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führung mehrerer Beschwerden, wenn wider ein Locationsurthel appellirt worden, eine
Frist von vier Wochen gestattet sein soll,
c) die Vorschrift der Erl. Proceßordnung zum 41. Titel 8 2, daß Diejenigen, welche die
Wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genießen, sich bis zur Rechts—
kraft des Designationsurthels anzumelden berechtigt sein sollen,
und
(1) die Vorschrift des Rescripts vom 14. Juni 1728 (C. A. F. I. Band 1, Seite 279),
daß Fremde, sowie Diejenigen, welche ein rechtskräftiges Erkenntniß vor sich, oder
ein Unterpfand in Händen haben, auch nach erfolgter Präclusion, sofern inzwischen
nicht das Designationsurthel ergangen, binnen Jahresfrist mit ihren Forderungen
noch gehört werden sollen,
werden außer Wirksamkeit gesetzt.
14. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten werden im Concursverfahren nach
den von dem Justizministerium durch Verordnung bekannt zu machenden Taxbestimmungen in
Ansatz gebracht.
15. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf diejenigen Concursprocesse
anzuwenden, welche nach der Bekanntmachung desselben eröffnet werden. Doch ist auch in
den bereits eröffneten Concursprocessen auf Beibringung gerichtlicher Vollmachten Seiten ausländischer
Gläubiger in der Regel nicht mehr zu bestehen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, den 8. Juli 1868.
Johann.
S D. Robert Schneider.
115. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, einige Bestimmungen über den Concurs
der Gläubiger betreffend;
vom 8. Juli 1868.
Zur Ausführung des Gesetzes, einige Bestimmungen über den Concurs der Gläubiger be—
treffend, vom 8. Juli 1868 (Seite 463 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes von diesem
Jahre), wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, was folgt: