Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

402  III.  Sicherheitspolizei.

§  14.  Für  das  Verhalten  der  Trauerparade,  sowie  in  Rücksicht  der
Orden  und  Ehrenzeichen  der  zu  Bestattenden  gelten  die  für  militärische
Begräbnisse  gegebenen  Bestimmungen.

Den  Ministerien  des  Krieges  und  des  Innern  gebe  Ich  hiernach
die  Bekanntmachung  und  weitere  Veranlassung  in  ihren  Ressorts  anheim.

Anteranlage  A1  (zu  Anmerkung  2).
Verfügung  des  Ministers  des  Innern  vom  14.  Oktober  1902,  betr.  die
Normalsatzungen  für  Kriegervereine.

Die  nachstehenden  (Anl.  a),  von  dem  Vorstande  des  Preußischen  Landeskriegerverbandes
  neu  aufgestellten  und  von  mir  gebilligten  Normalsatzungen  für
Kriegervereine  werden  im  Einverständnisse  mit  dem  Herrn  Kriegsminister  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

a)  Satzungen  dees  Vereiinnss
(Ausgefertigt  für  den  Kameraden  unter  Nr.  der  Stammroolle.)
8  1.  lZweck  des  Vereins.]  Der  ..  .  ...  .  Verein  ..  ...  bezweckt:

a)  die  Liebe  und  Treue  für  Kaiser  und  Reich,  Landesfürst  und
Vaterland  bei  seinen  Mitgliedern  zu  pflegen,  zu  bethätigen
und  zu  stärken;  sowie  die  Anhänglichkeit  an  die  Kriegs=  und  Soldatenzeit
  im  Sinne  kameradschaftlicher  Treue  und  nationaler  Gesinnung
aufrecht  zu  erhalten;

b)  Feier  vaterländischer  Gedenktage;

„P)  die  Leichen  verstorbener  Mitglieder  mit  den  üblichen  militärischen  Gebräuchen
  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Kabinets  -Ordres  vom
22.  Februar  1842  und  vom  6.  Juni  1844  zur  Gruft  zu  geleiten;

d)  Gewährung  einer  Beihülfe  zu  den  Kosten  der  Beerdigung  an  die  Hinterbliebenen,
  sowie  Unterstützung  der  Kameraden  bei  unvermuthet  eintretenden
  Unglücksfällen  nach  Lage  des  Vereinsvermögens.

Ein  Rechtsanspruch  auf  die  Beihülfe  bezw.  Unterstützung  steht  den  Hinterbliebenen
  eines  verstorbenen  Mitgliedes  bezw.  den  Vereinsmitgliedern  nicht  zu.
§  2.  [Aufnahme-Bedingungen.)

a)  Mitglied  des  Vereins  kann  Jeder  werden,  welcher  im  stehenden  Heere
oder  der  Marine  gedient  hat,  sich  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befindet,  unverbrüchliche  Treue  gegen  König  und  Vaterland  hochhält,
  einen  achtbaren  Lebenswandel  führt  undiin  oder
Umgegend  seinen  Wohnsitz  hat.

b)  Die  Aufnahme  in  den  Verein  geschieht  durch  einen  kurzen  schriftlichen
Antrag  nach  Formular  beim  Vorstande  unter  Beifügung  der  Militärpapiere.


Verlegt  ein  Kamerad  seinen  Wohnsitz  in  den  Bereich  des  Vereins
und  wird  er  binnen  drei  Monaten  in  den  Verein  als  Mitglied  aufgenommen,
  so  erfolgt  die  Aufnahme  eintrittsgeldfrei.  Die  Verpflichtung
  zum  Einkauf  in  besondere  Wohlfahrtseinrichtungen  des  Vereins
wird  hierdurch  nicht  berührt.