waltungssit den Stämmen am Flyfluß, welchen man
besondere Beachtung schenkt, näher zu rücken.
Aus der Uebersicht über die gerichtlichen Geschäfte
ergiebt sich, daß:
a) Von dem central court gegen 12 An-
geschuldigte verhandelt wurde. Von diesen wurden
33 verurtheilt, 9 freigesprochen; von den ersteren
wurden 18 wegen Mordes mit Todesstrafe belegt.
Die Opfer der Verbrechen waren durchweg Eingebornc.
Die Strafthaten selbst fanden ihre letzte Erklärung
in den eigenartigen Anschauungen der Eingebornen;
in Berücksichtigung dieses Umstandes ist in allen
Fällen von der Vollstreckung der Todesstrafe im
Gnadenwege Abstand genommen.
Gegen Weiße hat ein Verfahren nicht geschwebt.
b) Bei den courts ol petty sessions schwebten
Verfahren gegen 31 Personen, von welchen 27 ver-
urtheilt wurden.
Hervorgehoben wird, daß Fälle der Abgabe von
Bafsen und Munition sowie Spirituosen an Ein-
geborne im Berichtsjahr nicht zur Aburtheilung ge-
langt sind. Wegen Zuwiderhaudlung gegen die Ver-
ordnung, betreffend Anwerbung von Arbeitern, ist
mur in einem Falle Bestrafung eingetreten.
e) Die native magistrales courts verhandelten
gegen 48 Personen, von welchen 43 verurtheilt
worden.
Die Vergehen, derentwegen vornehmlich auf Strafe
erlannt wurde, waren Diebstahl bei 19 Verurtheilten,
Körewerletzung bei 9 Verurtheilten.
Wegen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung,
betressend Bestrafung des Ehebruchs, ist gegen sechs
Eingeborne auf Strafe erkannt worden. Fünf wurden
verurtheilt wegen Uebertretung der Verordnung, welche
die Beerdigung der Todten in den Häusern oder
Hofräumen untersagt.
Die Thätigkeit der gerichtlichen Behörden in
Ziiilsachen trat auch im Berichtsjahre wenig hervor.
I1II. Verwalktung.
Auch im Berichtsjahr ist die Ausdehnung des
Einflusses der Regierung auf immer weitere Kreise
der Eingeborenen mit Erfolg betrieben worden.
Mit besonderem Eiser hat man sich bestrebt, die
Eingeborenen selbst zu den Aufgaben der Verwaltung
heranzuziehen. In einer großen Anzahl von Stämmen
sind angesehene Stammesangehörige vom Administrator
mit obrigkeitlichen Funktionen beauftragt worden.
Ihren sind eingeborene Vollziehungsorgane (police-
men) beigegeben. Die Erfahrungen, welche man
mit diesem Versuch bisher gemacht hat, werden als
auffallend günstige geschildert.
Dementsprechend hören, wie der Bericht hervor-
hebt, dort, wo der Einfluß der Regierung sich gellend
macht, die ständigen Stammesfehden auf, die Ein-
geborenen geben sich mit Eintritt von Ruhe und
Ordnung der Bestellung ihrer Länder mit früher
unbekonntem Eiser hin und gelangen damit in bessere
Lebensverhältnisse. So wird vom Administrator auf
51
Grund einer im Juli 1892 erfolgten Bereisung des
sich hebenden Wohlstandes des Distrikts Rigo (süd-
östlich von Port Moresby) besonders Erwähnung
gethan; der dazu gehörige Kappa-skappastamm,
welchem von der Regierung eine herrenlose Fläche
Landes zu Kultivationszwecken überwiesen war, hatte
auf derselben mehr als 2000 Kokospalmen aus-
gepflanzt.
Mit besonderer Energie sucht man die gesund-
heitlichen Verhältnisse in den Wohnorten der Ein-
geborenen zu bessern. Namentlich wird das Verbot,
die Todten innerhalb der Häuser oder Hofräume
zu beerdigen, durchgeführt troß der Schwierigkeiten,
welchen diese Maßnahme in allen Theilen der Kolonie
infolge alteingewurzelter Vorurtheile begegnet. In
dem westlichen Distrikte, wo an vielen Orten seit
Alters her der ganze Stamm in einem einzigen
hroßen Hause untergebracht ist, gelang es in einem
Dorfe, Mawatta, die Einwohner zu veraulassen, mit
dieser Gewohnheit zu brechen und neue Häuser, von
denen jedes zur Unterkunft für zwei Familien
bestimmt ist, zu errichten.
Aus dem westlichen Verwaltungsdistrikt wird
über den Mangel au passender Arbeitsgelegenheit
geklagt, da nur wenige Händler angesiedelt sind und
diese noch dazu über geringe Mittel verfügen. Es
wird bellagt, daß die Eingeborenen nicht mehr, wie
früher, sich außerhalb der Kolonie zur Arbeit ver-
dingen dürsen, wodurch ihre Entwickelung unter-
bunden werde.
Aus den Dienstreisen des Administrators, welche
sich auch im Jahre 1892)93 auf alle Theile der
Kolonie erstreckten, ist besonders hervorzuheben:
a) Die Regelung der holländisch-englischen Grenze.
Da insolge der in das englische Gebiet unter-
nommenen, regelmäßig wiederkehrenden Naubzüge der
im holländischen Theil von Neuguinca wohnenden
s. g. Tugeri die Ausübung der Regierungsgewalt
in den beiderseitigen Grenzgebieten erforderlich wurde,
hallc sich das Bedürsniß geltend gemacht, an Stelle
der Grenze des 141. Meridians östlicher Länge
eine nalürliche, äußerlich erkennbare zu schafsen. Zu
diesem Zwecke traf der Administrator mit dem
holländischen Bevollmächtigten Resident Bensbach
aus Ternate, welcher von dem Kriegsschiff „Java“
begleitet war, in Thursday Island zusammen. Von
dort begab man sich an Ort und Sielle und gelangte
Anfang März 1893 zu einem Uebereinkommen,
n. welches folgenden Inhalt hat:
Die Grenzlinie beginnt in der Mitte der Mündung
eines elwa zwei Seemeilen östlich des 141. Grades
ins Meer sich ergießenden Wasserlaufs, welcher zu
öEhren des holländischen Unterhändlers „Bensbach-
1 fluß" genannt ist. Von dem Anfangspunkt zieht sich
die Grenze in nördlicher Richtung zum Flyfluß und
folgt hierauf diesem Wasserlauf bis zu seinem Schnitt-
punkt mit dem 141. Längengrade, welcher weiterhin
nördlich als Grenze beibehalten wird. Durch dies
Arrangement wird das linke Ufer des Flyflusses,