Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Berausgegeben im Kuswärtigen RKmt.
I. Jahrgang. Berlin 15. Mai 1690. Uummer 4.
— —58 richeint in ihrem amtlichen Theile am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu
Dfle wituchöct erscheint in, born Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2.4.
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bonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. Einiendungen und Anfragen sind an die Königliche H
Nan abo handlung t Wastcm. Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWI2, Kochstraße 68—70, zu richten.
Inhalt. I. Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar
für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie S. 47. — Eintritt in die Truppe des Reichs-
kommissars für Ost-Afrika S. 47. — II. Verordnung, betreffend unterhaltlose Fremde im Schutz-
gebiet der Marschall-Inseln S. 48. — Verträge mit Eingeborenen im Schutzgebiet der Marschall-
Inseln über höhere Werthobjekte S. 40. — Einfuhrzölle in Togo S. 50.— Errichtung eines Friedhofs
in Kamerun S. 50. — Statistische Daten über Ein= und Ausfuhr des Vertragsgebietes der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft S. 52. — III. S. 54. — IV. Ostküste von Afrika S. 54. — Westküste
von Afrika S. 55. — Stiller Ocean S. 55.— V. S. 57. !41m
Nichtamtlicher Theil. I. S. 57. — II. Postdampfschiffverbindungen S. 58. — III. Schutz-
truppe für Ost-Afrika S. 58. — Missionsthätigkeit in Togo und Kamerun S. 59. — IV. S. 60. —
V. S. 61. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
I. Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden.
Verordnung behufs Uebertragung der Befugniffe des ehemaligen Landes-
hauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der
Neu-Guinea-Kompagnie.
Wir Wilhelm, von Gottes Gunaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 2c. .,
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetz-Blatt 1888, Seite 75), im Namen des Reichs, was folgt:
Nachdem die Landesverwaltung des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie von
dem Reich übernommen worden ist, werden die gesammten richterlichen und Verwaltungs-
Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutz-
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi.
Bekanntmachung.
Wie bereits in Nr. 2 des „Deutschen Kolonialblattes“ bekannt gemacht worden ist,
sind Anfragen wegen Eintritts in die Truppe des Reichslommissars für Ost-Afrika an „die
Vertretung der Deutsch-Ostafrikanischen Schutztruppe, Berlin W., Wilhelmstraße 98“ zu richten.