Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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. 5. 
Die Bestimmungen über Rückvergütung ein der Verordnung Nr. XXIV) und über das 
Versahren in Zollsachen (III — X der Verordnung Nr. XXV.) bleiben in Kraft. 
Kamerun, den 21. November 1891. 
Der Kaiserliche Gonverneur, 
(L. S.) In Vertretung: 
(gez. v. Schuckmann.) 
Anlage 1. 
Ich, der endesunterzeichnete Vertreter des Hauses 
. . in... erkläre 
hiermit an Eidesstatt, daß ich — das von mir vertretene Haus — am 1. April 1892 am 
hiesigen Platze und bei abhängigen Händlern nur den nachfolgenden Bestand an für Bekleidungs- 
zwecke verwendbaren Geweben und nicht mehr auf Lager hatte, nämlich (einzurücken der 
Gesammtbestand der Gewebe, für welche der neue Zoll in Kraft tritt) kg netto 
0,20 Mk. Zoll = AMk. 
Wohnsitz des Vertreters und Daium, Unterschrift des Verlreters oder an seiner Stelle 
Erklärenden. 
Anlage 2. 
Vervollständigter Jolltarif. 
A. Spirituosen mil Ausnahme von Bier und Wein. 
1. Rum 0,20 Mk. 
Genever l bis einschl. 49½% Tralles à Liter 0,20 
Spiritus 0,20 
2. Rum 0,40 
über 19% Tralles à Liter — 
Spiritus 0,40 = 
alle sonstigen alkoholhaltigen Getränke, als 
,. ...» in Flaschen à Liter u— - 
Litöre, Schnäpse c. in Gebinden à Liter 0,0 
Hierbei wird jeder angesangene Liter, d. h. jedes einen vollen Liter nicht angebende 
Uebermaß, als voller Liter gerechnet. 
B. Andere Waaren: 
l. Feuerwaffen jeder Gattung à Stück 2,50 Mk. 
2. Pulver, gewöhnliches à kgg 0,15 -- 
Jogd- -- 0,20- 
:3.Tabak........ .0,20- 
4. Salz, à Tonne zu 1000 kg 10,000 
5. Reis à kg ...... ...... 0,02- 
6 Gewebe, alle zu Bekleidungszwecken verwendbaren à kg 0,20 
A4. A A. . . A. 4. . 4. . .4 . K., A. S. . K. A. E. A. K. S. . S. . S. S. . K. J . A. S. S. A. M. 2. J. . S. A. . A. A. A A. S. . E. . A A. A. E. A. A. 4 
HPerspnalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kapitän 
Wiebel bei den Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika die Rettungsmedaille am 
Bande zu verleihen.
	        
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