Die Blokade wird aufgehoben und die
gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem Tage
der Auswechselung der Unterschriften in Kraft.
Doch erlangt die Uebereinkunft keinenfalls eher
endgültige Verbindlichkeit, als nach erfolgter
Ratifikation durch die französische Regierung.
Wie eine dem Gesetzentwurf beigefügte Denk-
schrift bemerkt, bestand die Schutzherrschaft über
das „Königreich“ Porto-Novo thatsächlich seit
dem Jahre 1882, ist aber vom König von
Dahomeh erst nunmehr anerkannt. Auch der
französische Besitz von Kotonn war bereits auf
Verträgen von 1868 und 1878 begründet, doch
nahm der König seither die Steuer= und Zoll-
hoheit für sich in Anspruch. Der jetzige Ver-
trag schafft eine Art Ablösung dieses Verhält-
nisses mittelst einer dem Könige zu zahlenden
Jahresrente von 20 000 Francs.
Sollgesetzgebung in der französischen Rolonie
Gabon-Tongo.
In der französischen Kolonie Gabon-Congo
werden neben Abgaben von der Schifffahrt
(Tonnengeldern 2c.) und Handelslizenzen (sog.
Patentes) sowohl Einfuhrzölle wie Ausfuhr-
zölle erhoben.)
Einfuhrzölle stehen, da der südlich vom
Settée Cama-Fluß gelegene Theil der Kolonie
in das Freihandelsgebiet fällt, nur in dem
nördlich von dem genannten Fluß gelegenen
Gebiete in Kraft. Dieselben sind theils spezi-
sische, theils Werthzölle. Letztere betragen
meist 10 pCt. des Werthes, steigen jedoch in
einzelnen Fällen bis zu 25 pCt. — Waaren
französischen Ursprungs genossen bisher nach
dem Dekrete vom 27. August 1884 eine
Neuerdings diesem Land und dem Juba-Fluß, welche sich
Zollermäßigung von 60 PCt.
ist die französische Regierung in der Begünsti-
gung der französischen Industrie noch weiter
gegangen, denn durch ein im „Journal Of#i-
ciel“ vom 6. d. M. veröffentlichtes Dekret
vom 18. November d. J. werden Waaren
französischen Ursprungs mit Ausnahme von
Alkohol, Waffen.*) und Munition überhaupt
vom Zoll befreit.
Im Zusammenhange hiermit steht ein eben-
falls im „Journal Officiel“ vom 6. d. M. ver-
öffentlichtes Dekret vom 25. November d. J.,
betr. die Erhebung von Ausfuhrzöllen. An
solchen wurden bisher nach dem Dekret vom
*) Der Raum gestattet eine Aufführung der
verschiedenen sehr mannigfaltigen Tarif= 2c. Positionen
nicht. Dieselben sind u. A. im „Annnaire Colonial“
S. 376 ff. angegeben.
r#s) Die Einfuhr gezogener Feuerwaffen ist ver- .
boten.
347
–– .- . —.
22. Oktober 1887 auf sämmtliche aus der
Kolonie Gabon-Congo ausgeführten Produkte
5 pCt. des Werthes erhoben. Das Dekret
vom 25. November d. J. bestimmt ununmehr:
„Die Waaren und Produkte jeder Herkunft,
welche von irgend einem Punkte der Kolonie
Gabon und des französischen Congo ausgeführt
werden, unterliegen einem Ausfuhrzoll, welcher
7 pCt. des Werthes nicht übersteigen darf.
Ausgenommen ist allein Elfenbein und Roth-
holz, wofür bei der Ausfuhr kein Zoll zu
zahlen ist.“
Durch die Erhöhung der Einfuhrzölle soll
der Ausfall gedeckt werden, welcher aus der
Aufhebung der Einfuhrzölle auf französische
Waaren zu erwarten ist.
Erklärung der englischen Schutzberrschaft
über Witu.
Die amtliche „London Gazette“ vom
25. November d. J. enthält folgende Bekannt-
machung:
(Uebersetzung.)
Auswärtiges Amt, den 19. November 1890.
In Gemäßheit des Artikels II des englisch-
deutschen Abkommens vom 1. Juli d. J.,“) wo-
nach Deutschland zu Gunsten von Großbritannien
seine Schutzherrschaft über Witu zurückgezogen
und ferner auf seine Schutzherrschaft über die
an Witu grenzende Küste bis nach Kismaju
und auf seine Ansprüche auf Gebiete des Fest-
landes nördlich vom Tana-Flusse und auf die
Inseln Patta und Manda verzichtet hat, wird
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
das Gebiet von Witu, die Gebiete zwischen
an der Küste bis Kismaju ausdehnen, die
Inseln Patta und Manda und alle anderen
Inseln in der Manda-Bai unter die Schutz-
herrschaft Ihrer Majestät gestellt worden sind.
Portugiesische Expedition nach Bisé, Straße
Swischen Benguela und Eaconda.
Zur Niederwerfung des in Biseé (Provinz
Angola) ausgebrochenen Aufstandes war portu-
giesischerseits im August d. J. eine Expedition aus-
gerüstet worden, deren eine Abtheilung — unter
Kapitän Texeira da Silva — über Bailunde
vorgehen sollte, wo die Eingeborenen von Alters
her wohlgesinnt sind. Die Hauptabtheilung
* Dessches Kolonialblatt“ Nr. 8 vom 15. Juli
d. J., S.