es auf der anderen Seite des Sees seiner Mutter
Kalunda ergangen, die jett eine Gefangene auf Fort
Johnston ist. Der „Pioneer“ nahm zwei Sklaven-
bhaus und bohrte eine dritte in den Grund; hierbei
wurden zwei arabische Sklavenhändler und 147 Sklaven
ergriffen, so daß jebzt dem Sklavenhandel am Nyassa-
See ein schwerer Schlag versetzt worden ist. Der
gesammte Verlust auf britischer Seite betrug an
Todten nur einen Sikh, außerdem wurden mehrere
verwundet; von den Leuten Jumbes, des Verbündeten
der Engländer, wurden mehrere getödtet und ver-
wundet.
Miß Alice Gay von der Universities Mission,
die sich seit September v. Is. in Ostafrika befand,
ist am 19. v. Mts. in Sansibar am Fieber ge-
slorben.
RAus fremden Molonien.
Raisers Geburtstag in Sansibar.
Zu Ehren des Geburtstages Seiner Maiestät
bes Kaoisers hatten die Schiffe im Hafen von Sansibar
Flaggenschmuck angelegt, und zu Mittag wurde ein
Salut abgefeuert. Die britischen Offiziere hatten
Einladungen nach Dar-zes-Saläm erhalten.
Deutscher Arzt in Lansibar.
An Stelle des verstorbenen Dr. Koch hat sich
Dr. Langheld als Arzt in Sansibar vorläufig
niebergelassen.
Telephon in Sansibar.
Nach der „Gazette for Zanzibar and East Africa“
geht man damit um, in Sansibar ein Telephonnetz
berzustellen. Der Ingenieur Ermete Alessandrini
befindet sich seit Mitte Jannar in Sansibar, um die
Angelegenheit zu betreiben.
Importhandel in Fanftbar.
Der kürzliche weitere Fall der Rupie hat nach
der „Gazette for Zanzibar and East Africa“ den
Einfuhrhandel in Sansibar zu einem thatsächlichen
Stillstand gebracht. Die Käufer wollen keinen höheren
Preis geben, und die Importeure sind nicht im Stande,
mit den früheren Säßen sortzuarbeiten. Die Geschäfts-
aussichten sind slau und für die Letzteren ist bloß
der Umstand günstig, daß die Händler in Sansibar,
mit Ausnahme von zwei oder drei Artikeln von ge-
ringem Werthe, keine bedeutenden Vorräthe haben,
so daß sie über kurz oder lang gezwungen sein wer-
den, nachzugeben.
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Danfsing 3 Co. in Sanstbar.
Am 22. Januar ist in Sansibar die Zweig-
niederlassung der offenen Handelsgesellschaft Hansing
4& Co. eingetragen worden. Prokura der Gesellschaft
für die Zweigniederlassung ist den Herren Justus
Hermann Ludwig Matthias Strandes in Hamburg
und Cäsar Wegener in Sansibar ertheilt worden
und zwar Jedem derselben für sich allein.
Dandel der Goldküstenkolonie.
Sir W. Brandford Griffith, der Gouverneur
der Goldküstenkolonie, hat gelegentlich seiner kürzlichen
Amwesenheit in England einer Sitzung der Liverpooler
Handelskammer beigewohnt und dabei über die Lage
der genannten Kolonie interessante Thatsachen mit-
getheilt. Der Werth des Exports ist von S 372 000
im Jahre 1887 auf 665 000 im Jahre 1892, der
des Imports von # 304 000 auf 597 000 gestiegen.
Die Kolonie verfügte Ende 1892 über & 153 000
baare Ueberschüsse. 21 Aerzte finden hier schon ihr
reichliches Auskommen, und die Sterblichkeit der
Weißen nimmt von Jahr zu Jahr ab. Der Gouver-
neur erwartet einen enormen Zuwachs des Handels
von dem geplanten Bau von Bahnen nach dem srucht-
baren Innern. Kapitän Lang ist bereits mit den
Vorarbeiten an Ort und Stelle thätig. Die Aus-
führung der Bahnen wird Togo einen schweren
Schlag beibringen, wenn dort nicht auch für die
Erschließung des reichen Innern elwas Erustes
geschieht.
Verbot der Auswanderung auf den Fidschinnfeln.
Der Gouverneur der Fidschiinseln hat unter dem
12. und 20. v. Mts. zwei Verordnungen Nr. VI
und Nr. XIV für 1893, betressend das Verlassen
der gedachten Kolonie seitens der Eingeborenen, sowie
seitens indischer und polynesischer Einwanderer, ver-
öffentlicht.
Durch die erstere Verordnung ist den Eingebo-
renen der dortigen Kolonie das Verlassen der Inseln
ohne Erlaubniß des Gonverneurs, welche durch den
Kommissar für Angelegenheiten der Eingeborenen be-
kannt zu machen ist, verboten. Zuwiderhandlungen
werden mit Geldstrafen bis zu & 10, im Unver-
mögensfalle mit Haft bis zu drei Monaten geahndet.
Die Beihülfe wird mit Geldstrase bis zu F 20 be-
ziehungsweise gleichfalls mil Hast bis zu drei Mo-
naten belegt.
Falls solche Eingeborenen die Kolonie verlassen
wollen, um Dienste als Diener oder als Seefahrer
zu nehmen, so hat der Arbeitgeber vor Ertheilung
der bezüglichen Erlaubniß durch den Gouverneur
auf Verlangen ausreichende Sicherheiten dafür zu
hinterlegen, daß die Arbeitnehmer binnen einer be-
slimmten Frist wieder nach der Kolonle zurückkehren.