Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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8 13. 
Der Bezirksamtmann hat einen Termin anzuberaumen, zu welchem der Unternehmer, die Eigen- 
thümer und sonstige Berechtigte zu laden sind. Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim 
Ausbleiben der Geladenen die Entschädigung ohne deren Zuthun sesigestellt werden wird. 
Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen. 
8 14. 
Eine etwaige Vereinbarung der Betheiligten über die Entschädigung hat der Bezirksamtmann zu 
Protokoll zu nehmen. Das Protokoll steht einer gerichtlichen Urkunde gleich. 
. 15. 
Die Parteien können je einen Sachverständigen bezeichnen, welcher zu dem Termine zu laden ist. 
Das unterlassen dieser Bezeichnung gilt als Verzicht auf eine solche Zuziehung. Seitens des Bezirksamt- 
manns ist in allen Fällen ein Schätzer zur Verhandlung zuzuziehen. Die Sachverständigen und der Schäter 
müssen die durch die deutsche Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen. Insbesondere 
dürfen sie nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als Entschädigungsberechtigte von der Ent- 
eignung betroffen sind. 
, 8 16. 
Das Gutachten wird von den Sachverständigen mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich ein- 
gereicht. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, sich über das Gutachten zu äußern. 
Der Bezirksamtmann kann die eidliche Bekräftigung der Gutachten verlangen. 
§ 17. 
Auf Grund dieser Verhandlung hat der Bolctzamtnann durch einen mit Gründen zu versehenden 
Beschluß die Entschädigung festzustellen. In dem Beschluß ist zu bestimmen, daß die Enteignung nur nach 
Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung ersolgen wird. Zugleich hat der Beschluß die Bestimmung. 
zu enthalten, daß und in welcher Weise der Entschädigungsberechtigte etwaige Realberechtigte zu befriedigen 
oder sicherzustellen hat. 
Der Beschluß ist den Betheiligten zuzustellen. 
8 18. 
Gegen den Beschluß des Bezirksamtmams steht den Betheiligten der Rechtsweg innerhalb einer 
Frist von einem Monat nach der Zustellung zu. Zuständig ist in erster Instanz das ordentliche Gericht, 
in dessen Bezirk der Gegenstand der Enteignung liegt. 
c)Bollziehung der Enteignung. 
8 19. 
Die Enteignung wird auf den Antrag des Unternehmers von dem Bezirksamtmann ausgesprochen, 
wenn der nach § 18 vorbehaltene Rechtsweg durch Ablauf der einmonatigen Frist oder durch rechtskräftiges 
Urtheil oder durch Verzicht erledigt, und wenn die Entschädigung ersolgt oder ihre Leistung sichergestellt ist. 
Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen der Gouverneur auf Antrag des Unternehmers anordnen, 
daß vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen soll, sobald die durch Beschluß (§ 17) fest- 
gesetzte Entschädigung geleistet oder sichergestellt ist. 
8 20. 
Zugleich mit der Enteignungserklärung hat der Bezirksamtmann von dem Eigenthumsübergang 
der Grundbuchbehörde Nachricht zu geben. 
d) Allgemeine Bestimmungen. 
g 21. 
Wenn der Unternehmer von dem Enteignungsrecht nicht binnen der in § 9 vorgesehenen Frist 
Gebrauch macht oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch 
Beschluß des Bezirksamtes erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle 
den Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben durch das Enteignungs- 
verfahren verwachsen sind. 
Trikt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß 
des Bezirksamtes erfolgt ist, so hat der Entschädigungsberechtigte die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die 
Nachtheile, welche ihm durch das Enteignungsverfahren etwa erwachsen sind, oder Zahlung der sestgestellten 
Entschädigung gegen Abtretung des Gegenstandes der Enteignung, geeignetenfalls nach vorgängiger Durch- 
führung des im § 18 gedachten Prozeßverfahrens, im Rechtswege beanspruchen will.
	        
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