Solltarif im Gebiet der elflüsse.
Seit dem 1. August 1891 werden in dem
unter englischer Hoheit stehenden Gebiet der
Oelflüsse (ogl. Jahrg. 1891 S. 348) folgende
Zölle erhoben:
Schill. Pence
Wein, Ale, Porter und Vier:
für ein Dutzend old wine Flaschen
oder einen Theil davon
Brandy, Rum,
Liqueure und
Spirituosen oder gebrannte
Wasser, nicht versüßt oder ver-
mischk, sofern der Stärkegrad den
Normalgehalt (prool nach Sykes
Hydrometer) nicht übersteigt, für
die old wine gallon oder einen
Theil derselben .....
und für jeden Grad über den
Normalgehalt für die old wine
gallon oder einen Theil derselben — l
Brandy, Genever, Rum,
Liqueure und verschiedene
Spirituosen oder gebrannte
Wasser, sofern dieselben versüßt
oder derart vermischt sind, daß
sich der Stärkegrad nicht seststellen
läßt, für die oll wine gallon
oder einen Theil derselben. . . 1
Unverarbeiteter Tabak, das
Pfund oder ein Theil desselben
Schießpulver, das Pfund oder
ein Theil desselben
Salz, die Tonne oder ein Theil
derselben .. 4
Blei in jeder Form, das Pfund
oder ein Theil daovon.
Feuerschloßflinten, seg
„Danes“", das Stück 1
Vom Einfuhrzoll befreit siud alle für den
Privatgebrauch des General-Kousuls oder mit
dessen Genehmigung für den Gebrauch einer
öffentlichen Behörde der Kolonie bestimmten
Gegenstände.
Genever,
verschiedene
1.
D
1“
— 1
Die verhandlungen des französiichen
Gberkolonialraths.
(Schiu#.)
Die 4. Sitzung am 28. Mai 1891 be-
schäftigte sich mit der Berathung der den Ge-
sellschaften zu ertheilenden Privileglen. Als
Vorrechte, welche den Gesellschaften ganz oder
theilweise zugestanden werden könnten, wurden
sfolgende im § 4 aufgestellt:
I. Das ausschließliche Oklupationsrecht an
allen nicht in Besitz genommenen Lände
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reicn, welche als res nullius betrachtet
werden können, mit Ausnahme von En-
klaven, Zugangswegen und Leinpfaden,
welche der Staat sich zu irgend einem
Zwecke vorbehalten will.
2. Das Monopol der Ausführung gemein=
nütziger Bauten und deren Ausnutzung,
der Muthung und Ausbeutung von Minen
und Bergwerlen, der Waldnutzung, des
Elsenbeinhandels, der Korallen-, Perl-
mutter= und Perlfischerei. Diese Mono-=
pole sollen die von den Eingeborenen
thatsächlich bisher ausgeübte Gewinnung
der Erzengnisse nicht beschränken.
. Das Recht, Banken zu errichten, mit
dem Privileg, in Frankreich angefertigte
Noten und Münzen in Umlauf zu bringen.
Das Recht, Ausfuhr-, Einfuhr= und Durch-
gangszölle sowie Wegegelder zu erheben.
Der Staat setzt jedoch die Umlage und
den Tarif der Zölle fest.
. Das Recht, Steuern in Geld oder in
Naturalleistungen den Eingebore enen und
Ansiedlern als Entgelt für öffentliche
Dienste aufzuerlegen. Der Staat setzt
den Betrag, die Vertheilung und Bei-
treibungauf Vorschlag der Kompagnien fest.
Zu 1 war ein Amendemente svorschlag, das
Okkupationsrecht immer nur für eine ganz
bestimmte Anzahl von Hektaren zu ertheilen,
abgelehnt worden. Uebrigens wurde bemerkt,
daß unter res nullius die nicht kultivirten und
die nicht in Besitz genommenen Ländereien zu
verslehen seien, so daß wegen der bei den Ein-
geborenen üblichen Wechselwirthschaft nicht nur
die gerade bestellten Ländereien von dem Okku-
pationsrecht ausgenommen würden. Um hier
Konflikte zu vermeiden, sei es ebenfalls nüßlich,
daß der Staat sich Enklaven vorbehalte, die
er außer für Staalszwecke zur Befriedigung von
etwa auftretenden Landansprüchen der Ein-
geborenen verwenden und im Nicht-Bedürfsuiß-
falle vcräußern könne.
Bei Nr. 2 wurde die Erwägung, ob die
Kompagnien zur Ausführung öffentlicher Arbeiten
nicht bloß zu berechtigen, sondern auch zu ver-
pflichten seien, bis zur Berathung der Ver-
pflichtungen der Gesellschaften (§ 6) vertagt.
Ein weiter vorgeschlagenes Monopol zu jeder
Art von Ausnutzung des Bodens wurde ab-
gelehnt und das ursprüngliche Monopol der
Elephantenjsagd durch dasjenige des Elfenbein-
haubels, gegen dessen Zulässigkeit im Kongo-
Becken jedoch einige Bedenken gellend gemacht
wurden, erseßt.
Der Vorschlag, nur französisches Geld in
den Kolonien zuzulassen, weshalb den Kom
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