Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
Abänderung und Ergänuzung der Verordnung vom 9. Juli 1892 über die 
Einführung von Feuerwaffen. 
81. 
Für den nach der Verordnung vom 9. Juli 1892 für jedes einzelne Gewehr nachzusuchenden 
Erlaubnißschein ist bei der erstmaligen Ausfertigung eine Gebühr von 15 Rupien zu entrichten. Bei jeder 
Ernenerung des Erlaubnißscheins beträgt die Gebühr 5 Rupien. Verloren gegangene Erlaubnißscheine 
werden gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Rupie neu ausgefertigt. 
8 2. 
Auch die Beamten des Kaiserlichen Gouvernements und die Angehörigen der Kaiserlichen Schutz- 
truppe haben für die nicht zu ihrer dienstlichen Ausrüstung gehörigen Feuerwaffen Erlaubnißscheine zu 
lösen und dafür die im § | festgesetzte Gebühr zu entrichten. 
§3. 
Gleichzeitig mit der Gebühr ist für jede Hinterladerwaffe eine Kaution von 100 Rupien gegen 
Quittung zu hinterlegen, welche bei der Wiederausfuhr der Waffe oder beim Verlassen des Gebietes gegen 
Abgabe der Quiktung, des Erlaubnißscheines und Vorzeigen der Waffe wieder erstattet werden. Beamte 
des Kaiserlichen Gonvernements und Angehörige der Kaiserlichen Schutztruppe unterliegen dieser Verpflichtung 
nicht. Das Gouvernement kann auch andere Ausnahmen eintreten lassen. 
84. 
Die Gebühr und die Kaution ist nicht zu erheben: 
a) für die zur dienstlichen Ausrüstung der Beamten des Kaiserlichen Gonvernements und der Angehörigen 
der Kaiserlichen Schutztruppe gehörigen Feuerwaffen; 
h) für die von Plantagen, Missionen oder anderen dauernden Unternehmungen zum Schutze ihrer Mit- 
glieder eingeführten Feuerwaffen, sofern sie Infanteriegewehre N„71 oder Jägerbüchsen M/71 sind. 
Soweit solche Schußwaffen sich zur Zeit schon im Schutzgebiete befinden, sind auch Gewehre anderer 
Systeme freizugeben. 
Die unter b zugelassene Ausnahme befreit nicht zugleich von der Verpsichtung, einen Erlaubniß- 
schein für jede Waffe nachzusuchen. 
§ 5. 
Die Polizeibehörde ist berechtigt, die Vorlegung des Erlaubnißscheines zu verlangen. Wird 
dieselbe verweigert, so wird angenommen, daß ein ordnungsmäßiger Erlaubnißschein nicht vorhanden ist, 
und danach verfahren. 
86. 
Es ist verboten, Hinterladergewehre ohne Vernehmigung des Gouvernements in den Besitz von 
Farbigen durch Kauf, Tausch, Schenkung oder sonstwie gelangen zu lassen. Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien (Eintausend Aupien) oder Gefängniß bis zu 
einem Monat bestraft. 
» 87. 
Die für die Erlaubnißscheine zu entrichtende Gebühr ist auch für Vorderlader zu zahlen, wenn 
deren Einfuhr auf Grund des § 3 der Verordnung vom 9. Juli 1892 gestattet worden ist. 
Dar-es-Saläm, den 25. Mai 1894. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. v. Schele. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo. 
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und 
der Versügung des Herrn Reichskanzlers vom 29. März 1889 und um der seit Verwüstung großer Land- 
strecken des Gebietes durch Heuschreckenschwärme drohenden Gefahr einer übermäßigen Vertheuerung der 
Lebensmittel vorzubeugen, verordne ich, was folgt:
	        
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