Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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(5 Kru) nicht überschreitet und in Strafsachen der Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren 
Ahndung keine höhere Strafe als 300 Mark oder 6 Monate Gefängniß erfordert. 
8 2. 
Gegen die Entscheidungen der Häuptlinge ist Berufung an ein neu zu bildendes Eingeborenen- 
Schiedsgericht zulässig. 
Dasselbe ist zugleich als erstinstanzliches Gericht zuständig für diejenigen Civil= und Strafprozesse, 
welche nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. Das Verbrechen des Mordes und des Todtschlages 
bleibt jedoch der Jurisdiktion des Schiedsgerichts entzogen. Auch ist dasselbe nicht befugt, ouf Todesstrofe 
sowie auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erkennen. 
83. 
Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden 
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend. 
« §4. 
Die Mitglieder des Eingeborenen-Schiedsgerichts sowie deren Stellvertreter werden durch den 
Kaiserlichen Gonverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
8 6. 
Das Schiedsgericht ernennt einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen 
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. Das Proiokoll, welches das Datum 
des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, den Gegenstand und Grund des Recchts- 
streites sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
zu unterschreiben. Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und 
können von dem Gouverneur und dessen Stellvertreter eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur 
sowie dem von ihm beauftragten Beamten jederzeit frei, den Sihungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts 
beizuwohnen. 
86. 
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder 
dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen einer Woche nach Verkündung der Entscheidung schriftlich 
oder mündlich beim Gouvernementssekretär eingelegt werden. 
87. 
Die der Kompetenz des Eingeborenen-Schiedsgerichts nicht unterworfenen Strafsachen sind der 
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs beziehungsweise dessen Stellvertreters vorbehalten. 
Das Mangambaland umfaßt die Orsschafn 
Mangamba, Bonakwassi, Singatutu, Bonajang und Fiko. 
Kamerun, den 26. September 1894. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S. gez. v. Zimmerer. 
Ernennung von Beisitzern beim Kaiserlichen Gerichte in Kamernn.“) 
Für den Rest des Jahres 1894 sind an Stelle der ausgeschiedenen Herren Hesse und Bitzer 
zu Beisitzern nachernannt worden: ' 
Herr Hauptagent Großberger, 
Herr Missionar Stolz. 
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1894, S. 142. 
 
	        
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