78 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
5. gleiche Betriebs= und Bahnpolizei-Vorschriften sind ein-
zuführen. In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundes-
rat (vergl. S. 53) zuletzt 1905 neue Bestimmungen für den
Bau und Betrieb der Haupt= und Nebenbahnen Deutschlands
erlassen und ab 1. April 1909 eine neue Eisenbahnverkehrs-
ordnung in Kraft gesetzt. Auch das Signalwesen ist einheitlich:
6. auch das Tarifwesen untersteht der Beaufsichtigung des
Reiches: dabei ist die größte Gleichmäßigkeit und Herabsetzung
der Tarife anzustreben und bei Rohprodukten, wie Kohlen, Koks,
Holz, Erz, Steinen, Salz, Roheisen, Düngemitteln, für größere
Entfernungen auf die Beförderung zum Ein-Pfennig-Tarif (ein
Silberpfennig für den Zentner und die Meile) hinzuwirken.
Dementsprechend sind seit 1878 Tarifschema und Güterklassifikation
einheitlich und erfolgt ihr weiterer Ausbau fortgesetzt durch ihre
„ständige Tarifkommission“ unter Mitwirkung von Vertretern des
Handels, der Landwirtschaft und der Industrie.
7. Bei Notständen, insbesondere ungewöhnlicher Teuerung,
ist für Getreide, Mehl, Kartoffeln und Hülsenfrüchte ein be-
sonders niedriger Tarif vorübergehend herzustellen.
Die Ausübung dieser Aufsichtsrechte des Reiches ist seit
1873 dem Reichseisenbahnamt (R #l. S. 164) in Berlin
übertragen. Das Amt hat daher a) das dem Reiche zu-
stehende Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen,
b) die Ausführung der hierauf bezüglichen Bestimmungen der
Reichsverfassung und Reichsgesetze zu überwachen, c) hervor-
tretende Mängel und Mißstände abzustellen. Es kann dieser-
halb von den Bahnen Berichte einfordern oder sich durch
persönliche Kenntnisnahme unterrichten. Das Amt ist also eine
lediglich beaufsichtigende, keine verwaltende Behörde. Diese
Bestimmungen haben gegenüber Bayern keine Geltung.
Das Reichseisenbahnamt hat mit besonderem Erfolge bei
der Herstellung des internationalen Frachtrechtes mitgewirkt.
Mit dem internationalen UÜbereinkommen über den