Wirksamkeit, wenn diese Bestätigung nicht binnen
sechs Monaten erfolgt. Auch kann der General-
gouverneur Polizei= und Verwaltungsvorschriften
unter Strafandrohung für den Fall der Zuwider=
handlung (Haftstrafe bis zu sieben Tagen, Geld-
strafe bis zu 200 Frcs.) erlassen.
Unter dem Vorsitz des Generalgouverneurs be-
sieht ferner ein comité consultatil, dem neben
den höchsten Beamten der Lokalregierung eine Anzahl
(jedoch höchstens fünf) vom Gouverneur auf die
Dauer eines Jahres ernannter Mitglieder angehört.
Diesen Beirath hat der Generalgouverneur zu hören
über alle Maßnahmen von allgemeinem Interesse,
die er entweder von sich aus durchführen oder bei
der Centralregierung in Vorschlag bringen will.
Dabei ist aber ausdrücklich festgesetzt, daß die An-
sichten dieses Beiraths für die Entschließungen des
Generalgorwerneurs keine bindende Kraft haben.
Die letzte der drei Vollzugsverordnungen des
Staatssekretärs, das Réglement genéral pour le
personel de I’Etat en Alrique, enthält eine er-
schöpfende Kodifikation des Beamtenrechts der in
Afrika verwendeten Beamten des Kongostaates. Sie
behandelt die Ernennung (Art. 1), die Pflichten
(Art. 2 bis 4), die Rechte der Beamten (Räcktritt
und Entlassung Art. 5 bis 7, Urlaubsansprüche
Art. 8 bis 14, Ersatz der Reisekosten Art. 15 bis 19,
Gehaltsansprüche Art. 20 bis 32), die Dienstaus-
zeichnung und die Dienstpolizei (Art. 34 und 35).
Die Ernennung der Beamten erfolgt theils durch
den Souverän, theils durch den Staatssekretär, theils
durch den Generalgouverneur.
Aus den Bestimmungen über die Pflichten der
Beamten ist besonders interessant die Fixirung des
Grundsatzes, daß (mit ganz wenigen Ausnahmen)
der Generalgouverneur befugt ist, jedem Beamten
ohne Rücksicht auf den Dienstzweig, für welchen der-
selbe ursprünglich bestimmt war, aus Gründen des
staatlichen Interesses im Haupt= oder Nebenamt
diejenigen Funktionen zu übertragen, für welche er
den betreffenden Beamten besonders geeignet erachtet.
Die Beschäftigung eines Beamten im Nebenamt giebt
an sich keinen Anspruch auf Gehaltszulage oder
Rangerhöhung.
Mit dem Eintritt in das Personal der Ver-
waltung im Kongogebiet übernimmt der Bamte die
Verpflichtung, mindestens drei Jahre in Afrika zu
dienen, sofern nicht durch Zeugniß eines Regierungs-
arztes festgestellt oder sonst regierungsseitig an-
erlannt wird, daß sein Gesundheitszustand ein län-
geres Verweilen im Kongogebiet nicht gestattet. Im
Uebrigen ist den Beamten zur Pflicht gemacht, von
allen Handelsgeschästen, bei denen nicht der
Staat selbst betheiligt ist, sich fernzuhalten;
auch ist die Annahme von Belohnungen seitens
Dritter untersagt. Das Dienstgeheimniß ist während
der Dienstzeit Amtspflicht, nach dem Ausscheiden
aus dem Dienste Ehreupflicht.
17 —
Der freiwillige Austritt aus dem Dienste kann
erfolgen nach abgeleisteter dreijähriger Dienstzeit.
Schon vor dieser Zeit kann der Generalgouverneur
jeden Beamten, welchen er für den Dienst in Afrika
nicht geeignet erachtet, nach Europa zurückschicken.
Jeder Beamte hat nach Ablauf der dreijährigen
Dienstzeit Anspruch auf Urlaub nach Europa in der
Maximaldauer von sechs Monaten. Binnen acht
Tagen nach Ankunft in Europa hat er sich bei der
Abtheilung der Centralregierung, welcher er unter-
stellt ist, zu melden und sich während des ganzen
Urlaubs zur Disposition des Staatssekretärs, der
ihn jederzeit zu Arbeiten heranziehen kann, zu halten.
Für die durch den Aufenthalt in Brüssel zum Zweck
der Meldung entstehenden Kosten wird eine Ver-
gütung nicht gewährt.
Auserordentlicher Urlaub oder Verlängerung des
regelmäßigen Urlaubs kann nur aus gesundheitlichen
Rücksichten gegeben werden.
Die Bezüge der in Afrika stationirten Beamten
setzen sich zusammen aus dem (für die Dienst= und
Urlaubszeit verschiedenen) Gehalt, der Natural-
verpflegung und dem Ersatz für Reisekosten.
Die Höhe des Gehalts wird festgesebt durch den
Staatssekrelär. Ferner liefert der Staat freic Woh-
nung und Verpflegung, wobei an Stelle der Letteren
ein für den einzelnen Fall festzusetzendes Verpfle-
gungsgeld treten kann.
Scheidet der Beamte vor Ablauf der drei-
jährigen Dienstzeit aus dem Dienste aus, so wird
die Gehaltszahlung mit dem Momente eingestellt,
in welchem der Beamte seinen Dienst in Afrika
niederlegt.
Nimmt der Beamte nach Ablauf der dreijährigen
Dienstzeit seine Entlassung oder wird er vom Gon-
verneur als zum Dienste in Afrila untauglich zurück-
geschickt, so erhält er bei sofortiger Rückkehr nach
Europa das volle Gehalt bis zum Tage der Ein-
schiffung im Kongostaat, und weiterhin bis zum
Tage der Landung in Europa, jedoch nicht länger
als bis zum 30. Tage nach der Einschiffung, die
Hälfte des Gehalts.
Stirbt ein Beamter in Afrika, so erlöschen die
Gehaltsansprüche mit dem Todestage.
Von dem Gehalte ist während der Dienstzeit nur
die Hälfte fällig. Diese wird dem Beamten aus-
bezahlt, während dic zweite Hälfte, welche bis zum
Tage der Aushändigung rechtlich im Eigenthum des
Staats bleibt, als Reserve bei der staatlichen Spar-
kasse niedergelegt wird. Diese Reserve, von welcher
eltwa gewährte Vorschüsse für die Ausrüstung und
aus dienstlichen Verhältnissen erwachsene Forderungen
des Staats an den Beamten abzuziehen sind, wird
dem Beamten nach seiner Rückkehr von Urlaub, bezw.
im Falle seines Todes seinen Erben ausbezahlt.
Ergeben sich über die Höhe der Reserve Differenzen,
so entscheidet die Centralverwaltung unter Aus-
schluß jeglichen Rechtsmittels.