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83.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erhält der Gesuchsteller einen Erlaubnißschein und
hat dafür eine Gebühr von 100 Rupien zu entrichten. Dieser Erlaubnißschein hat nur für
die darauf namentlich bezeichnete Person und nur auf die Dauer des Kalenderjahres Gültigleit.
8 4.
Die Erlaubniß kann auf Zeit oder ganz wieder entzogen werden, wenn der Inhaber
derselben den bestehenden Gesetzen und Verordnungen über das Schankgewerbe zuwiderhandelt
oder der Ausschank in seinen Räumen Veranlassung zur Störung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung bietet.
86.
Wer ohne behördliche Genehmigung den Ausschank geistiger Getränke unternimmt oder
nach einer stattgehabten Untersagung fortsetzt, wird mit einer Geldstrase von 200 Nupien bestrast.
86.
2
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1892 in Kraft.
Dar-es-Salam, den 1. August 1891.
Der Kaiserliche Gonverneur.
(L. 8S.) (gez.) Freiherr v. Soden.
Personalien.
Seine ‚Tdajestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, aus Aulaß
der Kämpfe in Osl-Afrika dem Sekondlientenant Prince von der Schutztruppe den Kronen-
Orden 4. Klasse mit Schwertern, sowie den der Schutztruppe gleichfalls angehörenden Vize-
seldwebeln Nowack und Kühne das Militär. Ehrenzeichen 2. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Kaiser-
lichen Korvettenkapitän Rüdiger zum Stellvertreter des Kaiserlichen Gonverneurs für Deutsch-
Ost-Afrika zu kommandiren, sowie den Kaiserlichen Legationsrath Sonnenschein zum Ober-
richter für Deutsch-Ost-Afrika zu ernennen.
Der Sekondlientenant Stein häuser, à la suite des Regiments Herzog Friedrich
Wilhelm von Braunschweig (Ostfriesisches) Nr. 71, ist nach einer telegraphischen Meldung in
Lagos am Fieber verstorben. Derselbe war der Expedition des Hauptmanns Freiherrn
v. Gravenreuth zugetheilt.
Der Zahlmeisteraspirant in der Kaiserlichen Schutztruppe für Ost-Asrika Gebhardt
ist verstorben.
Der Unlerosfizier in der Kaiserlichen Schutztruppe Schubert ist nach einer l(ele-
graphischen Meldung am 2. September bei Kiboscho am Kilimandscharo gefallen.