliche aus der 
Kolonie Gabon-Congo ausgeführten Produkte 
5 pCt. des Werthes erhoben. Das Dekret 
vom 25. November d. J. bestimmt ununmehr: 
„Die Waaren und Produkte jeder Herkunft, 
welche von irgend einem Punkte der Kolonie 
Gabon und des französischen Congo ausgeführt 
werden, unterliegen einem Ausfuhrzoll, welcher 
7 pCt. des Werthes nicht übersteigen darf. 
Ausgenommen ist allein Elfenbein und Roth- 
holz, wofür bei der Ausfuhr kein Zoll zu 
zahlen ist.“ 
Durch die Erhöhung der Einfuhrzölle soll 
der Ausfall gedeckt werden, welcher aus der 
Aufhebung der Einfuhrzölle auf französische 
Waaren zu erwarten ist. 
Erklärung der englischen Schutzberrschaft 
über Witu. 
Die amtliche „London Gazette“ vom 
25. November d. J. enthält folgende Bekannt- 
machung: 
(Uebersetzung.) 
Auswärtiges Amt, den 19. November 1890. 
In Gemäßheit des Artikels II des englisch- 
deutschen Abkommens vom 1. Juli d. J.,“) wo- 
nach Deutschland zu Gunsten von Großbritannien 
seine Schutzherrschaft über Witu zurückgezogen 
und ferner auf seine Schutzherrschaft über die 
an Witu grenzende Küste bis nach Kismaju 
und auf seine Ansprüche auf Gebiete des Fest- 
landes nördlich vom Tana-Flusse und auf die 
Inseln Patta und Manda verzichtet hat, wird 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
das Gebiet von Witu, die Gebiete zwischen 
an der Küste bis Kismaju ausdehnen, die 
Inseln Patta und Manda und alle anderen 
Inseln in der Manda-Bai unter die Schutz- 
herrschaft Ihrer Majestät gestellt worden sind. 
Portugiesische Expedition nach Bisé, Straße 
Swischen Benguela und Eaconda. 
Zur Niederwerfung des in Biseé (Provinz 
Angola) ausgebrochenen Aufstandes war portu- 
giesischerseits im August d. J. eine Expedition aus- 
gerüstet worden, deren eine Abtheilung — unter 
Kapitän Texeira da Silva — über Bailunde 
vorgehen sollte, wo die Eingeborenen von Alters 
her wohlgesinnt sind. Die Hauptabtheilung 
* Dessches Kolonialblatt“ Nr. 8 vom 15. Juli 
d. J., S.
	        
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