Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Deutsche Schiffe verkehrten hier: 
6 mit 29 Einklarirungen und 4 013 Reg. Tons 
gegen 
5 mit 16 Einklarirungen und 2572 Reg. Tous 
im Vorjahre. 
Dem deutschen Handel dienten im gleichen Zeit- 
raume vom 1. Jannar 1892 bis 31. März 1893: 
12 Schiffe mit 46 Einklarirungen und 6334 Reg. Tons 
9 Schiffe mit 25 Eennssicine und 3875 Reg. Tons 
im Vorjahre. 
Postverkehr. 
Laut Bericht der hiesigen Kaiserlichen Postagentur 
sind im Zeitraume vom 1. Jannar 1892 bis 
31. März 1893 17 Posten hier eingegangen und 
27 abgegangen. 
Eingegangen sind: 
von Sydney 1 mit Dampfer, 
- - 5 -FSeqgesschiff, 
2 haubschen Kriegsschiffen, 
2 
v 
- Apia 1 :Dam 
- - 2 un Kriegsschiffen, 
* San Francisco 4 Segelsch hiff, 
2 
-GHonolulu 
Abgegangen sind: 
nach Sydney 2 mit Dampfer, 
- - 2 Segelschiff, 
2 - deutschem Kriegsschiff, 
- 1 Ei, Butaritari) mit Segel- 
chi 
Anpia 1 mit deutschem Kriegsschiff, 
San Francisco 
“"° “v 
2. - egelschiff, 
4 (via Butaritari) mit Segel- 
schiff, 
1 (iis. z0, mit deutschem 
Kriegs 
Hongkong 2 mit Schelschlh if4 
: Manila 5 (via Ponape) mit Segelschiff, 
issabon 2 mit Sepelschift. 
. Ponapé 2 
*. Herbertshöhe 1= deutschem Kriegsschiff, 
Nachdem im vergangenen Jahre die in Jaluit 
bestehende amerikanische Firma eingegangen ist, dürste 
in Zukunft der Verkehr mit San Francisco nach- 
lassen, was gerade hinsichtlich der Briefsendungen 
zu beklagen ist. Deun unter günstigsten Verhält- 
nissen konnte auf diesem Wege ein Brief bereits in 
etwa 50 Tagen Europa erreichen, während er auf 
dem Wege über Sydney wenigstens 70 Tage dazu 
braucht. 
Verwaltung und Rechtspflege. 
Auch in dem Berichtsjahre 1892/93 herrschte 
im Schutzgebiet die vollständigste Ruhe. 
Die Rechtspflege im Schutzgebiete veranschaulicht 
solgende Uebersicht der richterlichen Geschäfte im 
Zeitraum vom 1. Januar 1892 bis 31. März 1893: 
386 
  
Bei dem Gerichte I. Instanz waren anhängig: 
J. Birgerliche, Rechtsstreitigkeiten: 
Prozesse 1 
Sonstige Nechtssachen 3. 
II. Strafsachen: 
Sachen, in welchen ein Strafbefehl zu er- 
erlassen, 3. 
Sachen, in denen ein Hauptverfahren einzu- 
leiten war, 3. 
III. Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: 
Vormundschaften und Pflegschaften 3. 
Erbtheilungen 2. 
Eintraungen und Löschungen 
uch 14. 
Sonstige Handlungen der nicht streitigen Ge- 
richtsbarkeit (Geglonbigumgen, Testaments- 
errichtungen u. s. w.) 129 
Eingeborene sind in 16 Fällen bestraft worden. 
Bei dem Obergerichte und dem Oberrichter war 
keine Sache anhängig. 
Die Eingeborenen gewöhnen sich immer mehr 
daran, alle ihre Streitigkeiten vor den Kaiserlichen 
Kommissar zu bringen, obgleich die eingeborenen 
Missionslehrer der amerikanischen Bostonmission 
immer noch bemüht sind, auch in Rechtsstreitigkeiten 
ihr privates Urtheil den Parteien gegenüber als das 
maßgebende darzustellen. Die Landstreitigkeiten, die 
früher ein so wichtiges Kapitel bildeten, sind all- 
mählich auf ein Minimum zurückgegangen und 
dürften demnächst ganz von der Bildfläche ver- 
schwunden sein. 
Das Ergebniß der Finanzberwaltung hat auch 
im vergangenen Jahre wiederum gezeigt, daß das 
Schutzgebiet der Marshall-Inseln sehr wohl im 
Stande ist, die Kosten für seine Verwaltung aufzu- 
bringen, während es andererseits zahlreichen Personen 
Beschäftigung und Verdienst gewährt. 
im Grund- 
  
Belgien und der Nongostaat. 
Mit allen gegen sieben Stimmen hat nach drei- 
tägiger Verhandlung die belgische Kammer in ihrer 
Sitzung vom 13. Juli die im Einverständniß mit 
der Regierung seilens der Kommission vorgeschlagene 
Fassung für Revision des Artikels 1 der Verfassung 
angenommen. Das wichtigste Hinderniß, welches bis- 
her der Einverleibung des Kongostaates in Belgien 
entgegenstand, ist damit beseitigt worden. Selbst 
hervorragende Mitglieder der Opposition, wie die 
Abgeordneten Janson und Woeste, haben zu diesem 
von der belgischen Regierung beabsichtigten Schritte 
ihre „Zustimmung in warmer Weise ausgesprochen. 
Der Artikel 1 der belgischen Verfassung lautet 
mumehr: La Belgique et diviséc en provinces: 
Anvers, le Brabant, la Flandre occidentale, 
la Flandre orientale, le Hainant, Liège, le 
Limbourg, le Luxembourg, Namur. H appar-
	        
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