Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

2. Die größte Anzahl Kajütenpassagiere, die zu 
gleicher Zeit befördert werden darf, regelt sich nach 
der Anzahl Schlafstellen in den für die Passagiere 
bestimmten Kajüten. 
3. In dem Logis im Zwischendeck, bestimmt für 
die Deckpassagiere, welche Recht auf einen Platz im 
Zwischendeck haben, muß für jeden Passagier eine 
Oberfläche von mindestens 0,84 Qnadratmetern und 
ein Naum von 1,53 Kubikmetern zur Verfügung siehen. 
4. Die Höhe des Zwischendecks, gemessen vom 
Deck bis zur Unterkante der Balken des Oberdecks, 
darf nicht weniger als 1,72 Meter betragen. 
5. Jeder Deckpassagier muß über eine Oberfläche 
von 0,37 Quadratmelern auf dem Oberdeck verfügen 
können. 
6. Bei den vorstehenden Naumbestimmungen wird 
der Platz, welcher zur Aufbewahrung der Bagage der 
Passagiere nothwendig ist, nicht mitgerechnet. 
7. Für Kinder unter 12 Jahren braucht nur 
auf die Hälfte des vorgeschriebenen Naumes ge- 
rechnet zu werden. 
8. Es dürfen mehr Kajüten= oder Deckpassagiere 
befördert werden, als nach den Bestimmungen in den 
vorhergehenden Absähen erlaubt ist, sofern dann auch 
so viel weniger Deck= oder Kajütenpassagiere beför- 
dert werden. 
9. Der Generalgouverneur kann Abweichungen 
von den Bestimmungen dieses Artikels zugestehen. 
Besondere Vorschriften für Damofschiffe, 
welche eine größere Anzahl Passagiere nach 
Häfen außerhalb Niederländisch= Indiens 
befördern. 
Art. 22. Dampfschiffe, welche mehr als hundert, 
sämmtlich oder theilweise in einem Hafen in Nieder- 
ländisch = Indien an Vord genommenec, inländische 
Passagiere von da nach einem Hafsen außerhalb 
Niederländisch-Indiens befördern, dürsen die Reise 
nach diesem fremden Hafen von keinen anderen Häfen 
aus untermehmen als Batavia, Samarang, Soera= 
baya, Macassar, Padang und Oleh-leh. 
Art. 23. 1. Die Rheder oder ihre Agenten 
oder die Schiffer solcher Dampfschiffe müssen min- 
destens zwei Tage vor der Abreise dem Hafenmeister 
des Ortes, von wo das Dampfschiff nach einem 
fremden Hasen abfährt, von der Anzahl der damit 
zu befördernden Passagiere sowie von der Bestlimmung 
und dem Absahrtstag des Schiffes Kenntniß geben. 
2. In schleunigen Fällen wird der Hafenmeister 
danach streben, dem Schiffe Gelegenheit zu geben, so 
schnell wie möglich nach der Kenntnißgabe abzufahren. 
Art. 24. 1. Der Hafenmeister, welcher eine 
Kenntnißgabe, wie im Art. 23 erwähnt, erhält, ist 
verpflichtet, zu untersuchen: 
1. ob für genügende Lufterneuerung gesorgt und 
keine Ladung an Bord ist, welche durch ihre 
Beschaffenheit oder Stauungsart die Gesundheit 
oder Sicherheit der Passagiere benachtheiligen 
kann; 
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2. ob ein genügender Vorrath Lebensmittel und 
Trinkwasser von guter Beschaffenheit und gehörig 
geborgen an Bord ist, so daß der Schiffer die 
Passagiere mit gehöriger Nahrung versehen lann; 
3. ob ein für die Neise und im Verhältniß zu der 
Anzahl Pehabiere ausgestatteter Medizinkasten 
an Bord 
2. Die in #n vorigen Absatze erwähnte In- 
spektion geschieht kostenlos. 
Art. 25. 1. Wenn der Hafenmeister sich über- 
zeugt hat, daß das Dampsschisf gehörig ausgerüstet 
ist, stellt er darüber ein Certifikat in der nieder- 
ländischen und malayischen Sprache aus. 
2. In diesem Certisilat wird vermerkt: die An- 
zahl Passagiere, welche befördert werden darf, sofern 
diese nicht schon durch eine Musterungskommission 
sestgestellt ist, der an Bord vorhandene Vorrath 
Lebensmittel und Trinkwasser und außerdem, daß den 
durch die Paragraphen 1 und 3 des Art. 21 ge- 
stellten Bedingungen Genige geleistet ist. 
3. Dieses Certifikat wird in drei Exemplaren 
ertheil; das Original auf einem Stempelbogen von 
1,50 Gulden, das Duplikat und das Triplilat un- 
gestempelt. 
4. Das Original wird an den Schisser, das 
Duplikat an den Vorstand der Ortsverwaltung ab- 
gegeben und das Triplikat an den Kommandantken 
der Seemacht und Chef des Marinedepartements 
gesandt. 
Art. 26. Das ertheilte Cerkifikat ist für die 
zu unternehmende Reise gültig. 
Art. 27. Das Originalcertifikat muß während 
der Zeit, für welche es gültig ist, in dem Dampf- 
schisse ausgehangen werden, und zwar in der un- 
mittelbaren Nähe des im Art. 8 genannten Certifikats, 
oder in Ermangelung dessen an einem durch den 
Hafenmeister angewiesenen und am Schlusse des von 
ihm ertheilten Certifikats angegebenen Platze. 
Art. 26. Wenn nach dem Empfang des im 
Art. 25 erwähnten Certifilats, jedoch vor der Abreise 
des Schisses, durch eine Handlung des Schiffers oder 
seiner Untergebenen oder durch irgend einen anderen 
Vorfall ein Zustand entsteht, welcher nicht mehr mit 
dem Certifikat übereinstimmt, so macht der Schiffer 
davon, unter Zurückgabe des Certifilats, sofort dem 
Hafenmeister Mittheilung, welcher nach Umständen 
das Certifikat ändert oder einzieht. 
Art. 29. 1. Der Schiffer unterzeichnet vor 
seiner Abreise eine Liste in zwei Exemplaren, worauf 
so genau wie möglich die Namen aller Passagierc 
und der Bemannung angegeben sind. 
4 Der Hafenmeister überzeugt sich von der 
Richtigkeit dieser Liste, behält davon ein Exemplar 
in seiner Verwahrung und giebt das anderce gegen- 
gezeichnet an den Schisser zurück. 
3. Alle Durchstreichungen oder Veränderungen 
in dieser Liste müssen durch den Hasenmeister gehörig 
beglaubigt werden. 
 
	        
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