und überläßt es ihm, wie er sich mit den ge-
stellten Arbeitern abfindet.
ad 7. Inhalt und Umfang von Leistung
und Gegenleistung bei der Dienstmiethe sind
lediglich von den Abmachungen der Parteien
abhängig mit der bei Ziffer 3 erwähnten Ein-
schränkung; auch der Lohn, wenn er für ge-
wisse Arbeitsleistungen ein bei dem Wechsel der
Individuen sich gleichbleibender ist, beruht auf
Vereinbarung. Herkömmlich sind dagegen die
Entschädigungen für bei Expeditionen umge-
kommene Träger, welche in einem gewissen
Geldbetrage an die Erben zu zahlen sind und
im Dienstvertrage gar nicht ausbedungen zu
sein brauchen.
ad 8. Die in dieser Frage berührten Ver-
hältnisse sind gesetzlich nicht geregelt. Sie
beruhen theils auf besonderer Vereinbarung,
theils auf Herkommen. Von den eingeführten
Arbeitern dienen die Kruneger herkömmlich bloß
ein Jahr, die von anderen Küstenplägen, sowie
die meist von der Goldküste stammenden Hand-
werker zwei Jahre; die Lohnzahlung, welche
früher bloß in Gütern geleistet wurde, wird
jetzt meist in Geld geleistet oder in Geld und
in Gütern zugleich. Der eingeführte Arbeiter
hat stets Anspruch auf freie Rückpassage. Im
Falle von Erkrankung wird er mit oder ohne
Lohnabzug eine Zeit lang verpflegt und ärztlich
behandelt und, wenn nicht baldige Besserung
zu erwarten ist, heimbefördert oder, wenn er
ein Einheimischer ist, einfach entlassen. Den
Nachlaß erhält die Familie; bei eingeführten
Arbeitern wird er dem Vormann meist in Ge-
genwart der ihm unterstellten Arbeiter zur
Ausantwortung an die Erben übergeben.
Disziplinargewalt wird in vielen Fällen
vom Arbeitgeber geübt, jedoch ist dies von der
Regierung des Schutgebietes nie als Recht
anerkaunt worden, was die vielen gerichtlichen
Klagen der Arbeiter auf Bezahlung rückbehal-
tenen Lohnes oder wegen erduldeter Mißhand-
lungen beweisen. Ohne den Eingeborenen in
seinen vermögensrechtlichen Verhältnissen, sowie
in Bezug auf seinc körperliche Integrität recht-
los zu sicllen, wird es auch keine Regierung
wagen dürsen, ein solches Recht dem Arbeit-
geber ausdrücklich zuzuerkennen. Viele der
hierbei in Betracht kommenden Weißen erscheinen
untanglich, mit einem gesetzlichen Privileg er-
wähnter Art ausgestattet zu werden.
ad 9. Da die im Schutzgebiete beschäftig-
ten Arbeiter wissen, daß sie wegen erlittenen
Unrechts bei den Behörden desselben Schutz
finden, und hiervon auch zu rechter Zeit Ge-
brauch machen, so besteht meines Erachtens ein
Bedürfniß, zum Schutze der Arbeiter gesetz-
geberisch vorzugehen, nicht. Wer einen Arbeiter
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mißhandelt, wird einfach nach § 223 ff. be-
straft; wer ohne rechtfertigenden Grund die
Lohnzahlung verweigert, wird hierzu durch
Urtheil gezwungen u. s. w.
Um die Interessen der eingeborenen Ar-
beiter zu wahren, ist ein eigener Arbeiterpfleger
anfgestellt, der alle ihm bekannt werdenden
Beeinträchtigungen der Rechte seiner Pflege-
befohlenen zur Anzeige zu bringen hat.
Für die im Dienste des Gouvernements
und der Expeditionen beschäftigten Eingeborenen
findet eine Beurkundung des Arbeitsvertrages
slatt.
Ein Bedürfuiß nach Sicherstellung des Lohnes
kann nicht anerkannt werden, da sämmtliche
Arbeitgeber soweit solvent sind, daß sie in dieser
Richtung den Ansprüchen der Arbeiter gerecht
werden können und
ad 10. Do serner durch Verordnung vom
6. Juni 1887 Nr. 20 das Anwerben von Ein-
geborenen des Schutzgebietes für Arbeitszwecke
außerhalb der Grenzen desselben überhaupt
verboten ist.
ad B. Ueber die Sklaverei im Kamerun=
gebiete hat schon Frhr. v. Soden im Jahre
1886 eine Denkschrift vorgelegt. Ich selbst
kenne die bezüglichen Verhältnisse seit 5 Jahren
und habe mich vielfach bei Eingeborenen und
Missionaren darüber informirt. Ich kann die
v. Soden'’'schen Aussührungen in allen wesent-
lichen Punkten nur als zutresfend erklären und
glaube daher, von einer allgemeinen Erörterung
des Instituts der Sklaverei als Einleilung für
die jetzt zu beantwortenden Fragen absehen
zu dürfen.
Stlave kann innerhalb der Küstenzone des
Schutzgebietes Niemand werden. Ein solcher
kann bloß als schon fertiger Sklave nach diesem
Gebiete kommen, nicht aber aus dem Küsten-
gebiet umgekehrt nach dem Innern. Der Handel
mit Sklaven bewegt sich aus den weit im Innern
des Schutzgebieles belegenen Gebieten nach dem
Innern. Die Kinder von Sklaven, welche im Be-
reiche der Küstenzone geboren sind, gelten nicht
als Sklaven, sondern als Halbfreie, mujäberi;
für dieses Gebiet laun auch weder durch Selbst-
verkauf eines Freien, noch durch Verkauf seitens
Verwandter Sklaverei begründet werden. Eine
etwa verkaufte Person bleibt stets in den Augen
der Eingeborenen ein Freier, wenugleich das
Rechtsverhältniß, in welches sie zum kaufenden
Herrn tritt, genau das eines Sklaven ist.
Schuldknechtschaft ist keine Entstehungsart der
Sklaverei. Aus dem Munde der im Schutz-
gebiete wohnenden Sklaven erfährt man, daß
sie theils durch Geburt, Naub, Kriegsgefangen-
schaft Sklaven geworden sind. Die meisten
kommen aus so entlegenen Gebieten, daß selbst