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83.
Wenn es sich um Verhütung unmittelbar drohender Angriffe oder Gewaltthätigkeiten
gegen Leben, Freiheit oder Eigenthum der Personen im Schutzgebiete handelt, so kann der
Kommandant, der hiervon aus eigener Wahrnehmung oder durch glaubhafte Nachrichten
Kenntniß hat, die zum Schutz oder zur Abwehr erforderlichen Maßregeln ergreisen, ohne einen
Antrag des Landeshauptmanns abzuwarten.
In allen anderen Fällen findet ein militärisches Einschreiten nur auf Ansuchen
Landeshauptmanns bezw. des Stellvertreters desselben statt.
84.
Falls eine regelmäßige Kaiserliche Vertretung im Schutzgebiete vorhanden ist, treten
an Stelle der vorhergehenden Bestimmungen diejenigen Vorschriften in Kraft, welche das
Requisitionsverhältniß zwischen den Kaiserlichen Vertretern im Auslande und den Komman=
danten der Kaiserlichen Kriegsschiffe regeln.
Protokoll, betreffend die Ausführung der Damaraland-Konzession.)
Die Unterzeichneten, nämlich
aà) die Herren Wirklicher eheimer Legationsrath Dr. Kayser und Legationsrath
v. Schelling, als Vertreter der Kolonialabtheilung des Auswärtigen Amts, einerseits,
b) die Herren George Wilson und Dr. Scharlach Namens des Direktoriums der
South West Afrika Company Limited zu London, andererseits,
erklären mit Bezug auf einzelne Artikel der Damaraland-Konzession, was folgt:
Mit Bezug auf
Artikel 9. Die Gesellschaft darf das ihr in Gemähheit dieses
thum zu überweisende Land in nicht lleineren Stücken als solchen von
metern auswählen.
Artikel 10. ei der Verfügung über das Land wird die Gesellschaft jeder Zeit
deutschen Einwanderern unter gleichen Bedingungen den Vorzug geben gegenüber den Ange-
hörigen jeder anderen Nationalität. Sie verpflichtet sich, auf Verlangen der Negierung die
Ländereien von Grootfontein und Umgegend, sowie alle südlich davon gelegenen Ländereien,
soweit dieselben der Gesellschaft auf Grund der Artikel 1 und 9 überwiesen werden, auf die
Dauer von zehn Jahren von Ueberweisung dieser Ländereien an gerechnct, ausschließlich für
deutsche Ansiedler freizuhalten. Um die Erfüllung dieser Verpslichtung und die Besiedelung des
der Gesellschaft gehörigen Landes zu erleichtern, erhält dieselbe von der Regierung die Ermäch=
tigung, Deutsche zur Ansiedelung in ihren Ländereien aufzusordern und mit Hülfe aller gesetz-
lichen Mittel deutsche Einwanderer zu gewinnen, sobald durch die Berichte der Sachverständigen
fesigestellt ist, daß sich das Land zur Besiedelung eignet.
Artikel 12. Es herrscht Einverständniß darüber, daß als Ausgangspunkt für die
Eisenbahn an der atlantischen Küste des Schutzgebietes Sandwichhafen und jeder nördlich davon
gelegene Punlt gewählt werden und daß die Bahn keinensalls von einem Punlte südlich von
Sandwichhafen ausgehen darf.
Die esellschaft ist weiter damit einverstanden, die Pläue für den Eisenbahnbau er
kegierung zu unterbreiten. Sollte die Regierung verlangen, daß eine Eisenbahn nach Otyim-
ingue und Windhoek oder nach anderen Punkten angelegt werde und die Anlage einer solchen
Linie in den Plänen der Gesellschaft nicht vorgesehen sein, so wird Letztere die verlangte
Eisenbahn bauen, falls die Negierung ihr eine vierprozentige Verzinsung der Gesammtkosten
für diese ahn garantirt. Sobald die Einnahmen auf dieser Strecke die Betriebskosten nebst
den Unterhaltungs= und Erneuerungslosten des Bahnkörpers und des Materials, somie die
erwähnte Zinsgarantic von vier Prozent übersteigen, soll der sich ergebende Ueberschuß zur cinen
Hälste der Regierung, zur anderen der Gesellschaft zufallen.
*) Vergl. D. Kol. Bl. Nr. 18 vom 15. Sepiember 1892.