Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Soweit außer dem Stabe noch für andere Dienststellen der Schutztruppe die Führung 
von Dienstsiegeln erforderlich ist, bestimmt hierüber der Gouverneur auf Vorschlag des Kom- 
mandeurs. 
Abschnitt V. 
Stammrollen, Führungslisten, Krankenbücher. 
1. Beim Stabe der Schutztruppe werden über die lommandirten deutschen Militär- 
personen nach dem anliegenden Muster Stammrollen geführt, welche die Grundlage für alle 
ihre Person betreffenden Angelegenheiten, sowie für die Beurtheilung etwaiger späterer Ver- 
sorgungsansprüche bilden und jederzeit auf dem Laufenden sein müssen. 
Auszüge aus denselben sind den Betreffenden alljährlich und vor Antritt eines längeren 
Urlaubs, einer größeren Expedition oder vor dem Ausscheiden aus der Schuttruppe zur 
Anerlemnung durch Namensunterschrift vorzulegen und der Stammrolle als Anlage beizufügen. 
Eine Abschrift der Stammrollen des Stabes befindet sich bei jeder Kompagnie und 
Slation betreffs der denselben zugetheilten Militärpersonen. 
Imwieweit ecine listliche Führung der farbigen Angehörigen der Schutztruppe sowie 
derienigen Personen, welche sich in einem sonstigen Dienst oder Vertragsverhältniß zur Schutz 
muppe befinden, stattzufinden hat, bestimmt der Kommandeur. 
2. Der Kommandeur der Schutztruppe führt eine Führungsliste, in der alljährlich 
eine kurze Beurtheilung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens aller im Offizierrang 
siehenden deutschen Militärpersonen einzutragen ist. 
Abschrift derselben ist zum 1. Januar über alle der Schutztruppe an diesem Zeitpunkt 
Angehörenden dem Reichstanzler (Reichs-Marinc= Amt) und durch diesen mit seinen etwa er 
forderlichen Bemertungen Seiner Majestät dem Kaiser vorzulegen. # 
Die Führung der Deckoffizierr, Unterofsiziere und Beamten ist bei Versetungen 
bezw. beim Austritt aus der Schutztruppe in der Stammrolle unter „Bemerkungen“ ein 
zutragen. 
3. Auszüge aus der Stammrolle und den Führungslisten bilden die Ueberweisungs 
bapiere beim Rücktritt aus der Schutztruppe. 
I. Bei jedem Lazareth ist ein Krantenbuch und bei jeder Kompagnie oder detachirten 
Abtheilung ein Revierkranlenbuch zu führen, welches außer den zur Feststellung des Kranken 
nöthigen Angaben enthalten muß: 
Dalum und Kranlheitsbesund bei der Aufnahme, Entstehungsursache, Verlauf 
der Kranlheit, Datum und Art des Ausscheidens aus dem Lazareth bezw. 
Novier. 
Abschnitt VI. 
Berwaltung. 
1. Zur Erledigung der die ötanomischen Angelegenheiten der Schutztruppe betressenden 
örtlichen Geschäfte besteht eine Dienststelle, welche die Bezeichnung „Intendantur“ führt. Ihrer 
Vearbeitung bezw. Fürsorge unterliegen insbesondere: 
die Natural= und Geldverpflegung, Unterbringung, Belleidung, Beschaffung von 
Wassen und Munition, das Magaziiumesen, ferner die Elatskontrolc, sowie über 
haupt das gesammte Kassen und Rechnungswesen der Schutztruppe. 
2. Die „Intendamur“" sicht für die Angelegenheiten der Schutztruppe unter der 
Oberleitung des Lommandeurs, mit den sich aus dessen Unterstellung unter den Gomwerneur 
ergebenden Einschränlungen. 
*) Nicht abgedruckl.
	        
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