bahnen, Straßen,
von anderen gemeinnützigen
schließen.
Die Gesellschaft wird Polizeitruppen zu
Wasser und zu Lande organisiren und unter-
halten. Sie wird für den Unterricht der Be
wohner der von ihr zu verwaltenden Gebiete
Sorge tragen, indem sie in denselben Missionen
sowie Elementarschulen und solche für Hand
werte und Gewerbe einrichten und deren Kosten
bestreiten wird.
Die Gesellschaft ist verpflichtel, in den ersten
sünf Jahren, von dem Zeilpunkte ihrer Kon-
stituirung an gerechnet, auf ihren Gebieten bis
zu 1000 Familien portugiesischer oder von Por-
tugiesen abstammender Kolonisten anzusiedeln.
Jede dieser Familien wird von der Gesellschaft
ein Wohnhaus, Ackerland und landwirthschaft-
liche Geräthschaften erhalten, deren Gesammt=
betrag dieselbe in Annnitäten von langer Dauer
zurückbezahlen wird.
Die Gesellschaft verpflichtet sich zum Bau
und Betrieb einer Eisenbahn mit Stahlschienen,
welche die Punguc-Bai mit der Binnengrenze
des Distrikts von Manica verbindet und Massi
lesse berührt. Dieser Bau soll innerhalb einer
unaufschiebbaren Frist von vier Jahren von
dem Tage ab, an welchem die Regierung ihn
anordnuct, beendet sein.
Desgleichen verpflichtet sich die Gesellschaft,
Werken abzu-
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außer den Telegraphenlinien der Eisenbahnen
eine andere herzustellen, welche die Punguc-
Bai mit dem rechten User des Zambese ver-
bindet. Die Gesellschaft ist ferner gehalten,
mnentgeltlich für den Staat die Straße und
sonstige Arbeiten herzustellen, auf welche sich
Artikel 11 des Vertrages vom 28. Mai d. J.
bezieht.
Andererseits erhält die Gesellschaft das aus-
schließliche Recht, in ihrem Gebiete Straßen,
Eisenbahnen, Kanäle, Meer= und Binnenhäsen,
Landungsplätze, Docks, Brücken, Telegraphen,
Wasserleitungen und andere, zum öffentlichen
oder privaten Gebrauch bestimmte Werle her-
zustellen und zu betreiben. Sie erhält serner
das ausschließliche Recht des Minenbetriebes,
der Korallen-, Perlen= und Schwammsischerei
sowie der Jagd auf Elephanten direlt oder
durch Bewilligung von Erlaubnisßscheinen. Sie
lann Baulgesellschaften in den Konzessions-
gebieten gründen.
Es steht ihr zu: das Eigenthumsrecht auf
die Dauer der Konzession an allen zu dem
Konzessionsgebiet gehörigen, im Besitze des
Staates stehenden Ländereien mit Ansnahme
der Krongüter (prazos da cor0a); das Recht,
die in dem Konzessionsgebiete belegenen Kron-
Kanälen, Telegraphen und Abgabe (mussoco) ihrer Bewohner einzuheben,
wobei sie jedoch die Rechte der gegenwärtigen
Pächter zu respektiren hat; das Recht, in den
Konzessionsgebieten gewisse Abgaben sowie
Taxen zu erheben für die Erlaubniß zur Ein-
fuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waaren.
Die Gesellschaft soll das ihr gewährte
Eigenthum an Grundstücken gegen einen jähr
lichen Kanon übertragen können. Die Ueber-
tragung von Rechten an mehr als 5000 ha
zusammenhängender Ländereien an ein und
dasselbe Individnum oder an eine und dieselbe
Gesellschaft bedarf der Ermächtigung der Re-
gierung.
Nach Ablauf von 25 Jahren vom Tage
des mit der Gesellschaft auf Grund dieses
Dekrets endgültig abgeschlossenen Vertrages ab
und von da ab nach je 10 Jahren kann die
Regierung eine oder mehrere Bestimmungen
irgend welcher Art des Vertrages ausdehnen,
abändern oder widerrusen oder neue Bestim-
mungen an Stelle oder zur Erweiterung der
früheren versügen. Nach Ablauf dieser Zeit-
räume tann die Regierung serner mittelst Ent
schädigung diejenigen Gebäude der Gesellschaft
erwerben, welche dem Gemeinwesen dienen,
ebenso wie Eisenbahnen, Kanäle, Binnenhäsen,
Kais, Docks, Telegraphen, Wasseranlagen, Felder
und Aehnliches gegen Entschädigung erwerben.
Die Regierung wird während 25 Jahre
in den Gebieten der Konzession keine direlten
und indireklen Stenern erheben, dagegen jährlich
einen Satz von 7⅛ pCt. von dem Gesammt=
reinertrage der Gesellschaft erhalten.
Das BVetriebslapital der Gesellschaft soll
1500 Contos de Reis (etwa 20 Millionen
Marl) betragen, in Altien von 1500 NReis
(etwa 20 Marl).
Durch besondere Bestimmungen ist dafür
Sorge getragen, daß die Gesellschaft einen
portugiesisch-nationalen Charalter bewahrt; auch
ist der Regierung eine weitgehende Aussicht
vorbehalten.
Wenn die Gesellschaft
Antorität des Staates auflehnt, es unterläßt,
die Abmachungen des gegenwärtigen Dekrets
zu erfüllen, wenn sie die ihr beigelegten Be-
sugnisse von allgemeinem Interesse nicht aus-
übt und es unterläßt, die Verträge, Kon-
ventionen oder Abmachungen mit fremden
Staaten oder mit den Häuptlingen und einge-
borenen Stämmen zu achten und zu ersüllen,
wenn sie den landwirthschaftlichen, bergwirth=
schaftlichen, Handels= und gewerblichen Betrieb
in den Gebieten ihrer Konzession ausgiebt, so
lann die Regierung den Vertrag auflösen.
Alle Meinungsverschiedenheiten, welche
sich gegen die
güter zu verwalten und auszubenten sowic die : zwischen der Regierung und der Gesellschaft