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& 11. Auffindung von Mineralien.
Der Schürser, welcher einen Fund macht, hat der Bergbehörde nach Maßgabe der
von der Letzteren zu erlassenden Vorschriften Anzeige zu erstatten.
Die Bergbehörde hat sestzustellen, ob das Mineral am Fundorte in abbauwürdiger
Beschaffenheit vorkommt. Wird ein solches Vorkommen festgestellt, so hat die nach Absatz 1
erstattete Anzeige die Wirkung, dem Schürfer für die Gewinnung des Minerals die Rechte des
Finders zu wahren. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und Umfang dieser Rechte
bleiben vorbehalten.
* 12. Bergbehörde.
Die Aufgaben der Bergbehörde werden von dem Gonverneur wahrgenommen. Gegen
dessen Entscheidungen kann binnen einer Frist von drei Monaten Beschwerde an den Reichs-
tanzler eingelegt werden.
* 13. Strafbestimmungen.
Mit Geldstrafse bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier Monaten
wird bestraft:
. wer unbesugt auf die im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände Schürf-
oder Gewinnungsarbeiten treibt,
wer unbefugt ein Schürfmerkmal ausstellt,
wer die im § 11 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von einem Funde
unterläßt.
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8 14.
Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die unwahre Anzeige
erstattet, daß er Mineralien der im § 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art gesunden habe, wird
mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gesängniß bis zu drei Monaten bestraft.
15.
Die nach § 1 der Verordnung vom 2. Juli 1888 für das Schutzgebiet von Kamerun
bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse bisher maßgebenden Bestimmungen werden für das
gedachte Schußgebiet ausgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Pleß, den 28. November 1892.
(I. 8S.) Wilhelm.
Gras v. Caprini.
Bekauntmachung, betreffend die Aufhebung der Schiffskontrole
auf der Elbe.
Der Senat bringt hierdurch zur öffentlichen Kenniniß, daß nach einer Mittheilung des
Herrn Reichskommissars für die Gesundheitspflege im Stromgebiet der Elbe die ärztliche Kontrol-
station Hamburg für die Kontrolirung der auf der Elbe sich bewegenden Fahrzeuge aufgehoben
und daß gleichzeitig die Quarantänestation Brunshausen für die nach den deutschen Schutz-
gebieten in Afrika bestimmten Schisse außer Wirksamkeit getreten ist.
Die durch die Bekanntmachungen des Senats vom 16. September, 26. September
und 11. November d. J., betreffend die gesundheitliche Ueberwachung des Schifffahrtsverkehrs
auf der Elbe, und durch die Bekanntmachung des Senats vom 28. September d. J. betreffend
die Gesundheitskontrole der nach den deutschen Schutzgebieten in Afrika von Hamburg ab-
gehenden Schiffe, angeordneten Beschränkungen des Schifffahrtsverkehrs werden hierdurch auf-
gehoben.