Full text : Staatshandbuch für das Königreich Sachsen auf das Jahr 1914.

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Insoweit  von  einem  der  vertragenden  Theile  mit  dritten  Staaten  in  Betreff
  der  Zollabfertigung  weitergehende,  als  die  hier  aufgefuͤhrten  Erleichterungen
vereinbart  worden  sind,  finden  diese  Erleichterungen  auch  bei  dem  Verkehr  mit
dem  anderen  Theil,  unter  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,  Anwendung.

Artikel  18.

Die  vertragenden  Theile  wollen  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch
Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Theils,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb
zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  dem
Gebiete  des  anderen  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von
dem  Zeitpunkt  ab,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine
Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhälwaisse
  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,
welche  sich  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz
haben,  die  gesetzlichen  Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,
  wenn  8  blos  fuͤr  dieses  Geschaͤft  persoͤnlich  oder  durch  in  ihren  Diensten
stehende  Reisende  Ankaͤufe  machen  oder  Bestellungen,  nur  unter  Mitfuͤhrung
von  Mustern,  suchen,  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theils  keine
weitere  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatz  eigener  Erzengnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  der  vertragenden
  Theile  die  Unterrhanen  des  anderen  ebenso  wie  die  eigenen  Unterkhanen
  behandelt  werden.

Die  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
  die  See=  oder  Flußschifffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten
  betreiben,  sollen  für  diesen  Gewerbebekrieb  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils
einer  Gewerbesteuer  nicht  unterwerfen  werden.

Artikel  19.

Die  vertragenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Konsuln
in  allen  denjenigen  Häfen  und  Handelsplätzen  des  anderen  Theils  zu  ernennen,
in  denen  Konsuln  irgend  eines  drirten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Konsuln  des  einen  der  vertragenden  Theile  sollen,  unter  der  Bedingung
  der  Gegenseitigkeit,  im  Gebiete  des  anderen  Theils  dieselben  Vorrechte,
Befugnisse  und  Befreiungen  genießen,  deren  sich  diejenigen  irgend  eines  dritten
Staates  erfreuen  oder  erfreuen  werden.

Artikel  20.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seine  Konsuln  im  Auslande  verpflich-Jahrgang
  1865.  (Nr.  6107.)  75  ten,