Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Velozipede. Velocipedes. 
Vieh. Cattle. 
Wagschalen. Scales. 
Wagen und Karren. Carriages and carts. 
Werg. Oakum. 
Wichse. Shoe blacking. 
Ziegen und Schafe. Goats and sheep. 
Alle Gegenstände, welche mit Genehmigung des Every kind of article which is imported with the 
Gouverneurs bezw. Landeshauptmanns im öffent- sanction of tbe Governor or Commissioner, as 
lichen oder dienstlichen Interesse eingeführt werden. the cuse may be, in the public or officinl 
interest. 
Böttchereierzeugnisse, Tonnen, Faßdauben, Reisen, Coopers' stores, including cusks, puncheon shooks, 
Klammern und Haken zum Bötchereibetrieb. hoops, and rivets, or hocks required for making 
them up. 
  
Perordnungen und Witkheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
Dar-es-Saläm, den 14. Februar 1894. 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Bezirks= und Bezirksnebenämter, die Haupt= und Nebenzollämter. 
Auf Grund des Erlasses des Reichskanzlers vom 7. v. Mts. erhält der § 38 der Zollverordnung 
vom 1. April 1893 folgende Fassung:?) · 
§38. 
Vorstehende Vermögensstrafen verhängen die Hauptzollämter durch Strafbescheid. 
Gegen den Strafbescheid stehen dem Beschuldigten binnen einer Woche vom Tage der Bekannt- 
machung an die Beschwerde bei der Zolldirektion oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. In 
der Einlegung des einen dieser beiden Rechtsmittel liegt ein Verzicht auf das andere. Die Beschwerde 
oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei dem Hauptzollamt anzubringen. 
Rechtskräftig gewordene Geldstrafen werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. 
Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrasen in Freiheitsstrafen und Vollstreckung der letzteren 
erfolgt durch die Kaiserlichen Gerichte. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Wrochem. 
Dar-es-Saläm, den 15. Jannar 1894. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs über die Enteignung von 
Grundeigenthum in Deutsch-Ostafrika. 
Auf Grund des § 17 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Jannar 1891, betreffend die Rechts- 
verhältnisse in Deutsch-Ostafrika, wird hiermit Folgendes bestimmt: 
81. 
Das Grundeigenthum und alle sonstigen Rechte an unbeweglichen Sachen, einschließlich des Berg- 
werkseigenthums, können aus Gründen des öffentlichen Wohles für Unternehmungen, deren Ausführung die 
Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden. 
Auch das Recht der Besitzergreisung von herrenlosem Land unterliegt unter gleichen Bedingungen 
der Enteignung. - 
) Vergl. D. Kol. Vl. 1893, S. 164.
	        
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