Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den 
Schuhgebieken. 
Verordnung betreffend die Meldepflicht der Europäer im Deutsch-Ost- 
afrikanischen Schutzgebiete. 
81. 
Jeder Europäer mit Ausnahme der Augehörigen der Schutztruppe und der Beaniten 
des Gouvernements, welcher im Schutzgebicte zu mehr als einmonatlichem Aufenthalte sich 
niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Bezirksamte seines 
Aufenthaltsortes baldmöglichst nach seiner Ankunft, spätestens aber innerhalb eines Monats nach 
seiner Ankunft im Schutzgebiete, zu melden. 
82. 
Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zunamen des Meldenden, seiner Eltern 
bezw. des nächsten noch lebenden Angehörigen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staats- 
angehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet oder verwittwet, den Wohnort im Schutgebiete, 
den letzten Wohnsitz vor Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen 
auch Angabe über Militärverhältnisse. 
83. 
Verläßt eine meldepflichtige Person das Schuthgebiet dauernd, so hat sich dieselbe beim 
Bezirksamte mündlich oder schriftlich abzumelden. 
* 4. 
An Stelle des Meldepflichtigen kann für die Ersüllung der Meldepflicht dessen im 
Schutzgebiet sich aufhaltender Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte verantwortlich gemacht 
werden. Für diese Personen beginut im Falle des § 3 dic einmonatliche Meldefrist mit dem 
Tage der Abreise des Abzumeldenden. 
Bereits im Schutzgebiete ansässige Europäer haben binnen einer einmonatlichen Frist 
vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des § 2. nachzuholen. 
§* 6. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschristen werden mit Geldstrase bis zu 
30 Rupien oder Haft bis zu einer Woche bestraft. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1892 in Krast. 
Daressalam, den 13. Februar 1892. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Frhr. v. Soden.
	        
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