Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Berausgegeben im Kuswärtigen RKmt. 
  
I. Jahrgang. Berlin 15. Mai 1690. Uummer 4. 
— —58 richeint in ihrem amtlichen Theile am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu 
Dfle wituchöct erscheint in, born Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2.4. 
. 7 wB * — Einse 2. # i önigli Hofbuch- 
bonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. Einiendungen und Anfragen sind an die Königliche H 
Nan abo handlung t Wastcm. Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWI2, Kochstraße 68—70, zu richten. 
  
Inhalt. I. Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar 
für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie S. 47. — Eintritt in die Truppe des Reichs- 
kommissars für Ost-Afrika S. 47. — II. Verordnung, betreffend unterhaltlose Fremde im Schutz- 
gebiet der Marschall-Inseln S. 48. — Verträge mit Eingeborenen im Schutzgebiet der Marschall- 
Inseln über höhere Werthobjekte S. 40. — Einfuhrzölle in Togo S. 50.— Errichtung eines Friedhofs 
in Kamerun S. 50. — Statistische Daten über Ein= und Ausfuhr des Vertragsgebietes der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft S. 52. — III. S. 54. — IV. Ostküste von Afrika S. 54. — Westküste 
von Afrika S. 55. — Stiller Ocean S. 55.— V. S. 57. !41m 
Nichtamtlicher Theil. I. S. 57. — II. Postdampfschiffverbindungen S. 58. — III. Schutz- 
truppe für Ost-Afrika S. 58. — Missionsthätigkeit in Togo und Kamerun S. 59. — IV. S. 60. — 
V. S. 61. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
I. Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden. 
Verordnung behufs Uebertragung der Befugniffe des ehemaligen Landes- 
hauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der 
Neu-Guinea-Kompagnie. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gunaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 2c. ., 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetz-Blatt 1888, Seite 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
Nachdem die Landesverwaltung des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie von 
dem Reich übernommen worden ist, werden die gesammten richterlichen und Verwaltungs- 
Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutz- 
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. 
Bekanntmachung. 
Wie bereits in Nr. 2 des „Deutschen Kolonialblattes“ bekannt gemacht worden ist, 
sind Anfragen wegen Eintritts in die Truppe des Reichslommissars für Ost-Afrika an „die 
Vertretung der Deutsch-Ostafrikanischen Schutztruppe, Berlin W., Wilhelmstraße 98“ zu richten.
	        
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