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. 5.
Die Bestimmungen über Rückvergütung ein der Verordnung Nr. XXIV) und über das
Versahren in Zollsachen (III — X der Verordnung Nr. XXV.) bleiben in Kraft.
Kamerun, den 21. November 1891.
Der Kaiserliche Gonverneur,
(L. S.) In Vertretung:
(gez. v. Schuckmann.)
Anlage 1.
Ich, der endesunterzeichnete Vertreter des Hauses
. . in... erkläre
hiermit an Eidesstatt, daß ich — das von mir vertretene Haus — am 1. April 1892 am
hiesigen Platze und bei abhängigen Händlern nur den nachfolgenden Bestand an für Bekleidungs-
zwecke verwendbaren Geweben und nicht mehr auf Lager hatte, nämlich (einzurücken der
Gesammtbestand der Gewebe, für welche der neue Zoll in Kraft tritt) kg netto
0,20 Mk. Zoll = AMk.
Wohnsitz des Vertreters und Daium, Unterschrift des Verlreters oder an seiner Stelle
Erklärenden.
Anlage 2.
Vervollständigter Jolltarif.
A. Spirituosen mil Ausnahme von Bier und Wein.
1. Rum 0,20 Mk.
Genever l bis einschl. 49½% Tralles à Liter 0,20
Spiritus 0,20
2. Rum 0,40
über 19% Tralles à Liter —
Spiritus 0,40 =
alle sonstigen alkoholhaltigen Getränke, als
,. ...» in Flaschen à Liter u— -
Litöre, Schnäpse c. in Gebinden à Liter 0,0
Hierbei wird jeder angesangene Liter, d. h. jedes einen vollen Liter nicht angebende
Uebermaß, als voller Liter gerechnet.
B. Andere Waaren:
l. Feuerwaffen jeder Gattung à Stück 2,50 Mk.
2. Pulver, gewöhnliches à kgg 0,15 --
Jogd- -- 0,20-
:3.Tabak........ .0,20-
4. Salz, à Tonne zu 1000 kg 10,000
5. Reis à kg ...... ...... 0,02-
6 Gewebe, alle zu Bekleidungszwecken verwendbaren à kg 0,20
A4. A A. . . A. 4. . 4. . .4 . K., A. S. . K. A. E. A. K. S. . S. . S. S. . K. J . A. S. S. A. M. 2. J. . S. A. . A. A. A A. S. . E. . A A. A. E. A. A. 4
HPerspnalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kapitän
Wiebel bei den Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika die Rettungsmedaille am
Bande zu verleihen.