Schiedsgericht vor. Der Vorschlag dieses Para-
graphen gründete sich auf den Wunsch der in
Ländern, welche als Konzessionsgebiet etwa in
Betracht kommen konnten, angesiedelten Kauf-
leute, zur Verfolgung ihrer Rechtsansprüche im
Falle der Verletzung durch die Konzessions-
dekrete, ein einsaches, Kompctenzkonflikte aus-
schließendes Mittel an der Hand zu haben.
Die Streichung des Paragraphen wurde ge-
sordert und beschlossen, weil wirkliche Rechte
gegen die Gesellschaften, die ihren Sitz in
Frankreich hätten, bei den ordentlichen Gerichten
verfolgt werden könnten, durch den Paragraphen
aber neue Rechte geschaffen werden sollten, was
nur durch Gesetz möglich sei. Wenn einem an-
gesiedelten Kaufmanne die Möglichkeit, Handel
zu kreiben oder sich auszudehnen durch ein
Monopol genommen oder die Bedingungen
des Handelsbetriebes durch die von den Kom
pagnien eingeführten Stenern erschwert würden,
könne nicht von verletzten Rechten, sondern
höchstens von verletzten Interessen gesprochen
werden. Ob trotz Ablehnung des Paragraphen
der Wunsch ausgesprochen werden solle, daß
für solche verletzte Interessen zwar nicht eine
Entschädigung (indemniteé), wohl aber ein
Schmerzensgeld (dedommagement) gewährt
werde, bildele den Gegenstand weiterer Er-
örterungen, wobei zu Gunsten dieser Meinung
namentlich hervorgehoben wurde, daß die Ver-
letzung durch Dekret erfolgen würde, während
ein Kaufmann, wenn ihm durch Gesetz sein
Handelsbetrieb untersagt werde, sich dem gegeun-
über beugen müsse. Es wurde demnach be-
schlossen, der Regierung den Wunsch zu unter-
breiten, daß bei Verletzung der Interessen der
Landsleute durch Konstituirung privilegirter
Kompagnien, die Dekrete oder eventuell eine
administrative Spezialkommission die Schaden
gelder festsetzen.
Demnächst wurde die Unterkommission be-
austragt, eine endgültige Redaktion des Ent-
wurfs der Vorschläge nach den gefaßten Be-
schlüssen vorzunehmen, und wurde die Berathung
dieses Entwurfs und der weiter der Regicrung
noch zu unterbreitenden Wünsche der letzten
Sibung vorbehalten.
Die endgültige Fassung des Entwurfs,
welche mit einer umsangreichen, die ursprüng-
lichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 enthal-
tenden Einleitung beginnt, wurde in der
Schlußsitzung vom 6. Juni v. J. mit einigen
unwesentlichen Aenderungen angenommcn. Eine
längere Diskussion entspann sich nur bei der
Berakhung über das Handelsmonopol der Perl-
mutter= und der Perlfischerei.
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französische Bürgerrechte verliehen seien, und
bei denen es deshalb zweifelhaft sein könne,
ob sie durch die nachfolgende, von der Erhal=
tung der Eingeborenenrechte handelnde Be-
stimmung geschützt würden. Es wurde deshalb
beschlossen, die bestehenden Rechte der Ein-
geborenen denjenigen der eigenen Landsleute
Fleichzustellen, etwaige Rechte Fremder dagegen
wurden absichtlich übergangen.
Bei Erörterung dieser Angelegenheit wurde
die Frage aufgeworfen, ob die Verhandlungen und
Beschlüsse des Oberkolonialraths sich überhaupt
auf andere Territorien als diejenigen von
Afrika und allenfalls noch von Guiana bezögen.
Es wurde festgestellt, daß der Bericht der
Kommission zu I9 des ersten Entwurfs sich
nicht nur auf die in Afrika, sondern auch auf
die in Ozeanien und Amerika gelegenen Ge-
biete bezogen, daß dagegen der Oberkolonial-
rath sich bislang nicht über diese Frage aus-
gesprochen habe. Deshalb wurde von mehreren
SZeiten eine genauere Feststellung der Gebiete
verlangt, in welchen Konzessionen ertheilt
werden könnten, und namentlich, ob dieselben
auch für französische Kolonien im engeren
Sinne gegeben werden dürften. Ein Antrag,
die Konzessionen auf diejenigen noch nicht be-
selzten Länder, in welchen noch keine vollständige
französische Verwaltung existire, zu beschränken,
wurde jedoch nicht angenommen.
Es wurde beschlossen, in dem in Frage stehen-
den Paragraphen statt „Perlmutter= und Perl-
fischerei“ „Handel mit Perlmutter und Perlen“
zu sagen, und festgestellt, daß die Anführung
der Monopolc, welche ertheilt werden könnten,
limitativ zu sassen sei. Sodann wurde bei § 8
des ersten Entwurfes, dem nunmehrigen § 5,
der Wunsch ausgedrückt, in den Konzessions-
dekreten den Handel mit Pulver, Wassen und
auch Salz, welches das eigentliche Geld beim
Sklavenhandel bilde, zu regeln.
Ferner war am Schlusse des Entwurses
der Wunsch des Oberkolonialraths ausgedrückt,
daß mehrere der Gesetzgebung unterliegende
und besonders ausgeführte Punkte bei Erlaß
eines zulünftigen organisatorischen Gesetzes
Berücksichtigung finden möchten, so namentlich
sollten die Produkte der den privilegirten
Kompagnien zugewiesenen Territorien bei der
Einfuhr in das Mutterland Zollbegünstigungen
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit er-
fahren. Es wurde Streichung dieses ganzes
Theils beschlossen.
I
Der Deputirte
der Südsee-Inseln von Tnamotn besürchtete eine
Schädigung der dortigen Eingeborenen, welchen,