Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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ihrer Hauptklassen hinter allen Juhabern derartiger Patente von der Marine 
sowohl wie von der Schutztruppe. 
Die im Deckoffizier= und Unterossizier-Nange stehenden Mililärpersonen (Haupt 
klasse 4# und ch) rangiren in der Reihenfolge der Nangklassen nach den Chargen. 
Bei gleichen Chargen ist das Datum der früheren oder späteren Vercidigung 
maßgebend für ältere oder jüngere Anciennetät. 
Zwischen Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mamschaften cinerscits 
und farbigen Offizieren und Unteroffizieren andererseits findet kein Unter- 
ordnungsverhältniß statt. 
3. Das Verhältuiß der Schubtruppe zur Kolonial-Flottille regelt sich gleichfalls nach 
der „Instruktion über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der 
Marine zu einander“ mit der Maßgabe, daß die deutschen Militärpersonen der Kolonial= 
Flottille zu den farbigen Offizieren und Unteroffizieren der Schutztruppe in teinem Unter- 
ordnungsverhältniß stehen. 
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Abschnitt III. 
Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen. Ausbildung. 
1. Die Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen sind im Allgemeinen dieselben wie 
die der entsprechenden Dienststellen der Marinc-Infanterie bezw. des Reichsheeres. 
Sie richten sich im Einzelnen nach den vorliegenden Bestimmungen und den speziellen 
Anordnungen des Kommandeurs. 
2. Der Kommandeur ist verpflichtet, für die Leistungsfähigkeit der Schutztruppe zur 
Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu sorgen: im Speziellen trägt er die Verantwortung 
für die Disziplin, Ausbildung, inneren Dienst und Verwaltung. Die Erlasse des Reichskanzlers 
(Reichs Marine-Amts) an den Kommandeur und dessen Berichte an den Reichskanzler (Reichs 
Marinc-Amt) gehen unter fliegendem Siegel durch die Hände des Gouverneurs. 
Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung Bedenten gegen Anordnungen des 
Gouverneurs, so darf er diesem hiergegen Vorstellungen machen. Veharrt der Gonwerncur 
auf seinen Anordnungen, so hat der Kommandeur dieselben auszuführen, lann aber unter 
Mittheilung an den Gonverneur über seine Bedenten an den Reichskanzler (Reichs-Marinc= 
Amt) berichten. 
3. Die Ausbildung der Schutztruppe ist thunlichst den für die Ausbildung der 
Marine-Insanterie bestehenden Bestimmungen anzulehnen. Dic erforderlichen Abweichungen 
von den deutschen Vorschriften regelt der Kommandeur und unterbreitet sie, sobald genügende 
Ersahrungen gesammelt sind, der Genehmigung des Reichslanzlers (Reichs Marine Amtg). 
Abschnitt IV. 
Ausrüstung und Bewasfnuung, Dienstsiegel. 
1. Für Bekleidung und Ausrüstung, Wassen und Munition gelten die in Anlage 
gegebenen Etats. 
Die Festsehung der Proben für die Unisorms und Ausrüstungsgegenstände sowie für 
die Wassen veranlaßt das Auswärtige Amt (Kolonialabtheilung). 
2. Die Schuttruppe führt Dienstsiegel mit dem Reichsadler und der Umschrift 
„Kaiserliche Schutztruppc für Deutsch Ost-Afrika.“ 
*) Nicht abgedruckt.
	        
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