Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolouial-Ablheilung de# Answirkigen Amls. 
  
  
V. Jahrgang. Gerlin, 1. Dezember 1694. Nummer 25. 
Sie cn erscheint om 1 und 15. jedes Monots. Derselben werden als Sechete abeigesb t die mindestend r— zierteliäbrüich erscheinen. 
wen von Forschungsreisonden und Gelohrton aus den deutschen bioton“, borausgogobon von Dr. Freiberr v. Danckolman. 
— 233 lur das Noowibtond mit den Berhesten beirägt 3 * rW abohnir! be aä Postämtern und FurhgeunnorhvÖ — 
Ee hen und Anfragen sind an die KRönigliche —–.W1 bein Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW 12, Koch- 
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betressend Einführung eines 
Eingeborenen-Schiedsgerichts für den Mangambastamm S. 617. — Ernennung von Beisitzern bei dem Kaiserlichen 
Gerichte in Kamerun S. 618. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika 
für den Monat September 1894 S. 619. — Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwest- 
sure Schnzpiet. betressend die Ernennung von 4664 r Kommissionen für Lungenseuche S. 619.— 
ersonali 
Pichinlchn Theil: Personal-Nachrichten S. 620. — Deutsch-Ostafrika: Einnahme der Hauptstadt 
Uhehes S. 621. Zu den Unruhen in Kilwa Kisiwani S. 621. — Ueber die Ermordung der deutschen Natur- 
Hocher am Ainoroste S. 622. — Die Wald= und Kulturverhältnisse in Deutsch-Ostafrika # 623. — Vorschläge 
ung der Verbindung ben Eilimandserogehiete mit der Küste Gortsezung) S. 630. — Kamerun: 
PW03 mit den Miangesen S. 633. — Botanischer Garten S. 63 utsch-Südwestafrika: Be- 
Empsfung der ei teeuche S. 634. — Von den Orlams von Wrinn S. 27 — Zustände im Hererolande 
634. — Verluste der Schutztruppe S. 636. — Ueber Groß= und Glein, Winohyoel S. 636. — Deutsch-Neu- 
Sru Neu-Guinea-Mark S. 637. — Aus dem Bereiche der Missionen in den Schutggebieten und 
der Antisklaverei-Bewegung S. 637. — Aus fremden Kolonen: Lage der Kongocszalhgafrn S. 639. 
— Zululand im Jahre 1893 S. 639. — Handel der Föscht- Insein S. 640. — Gazette (o dEast 
Alrica S. 641. — In Mozambique S. 641. — Schiffsbewegungen S. 642. — * Nachrichten S. 642. — 
Anzeigen S. 643. 
  
Amtlicher Theil. 
Perordnungen und Wikkheilungen der Behürden in den Schuhgebieken. 
Nachdem durch Verordnungen des caierlchen Gouverneurs von Kamerun sowohl für die An- 
gehörigen des Duallastammes (vergl. Kol. Bl. 1892, S. 373) als auch für die Eingeborenen im Victoria- 
Bezirke (vergl. Kol. Bl. 1894, S. 104) Eingeborenen- Schiedsgerichte eingeführt worden sind, ist durch 
Verordnung des Gouverneurs vom 26. September d. Is. die gleiche Einrichtung auch für den Mangamba- 
stamm (Abo) getrossen worden. Die Mangambaleute, in deren Gebiete mehr als 2000 erwachsene Männer 
leben sollen, hatten wiederholt und dringend um die Einsetzung eines solchen Schiedsgerichtes gebeten. 
Diesem Wunsche hat der Gouverneur entsprochen, nachdem an Ort und Stelle eingezogene Erkundigungen 
ergaben, daß gegen die thatsächliche Durchführbarkeit Bedenken nicht vorhanden waren. Der Gouverneur 
bemerkt dabei, daß im Mangambalande, welches von der Baseler Mission missionirt wird, sich eine 
genügende Anzahl von Leuten befindet, die des Schreibens kundig sind. 
Die Verordnung schließt sich den früher ergangenen Verordnungen an und hat folgenden Wortklaut: 
  
Verordnung des 6. Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend Einführung 
eines Eing gerichts für den Mangambastamm. 
Auf Grund des § 1 des Cesehes, betreffend de Rechtsverhältnisse der deutschen Schubgebiete, 
verordnet der Kaiserliche Gonverneur, wie folgt: 
  
81. 
Streitigkeiten zwischen Eingeborenen des Mangambastammes sind durch den eingeborenen Häuptling 
des Beklagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark
	        
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