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8 12.
Dhaus, Fahrzeuge und Boote müssen den ein- und auslaufenden Schiffen ausweichen.
. 13.
Die Benutzung der Brücken 11 und III ist dem Privatverkehr gestattet, jedoch verboten, bemannte
eder unbemannte Boote längere Zeit an den Brücken liegen zu lassen oder zu befestigen. Booten von
Kregsschiffen stehen alle Brücken zur Verfügung unter oben angeführten Bedingungen.
8 14.
Schwere Gegenstände dürfen nicht auf den Brücken gelöscht oder geladen werden.
F 15.
Schiffe dürfen nur nach eingeholter Erlaubniß beim Flottillenkommando auf der ihnen angewiesenen
Stelle auf den Strand holen, um sich trocken fallen zu lassen.
8 16.
Den Prähmen, Fahrzeugen und Booten der hiesigen Firmen und der Privatpersonen wird die
Strecke zwischen Brücke III und der Wasserleitung zum Verankern oder auf den Strand holen augewiesen,
der Platz zwischen Wasserleitung und Brücke II muß für die Wasserprähme und sonstigen Fahrzenge der
Flottille frei bleiben. An den Pfählen der Wasserleitung darf nicht festgemacht werden.
817.
Die Dienstboote können vor den Häusern der betreffenden Behörden liegen, welchen die Benutzung
zusteht. Die übrigen Boote, Prähme u. s. w. der Behörden und Magazine müssen vor den betressenden
Danstgebäuden vor Anker oder an Bojen festgemacht liegen; die Entfernung vom Lande ist stets so zu
bemessen, daß bei niedrigster Ebbe ein Trockenfallen ausgeschlossen ist.
8 18.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu
50 Rupien bestrast.
Die Strafen werden gegen Weiße durch richterlichen Strafbefehl, gegen Farbige durch eine Straf-
derfügung des Kommandos der Flottille festgesetzt.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) gez. v. Wrochem.
Vereinbarung, betreffend Postverkehr nach den Innenstationen,
zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika, vertreten durch den stellvertretenden Inten-
danten Landrath v. Bennigsen, und dem Kaiserlichen Postamt zu Dar-es-Saläm, vertreten durch den
stellvertretenden Postinspektor Ober-Postdirektionssekretär Bastian.
81.
Die Absertigung und Entlarkung der nach dem Innern gehenden und aus dem Innern kommenden
Posten übernimmt vom 1. Jannar 1894 ab das Keiserliche Postamt.
§2.
Die erforderlichen Boten zur Post nach dem Innern und vom Innern werden durch Vermittelung
des Kaiserlichen Gouvernements von den betreffenden Stationen gestellt.
83.
Zur Postabfertigung gelangen nur Briefe, Zeitungen und gewöhnliche Postpackete bis zum Gewichte
von 5 Kilogramm.
8 4.
Postschluß ist stets 24 Stunden vor Abgang der betreffenden Post.
86.
Die bis 24 Stunden vor dem Postabgange eingegangenen Briefe u. s. w. werden von dem Kaiser-
lichen Postamt Dar-es-Saläm zu Briespacketen verpackt und zusammen mit den nach geschehener Zollrevision
vom Hauptzollamt wieder verschlossenen Postpacketsendungen gegen Anerkenntniß in einem Postquittungsbuche
dem Hauptmagazin übergeben. Dasselbe verpackt alle Sendungen zu ordnungsmäßigen Lasten und stellt sie
innerhalb 24 Stunden zum Abgang fertig. Packmaterial liefert das Hauptmagazin.