sich nicht bereits an Ort und Stelle festgesetzt,
überhaupt keine definitive Konzession zu er-
theilen, sondern nur eine vorläufige und wider-
rufliche, in welcher gewisse Kolonisationshand-
lungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums
vorgeschrieben werden, als Bedingung der zu
ertheilenden definitiven Konzession, bis zu
welcher, um dem Aktienschwindel vorzubeugen,
ein Emissionsrecht nicht zuzugestehen sei. Es
wurde beschlossen, die Berathung hierüber bei
Art. 8, Verfall der Konzessionen, vorzunehmen.
(Schluß solgt.)
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Tifterarische Besprechungen.
Fibel für die Volksschulen in Kamerun.
Von Th. Christaller, Lehrer. Zweite ver-
besserte und vermehrte Auflage. Frankfurt
a. M. H. L. Brönner's Druckerei. 1892.
Die vorliegende zweite Auflage dieser Dualla-
Fibel ist um einen Bogen stärker als die erste;
die Leseübungen des ersten Theils sind bedeutend
erweitert, der zweite Theil ist um einige Stücke
naturgeschichtlichen Inhalts und Thierfabeln
vermehrt. Im Uebrigen ist die bisherige An-
ordnung beibehalten und die Rechtschreibung
überall richtiggestellt.
Die Hauptaufgaben einer west-
afrikanischen Kolonialregierung.
Zugleich ein Kulturbild aus
den Missionsgebieten West-
afrikas. — Von H. Bohner, Missionar
in Christiansborg (Goldküste). Basel 1889.
Preis 30 Psg.
Die kleine, nur 64 Oktavseiten umfassende
Schrift des Missionars Bohner, welcher fast
25 Jahre an der Goldküste gewirkt hat, ent-
hält manchen beherzigenswerthen Wink mit
Bezug auf die Verwaltung westafrikanischer
Kolonien. Als erste Aufgabe bezeichnet er
die, einen friedlichen Verkehr zwischen
den verschiedenen Negerstämmen herzustellen
und dadurch das Innere des Landes zu er-
schließen. Zu diesem Zweck muß der natür-
lichen Zersplitterung der Negerstämme, welche
das Vordringen der Kultur hemmt, Einhalt
gethan werden. Dies kann geschehen durch
die Missionare, indem sie den Starrsinn
und die Unverträglichkeit der Neger durch ihre
Einwirkung brechen. Ferner durch den Erlaß
einer Verordnung, wodurch die Befehdung der
einzelnen Stämme und Dörfer untereinander
verboten wird, event. durch schiedsrichterliche Ein-
wirkung; durch Abschluß von Handelsverträgen
35
mit den noch nicht unter Protektorat stehenden
Stämmen, wobei die Heänuptlinge des
Protektorates zuzuziehen sind; durch
Stationirung von Kommissären mit schwarzen
Polizisten an den Hauptverkehrspunkten, sowie
durch Anlegung von Missions= und kauf-
männischen Stationen im Inneren. Eine
weitere Ausdehnung darf erst stattfinden, nach-
dem in dem bisherigen Gebiet die Einwohner
an Ordnung etwas gewöhnt sind. — Die
zweite Aufgabe ist, für bessere Verkehrs-
wege und Verkehrsmittel zu sorgen.
Mittel hierfür sind, die jährlich zweimalige
Ausbesserung der Hauptwege, welche unter
technischer Leitung der Kolonialregierung durch
Frohnarbeiten der Bevölkerung zu geschehen
hat. Der Besehl ist jedesmal durch einen
schwarzen Polizisten zu überbringen, die Aus-
führung zu kontroliren und event. Geldstrafe
zu verhängen. Ferner die Regulirung und
Ueberbrückung der Flüsse sowie die Verbindung
der Lagunen. Einführung des Boots= und
Schiffsbanes in kleinerem Maßstabe, um den
Import aus Europa zu vermeiden. Einführung
von Wagen und Zugvieh. Letzteres könnte
aus Salaga bezogen werden. Der Ban einer
Eisenbahn wird nur in dem Falle befürwortet,
wo die Einführung von Zugvieh nicht möglich,
wo der Handel schon einen großen Umfang
erreicht hat und wo der größte Theil des
Personals aus den Eingeborenen entnommen
werden kann.
Dritte Aufgabe ist, für eine gute
Rechtspflege zu sorgen.
In dieser Beziehung befürwortet Bohner
die Einsetzung eines Oberrichters, der Jurist
sein muß und weder Verwaltungs= noch
Polizeibeamter sein darf. An ihn gehen die
Berufungen gegen die Urtheile der Distrikts-
richter, welche gleichzeitig Verwaltungsfunktionen
ausüben und auch aus Eingeborenen genommen
werden können. Er hat die Pflicht, Material
zu einem Straf= und bürgerlichen Gesetzbuch
für die Eingeborenen zu schaffen, welches
3. B. für die Goldlüste noch nicht besteht, aber
Bedürfniß ist, weil sich die europäischen Gesetze
nicht ohne Weiteres auf afrikanische Zustände
übertragen lassen. Mit der Einführung der
europäischen Gerichtsbarkeit sollte die Ab-
schaffung des heidnisch-afrikanischen Gerichts-
wesens Hand in Hand gehen, über das der Ver-
fasser interessante Mittheilungen giebt, indem er
gleichzeitig Vorschläge zu seiner allmäligen
Ausrottung macht. Als beste Strafart für
den Neger bezeichnet Bohner die Zwangsarbeit,
befürwortet aber daneben auch die
Transportation und glaubt ohne Schuldhaft
und Prügelstrafe nicht auskommen zu können.