fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Beilage 
(zu §. 12 lit. b. und §. 15 Schlußsatz.) 
An Arbeiten, welche bei der Meldung um Zulassung zur ersten Prüfung vorzule- 
gen sind und welche sodann auch bei dieser Prüfung in Betracht kommen, werden verlangt 
a) von den Kandidaten des Hochbaufaches 
1) in der darstellenden Geometrie 
2 Blätter Schattenkonstruktionen, 
2 Blätter Perspektive; 
2) im Freihandzeichnen 
2 Blätter Figurenzeichnungen, 
2 Blätter Landschaften, 
2 Blätter architektonische Ansichten; 
3) in der praktischen Geometrie 
die Situationszeichnung eines Terrains und die Darstellung eines Nioelle- 
ments, beides nach Aufnahmen unter Mitwirkung des Kandidaten; 
4) in. der technischen Mechanik (graphischer Statik) 2 Blätter; 
5) in den Hochbankonstruktionen 
8 Blätter, betreffend Maurer= und Steinhauer-, Zimmer-, Schreiner-, Gla- 
ser-, Schlosser= und Flaschnerarbeiten, sowie Eisenkonstruktionen; 
0) in der Baugeschichte 
6 Blätter Zeichnungen; 
7) im Ornamentenfach 
3 Blätter Zeichnungen, wovon 2 nach Vorlagen und 1 nach Gyps, 1 Modell; 
8) im Entwerfen von Gebäuden 
2 Hochbauentwürfe, worunter 1 zu mittleren oder größeren Gebäuden und 
1 kleinerer monumentaler, beide in Grundrissen, Durchschnitten und Ansich- 
ten, wenigstens 1 Entwurf mit dem Pinsel ausgeführt; 
9) in der malerischen Perspective 
2 Blätter, worunter 1 mit wenigstens 2 Fluchtpunkten;
	        
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