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Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
Abänderung und Ergänuzung der Verordnung vom 9. Juli 1892 über die
Einführung von Feuerwaffen.
81.
Für den nach der Verordnung vom 9. Juli 1892 für jedes einzelne Gewehr nachzusuchenden
Erlaubnißschein ist bei der erstmaligen Ausfertigung eine Gebühr von 15 Rupien zu entrichten. Bei jeder
Ernenerung des Erlaubnißscheins beträgt die Gebühr 5 Rupien. Verloren gegangene Erlaubnißscheine
werden gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Rupie neu ausgefertigt.
8 2.
Auch die Beamten des Kaiserlichen Gouvernements und die Angehörigen der Kaiserlichen Schutz-
truppe haben für die nicht zu ihrer dienstlichen Ausrüstung gehörigen Feuerwaffen Erlaubnißscheine zu
lösen und dafür die im § | festgesetzte Gebühr zu entrichten.
§3.
Gleichzeitig mit der Gebühr ist für jede Hinterladerwaffe eine Kaution von 100 Rupien gegen
Quittung zu hinterlegen, welche bei der Wiederausfuhr der Waffe oder beim Verlassen des Gebietes gegen
Abgabe der Quiktung, des Erlaubnißscheines und Vorzeigen der Waffe wieder erstattet werden. Beamte
des Kaiserlichen Gonvernements und Angehörige der Kaiserlichen Schutztruppe unterliegen dieser Verpflichtung
nicht. Das Gouvernement kann auch andere Ausnahmen eintreten lassen.
84.
Die Gebühr und die Kaution ist nicht zu erheben:
a) für die zur dienstlichen Ausrüstung der Beamten des Kaiserlichen Gonvernements und der Angehörigen
der Kaiserlichen Schutztruppe gehörigen Feuerwaffen;
h) für die von Plantagen, Missionen oder anderen dauernden Unternehmungen zum Schutze ihrer Mit-
glieder eingeführten Feuerwaffen, sofern sie Infanteriegewehre N„71 oder Jägerbüchsen M/71 sind.
Soweit solche Schußwaffen sich zur Zeit schon im Schutzgebiete befinden, sind auch Gewehre anderer
Systeme freizugeben.
Die unter b zugelassene Ausnahme befreit nicht zugleich von der Verpsichtung, einen Erlaubniß-
schein für jede Waffe nachzusuchen.
§ 5.
Die Polizeibehörde ist berechtigt, die Vorlegung des Erlaubnißscheines zu verlangen. Wird
dieselbe verweigert, so wird angenommen, daß ein ordnungsmäßiger Erlaubnißschein nicht vorhanden ist,
und danach verfahren.
86.
Es ist verboten, Hinterladergewehre ohne Vernehmigung des Gouvernements in den Besitz von
Farbigen durch Kauf, Tausch, Schenkung oder sonstwie gelangen zu lassen. Zuwiderhandlungen gegen
dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien (Eintausend Aupien) oder Gefängniß bis zu
einem Monat bestraft.
» 87.
Die für die Erlaubnißscheine zu entrichtende Gebühr ist auch für Vorderlader zu zahlen, wenn
deren Einfuhr auf Grund des § 3 der Verordnung vom 9. Juli 1892 gestattet worden ist.
Dar-es-Saläm, den 25. Mai 1894.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. v. Schele.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und
der Versügung des Herrn Reichskanzlers vom 29. März 1889 und um der seit Verwüstung großer Land-
strecken des Gebietes durch Heuschreckenschwärme drohenden Gefahr einer übermäßigen Vertheuerung der
Lebensmittel vorzubeugen, verordne ich, was folgt: