Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Solltarif im Gebiet der elflüsse. 
Seit dem 1. August 1891 werden in dem 
unter englischer Hoheit stehenden Gebiet der 
Oelflüsse (ogl. Jahrg. 1891 S. 348) folgende 
Zölle erhoben: 
Schill. Pence 
Wein, Ale, Porter und Vier: 
für ein Dutzend old wine Flaschen 
oder einen Theil davon 
Brandy, Rum, 
Liqueure und 
Spirituosen oder gebrannte 
Wasser, nicht versüßt oder ver- 
mischk, sofern der Stärkegrad den 
Normalgehalt (prool nach Sykes 
Hydrometer) nicht übersteigt, für 
die old wine gallon oder einen 
Theil derselben ..... 
und für jeden Grad über den 
Normalgehalt für die old wine 
gallon oder einen Theil derselben — l 
Brandy, Genever, Rum, 
Liqueure und verschiedene 
Spirituosen oder gebrannte 
Wasser, sofern dieselben versüßt 
oder derart vermischt sind, daß 
sich der Stärkegrad nicht seststellen 
läßt, für die oll wine gallon 
oder einen Theil derselben. . . 1 
Unverarbeiteter Tabak, das 
Pfund oder ein Theil desselben 
Schießpulver, das Pfund oder 
ein Theil desselben 
Salz, die Tonne oder ein Theil 
derselben .. 4 
Blei in jeder Form, das Pfund 
oder ein Theil daovon. 
Feuerschloßflinten, seg 
„Danes“", das Stück 1 
Vom Einfuhrzoll befreit siud alle für den 
Privatgebrauch des General-Kousuls oder mit 
dessen Genehmigung für den Gebrauch einer 
öffentlichen Behörde der Kolonie bestimmten 
Gegenstände. 
Genever, 
verschiedene 
1. 
D 
1“ 
— 1 
Die verhandlungen des französiichen 
Gberkolonialraths. 
(Schiu#.) 
Die 4. Sitzung am 28. Mai 1891 be- 
schäftigte sich mit der Berathung der den Ge- 
sellschaften zu ertheilenden Privileglen. Als 
Vorrechte, welche den Gesellschaften ganz oder 
theilweise zugestanden werden könnten, wurden 
sfolgende im § 4 aufgestellt: 
I. Das ausschließliche Oklupationsrecht an 
allen nicht in Besitz genommenen Lände 
51 
reicn, welche als res nullius betrachtet 
werden können, mit Ausnahme von En- 
klaven, Zugangswegen und Leinpfaden, 
welche der Staat sich zu irgend einem 
Zwecke vorbehalten will. 
2. Das Monopol der Ausführung gemein= 
nütziger Bauten und deren Ausnutzung, 
der Muthung und Ausbeutung von Minen 
und Bergwerlen, der Waldnutzung, des 
Elsenbeinhandels, der Korallen-, Perl- 
mutter= und Perlfischerei. Diese Mono-= 
pole sollen die von den Eingeborenen 
thatsächlich bisher ausgeübte Gewinnung 
der Erzengnisse nicht beschränken. 
. Das Recht, Banken zu errichten, mit 
dem Privileg, in Frankreich angefertigte 
Noten und Münzen in Umlauf zu bringen. 
Das Recht, Ausfuhr-, Einfuhr= und Durch- 
gangszölle sowie Wegegelder zu erheben. 
Der Staat setzt jedoch die Umlage und 
den Tarif der Zölle fest. 
. Das Recht, Steuern in Geld oder in 
Naturalleistungen den Eingebore enen und 
Ansiedlern als Entgelt für öffentliche 
Dienste aufzuerlegen. Der Staat setzt 
den Betrag, die Vertheilung und Bei- 
treibungauf Vorschlag der Kompagnien fest. 
Zu 1 war ein Amendemente svorschlag, das 
Okkupationsrecht immer nur für eine ganz 
bestimmte Anzahl von Hektaren zu ertheilen, 
abgelehnt worden. Uebrigens wurde bemerkt, 
daß unter res nullius die nicht kultivirten und 
die nicht in Besitz genommenen Ländereien zu 
verslehen seien, so daß wegen der bei den Ein- 
geborenen üblichen Wechselwirthschaft nicht nur 
die gerade bestellten Ländereien von dem Okku- 
pationsrecht ausgenommen würden. Um hier 
Konflikte zu vermeiden, sei es ebenfalls nüßlich, 
daß der Staat sich Enklaven vorbehalte, die 
er außer für Staalszwecke zur Befriedigung von 
etwa auftretenden Landansprüchen der Ein- 
geborenen verwenden und im Nicht-Bedürfsuiß- 
falle vcräußern könne. 
Bei Nr. 2 wurde die Erwägung, ob die 
Kompagnien zur Ausführung öffentlicher Arbeiten 
nicht bloß zu berechtigen, sondern auch zu ver- 
pflichten seien, bis zur Berathung der Ver- 
pflichtungen der Gesellschaften (§ 6) vertagt. 
Ein weiter vorgeschlagenes Monopol zu jeder 
Art von Ausnutzung des Bodens wurde ab- 
gelehnt und das ursprüngliche Monopol der 
Elephantenjsagd durch dasjenige des Elfenbein- 
haubels, gegen dessen Zulässigkeit im Kongo- 
Becken jedoch einige Bedenken gellend gemacht 
wurden, erseßt. 
Der Vorschlag, nur französisches Geld in 
den Kolonien zuzulassen, weshalb den Kom 
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