Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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führung  mehrerer  Beschwerden,  wenn  wider  ein  Locationsurthel  appellirt  worden,  eine
Frist  von  vier  Wochen  gestattet  sein  soll,

c)  die  Vorschrift  der  Erl.  Proceßordnung  zum  41.  Titel  8  2,  daß  Diejenigen,  welche  die
Wohlthat  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  genießen,  sich  bis  zur  Rechts—
kraft  des  Designationsurthels  anzumelden  berechtigt  sein  sollen,

und

(1)  die  Vorschrift  des  Rescripts  vom  14.  Juni  1728  (C.  A.  F.  I.  Band  1,  Seite  279),
daß  Fremde,  sowie  Diejenigen,  welche  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  vor  sich,  oder
ein  Unterpfand  in  Händen  haben,  auch  nach  erfolgter  Präclusion,  sofern  inzwischen
nicht  das  Designationsurthel  ergangen,  binnen  Jahresfrist  mit  ihren  Forderungen
noch  gehört  werden  sollen,

werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

14.  Die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  werden  im  Concursverfahren  nach
den  von  dem  Justizministerium  durch  Verordnung  bekannt  zu  machenden  Taxbestimmungen  in
Ansatz  gebracht.

15.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  auf  diejenigen  Concursprocesse
anzuwenden,  welche  nach  der  Bekanntmachung  desselben  eröffnet  werden.  Doch  ist  auch  in
den  bereits  eröffneten  Concursprocessen  auf  Beibringung  gerichtlicher  Vollmachten  Seiten  ausländischer
  Gläubiger  in  der  Regel  nicht  mehr  zu  bestehen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  den  8.  Juli  1868.
Johann.

S  D.  Robert  Schneider.

115.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  den  Concurs
der  Gläubiger  betreffend;
vom  8.  Juli  1868.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  den  Concurs  der  Gläubiger  be—
treffend,  vom  8.  Juli  1868  (Seite  463  fg.  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von  diesem
Jahre),  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet,  was  folgt: