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Die Stationschefs haben den stationirten Aerzten, bezw. wenn sich auf der Station kein
Arzt befindet, dem Lazarethgehülfen eine bestimmte Tagesstunde und den Ort anzuweisen, zu
welcher die Revierkranken vorgeführt werden und die Untersuchung derselben dureh den Arzt 2c.
stattfinden soll. Das Revierkrankenbuch ist zu diesem Revierdienst mitzubringen, und sind in
demselben hinter dem Namen der Erkrankten von dem Arzte bezw. Lazarethgehülfen die
Krantheit und der bezügliche Entscheid einzutragen.
Bei event. Nachfragen muß die Station jederzeit im Stande sein, darüber Auslunft
geben zu lönnen, an welchem Tage und an welcher Krantheit ein Mann erkrankt, wic lange
derselbe im Revier behandelt und wann er event. in ein Lazarerh ausgenommen worden ist.
b) Lagarcthlrante.
Wird der Erlrankie in ein Lazgarcth ansgenommen, so hat solgendes Versahren stamt
zufinden, jür dessen strenge Junehaltung ich den leitenden Arßt jedes Lagareths hiermit ver-
antwortlich mache.
In jedem Lazarethe ist ein Hauptlrautenbuch und ein Kranlenjonrnal
zu führen.
In das Hauptlrankenbuch ist das Nationalc jedes Kranten, sowie dessen Ab und
Zugang auszunehmen.
Das Krantenjournal muß über die ärzlliche Diagnosc, die angeordnete Behandlung
des Kranlen und die Kraulheitsgeschichte genauen Ausschlunz geben.
Der Chefargt der Medizinal Abtheilung ist verpflichtei, bei Dienstreisen dic vorschrifts-
mäßige Führung jener Bücher zu rovidiren.
3. Verfahren bei Anmeldung von Invaliden-Ansprüchen.
Findet die Entlassung eines europäischen Mitgliedes der Schutztruppe in Folge von
Dienstuntauglichkeit statt, so ist von dem direlten Vorgesetzten des Betressenden zu prüsen, ob
eine Dienstbeschädigung vorliegt oder nicht. Ueber äußere Dienstbeschädigungen wird bei
Durchführung des unter 1. Angcordneten Material zur Prüfung der Ansprüche vorhanden
sein: event. müßten nachträglich namhaft gemachte Zeugen und der Verletzte noch zu Protololl
vernommen werden. Erhaltene innere Dienstbeschädigungen lassen sich dagegen schwerer
jestslellen.
Erhebt ein Mann Inwaliden Ansprüche, sei es auf Grund innerer oder äuserer
Beschädigung, so ist solches in jedem Falle, unter Beifügung eiwa vorhandenen Materials,
der Kommandantur zu melden, welche den Anspruch prüfen und event. ein Jnvaliden Verfahren
einleiten wird.
Bei einer ärztlichen Untersuchung bleibt aber hierbei immerhin zu berücksichtigen, daß
ein Mann, der im tropischen Klima zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden ist, sich
im lälteren Klima sehr wohl wieder erholen und dienstfähig werden lann, daß also Malaria.
Erlrankung allein, ohne hinzugetretene Lomplikationen, wie Geistes und andere innere
Funktionsstörungen, in der Regel nicht als Grund dauernder Invalidität zu betrachten sein
wird. Sollten sich bei derartigen Kranten Funktionsstörungen noch nachträglich herausstellen,
und sollte ein solcher Mann später ein tompetentes ärztliches Aktest darüber beibringen, daß
er in Folge der durch das hiesige Klima bedingten Verhältnisse auch in Demschland dienfl-
ammnfähig ist, werden also mit einem Worte nachträgliche Jnvaliden Ansprüche geltend gemacht,
so wird der betreffende Vorgesetzte auf Grund der ad 2 vorgeschriebenen Bücher slels in der
Lage sein, das im § 36 der „D. A. W. s. d. Anmeldung und Prüfung des Iiwaliditäts Ver-
sahrens= vorgeschriebene Dienstbeschädigungs Allest ausstellen zu lönnen.