Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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83. 
Wenn es sich um Verhütung unmittelbar drohender Angriffe oder Gewaltthätigkeiten 
gegen Leben, Freiheit oder Eigenthum der Personen im Schutzgebiete handelt, so kann der 
Kommandant, der hiervon aus eigener Wahrnehmung oder durch glaubhafte Nachrichten 
Kenntniß hat, die zum Schutz oder zur Abwehr erforderlichen Maßregeln ergreisen, ohne einen 
Antrag des Landeshauptmanns abzuwarten. 
In allen anderen Fällen findet ein militärisches Einschreiten nur auf Ansuchen 
Landeshauptmanns bezw. des Stellvertreters desselben statt. 
84. 
Falls eine regelmäßige Kaiserliche Vertretung im Schutzgebiete vorhanden ist, treten 
an Stelle der vorhergehenden Bestimmungen diejenigen Vorschriften in Kraft, welche das 
Requisitionsverhältniß zwischen den Kaiserlichen Vertretern im Auslande und den Komman= 
danten der Kaiserlichen Kriegsschiffe regeln. 
Protokoll, betreffend die Ausführung der Damaraland-Konzession.) 
Die Unterzeichneten, nämlich 
aà) die Herren Wirklicher eheimer Legationsrath Dr. Kayser und Legationsrath 
v. Schelling, als Vertreter der Kolonialabtheilung des Auswärtigen Amts, einerseits, 
b) die Herren George Wilson und Dr. Scharlach Namens des Direktoriums der 
South West Afrika Company Limited zu London, andererseits, 
erklären mit Bezug auf einzelne Artikel der Damaraland-Konzession, was folgt: 
Mit Bezug auf 
Artikel 9. Die Gesellschaft darf das ihr in Gemähheit dieses 
thum zu überweisende Land in nicht lleineren Stücken als solchen von 
metern auswählen. 
Artikel 10. ei der Verfügung über das Land wird die Gesellschaft jeder Zeit 
deutschen Einwanderern unter gleichen Bedingungen den Vorzug geben gegenüber den Ange- 
hörigen jeder anderen Nationalität. Sie verpflichtet sich, auf Verlangen der Negierung die 
Ländereien von Grootfontein und Umgegend, sowie alle südlich davon gelegenen Ländereien, 
soweit dieselben der Gesellschaft auf Grund der Artikel 1 und 9 überwiesen werden, auf die 
Dauer von zehn Jahren von Ueberweisung dieser Ländereien an gerechnct, ausschließlich für 
deutsche Ansiedler freizuhalten. Um die Erfüllung dieser Verpslichtung und die Besiedelung des 
der Gesellschaft gehörigen Landes zu erleichtern, erhält dieselbe von der Regierung die Ermäch= 
tigung, Deutsche zur Ansiedelung in ihren Ländereien aufzusordern und mit Hülfe aller gesetz- 
lichen Mittel deutsche Einwanderer zu gewinnen, sobald durch die Berichte der Sachverständigen 
fesigestellt ist, daß sich das Land zur Besiedelung eignet. 
Artikel 12. Es herrscht Einverständniß darüber, daß als Ausgangspunkt für die 
Eisenbahn an der atlantischen Küste des Schutzgebietes Sandwichhafen und jeder nördlich davon 
gelegene Punlt gewählt werden und daß die Bahn keinensalls von einem Punlte südlich von 
Sandwichhafen ausgehen darf. 
Die esellschaft ist weiter damit einverstanden, die Pläue für den Eisenbahnbau er 
kegierung zu unterbreiten. Sollte die Regierung verlangen, daß eine Eisenbahn nach Otyim- 
ingue und Windhoek oder nach anderen Punkten angelegt werde und die Anlage einer solchen 
Linie in den Plänen der Gesellschaft nicht vorgesehen sein, so wird Letztere die verlangte 
Eisenbahn bauen, falls die Negierung ihr eine vierprozentige Verzinsung der Gesammtkosten 
für diese ahn garantirt. Sobald die Einnahmen auf dieser Strecke die Betriebskosten nebst 
den Unterhaltungs= und Erneuerungslosten des Bahnkörpers und des Materials, somie die 
erwähnte Zinsgarantic von vier Prozent übersteigen, soll der sich ergebende Ueberschuß zur cinen 
Hälste der Regierung, zur anderen der Gesellschaft zufallen. 
*) Vergl. D. Kol. Bl. Nr. 18 vom 15. Sepiember 1892.
	        
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