Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Nachtragsverordnung zu der Verordnung über den Erwerb von Grund- 
eigenthum im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 1. Oktober 1888,7) 
betreffend den Abschluß von Pachtverträgen daselbst. 
Die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Oktober 1888 finden in gleicher Weise 
auf den Abschluß von Pachtverträgen mit Eingeborenen über Grundstücke Amvendung. 
Windhoek, den 1. Mai 1892. · 
Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar. 
J. A.: 
(L. S.) gez. Köhler, Regicrungs-Assessor. 
Verordnung des Kaiserlichen Konsuls in Sansibar, betreffend den 
Verkauf alkoholhaltiger Getränke. 
Nachdem die Kaiserliche Regierung sich mit den von der Protekloratsmacht erlassenen 
Ausführungs-Bestimmungen über den Verkauf von Spirituosen einverstanden erklärt hat, werden 
die hierselbst wohnhaften deutschen Staatsangehörigen und Schubgenossen den nachsolgenden 
Bestimmungen unterworfen: 
1. 
Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke ist nur auf Grund eines von der zuständigen 
Behörde ertheilten Berechtigungsscheines (Lizenz) zulässig. 
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Lösung einer Lizenz ist der Verkauf in 
Originalverpackung, sowie in kleinen Quantitäten als bona licc Muster. Diese Ausnahme ist 
beschränkt auf den Verkauf an Lizenzinhaber. 
2. 
Lizenzen zum Verkauf von Spirituosen werden auf Grund solgender Skala ertheilt: 
1. Klasse: Lizenzen für den Verkauf alkoholischer Getränke und zwar sowohl en gros wie 
en dtail während der Stunden von 6 Uhr Vormittags bis Mitternacht Rs. 500. 
II. Klasse: Lizenzen für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke und zwar sowohl en gros 
wie en detail in der Zeit von 6 Uhr Vormittags und 8 Uhr Abends Rs. 100. 
1II. Klasse: Lizenzen für den Verkauf alkoholischer Getränle zum Zweck des Genusses an 
Ort und Stelle zwischen 6 Uhr Vormittags und Mitternacht Rs. 300. 
*) Diese ältere Verordnung lautet: 
Es wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß bis zur anderweiten Regelung der Grundeigenthums- 
verhältnisse es verboten ist, im Geltungsbereiche der hiesigen deutschen Interessensphäre ohne Genehmigung 
des Kaiserlichen Kommissars herrenloses Land in Besitz zu nehmen oder sich das Eigenthum von Grund- 
stücken durch Verträge mit Eingeborenen übertragen zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 2000 Mark bestraft, überdies erkennt die Kaiserliche Negierung solche Besitzergreifung als rechts- 
gültig nicht an. 
Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, den Erwerb an bestimmte Bedingungen zu lnüpfen 
und die Genehmigung in jedem einzelnen Falle nach vorgängiger Prüfung zu erlheilen, sobald der Erwerb 
nicht durch Uebervortheilung der Eingeborenen erfolgt ist und dem allgemeinen Interesse des Schutz- 
gebietes nicht widerspricht. 
Otyimbinguc, den 1. Oktober 1888. 
Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet. 
(L. S.) gez. Dr. Goering.
	        
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