Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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8 4. 
Auf Grund dieser Meldung hat das Bezirksamt sofort einen Beamten sowie einen Arzt an Bord 
zu schicken, um eine Untersuchung der Einwanderer vorzunehmen. Diese Untersuchung kann nur aus be- 
sonderen Gründen und mit Genehmigung des Bezirkshauptmanns auch am Lande vorgenommen werden, 
doch sind dann geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die Einwanderer vor dem Abschluß der Untersuchung 
mit anderen Personen nicht in Berührung kommen. 
Personen, die ausweislich der ärztlichen Untersuchung mit einer ansteckenden Krankheit behaftet 
sind, dürfen nicht an Land gebracht werden, auch die von der Krankheit noch nicht ergriffenen Arbeiter 
können zur Vermeidung der Ansteckungsgefahr und zum Zweck der Beobachtung nach Maßgabe der zu 
erlassenden Quarantänebestimmungen an einem hierzu geeigneten Orte auf kürzere oder längere Zeit 
internirt werden. 
86. 
Gleichzeitig mit der ärztlichen Untersuchung ist durch den Beamten des Bezirksamtes an Bord 
des Schiffes festzustellen, ob dessen Einrichtungen den hierüber erlassenen Vorschriften entsprechen. Ebenso 
sind etwaige Beschwerden der Einwanderer über mangelhafte Schiffseinrichtung sowie über die ihnen während 
der Fahrt zu Theil gewordene Behandlung entgegenzunehmen und deren Richtigkeit womöglich schon an 
Bord durch Augenschein und Vernehmung von Betheiligten und Zeugen festzustellen. Desgleichen hat der 
Beamte womöglich auch schon an Bord des Schiffes, spätestens aber unmittelbar nach der Landung, sich 
davon zu überzeugen, daß die Einwanderer über die einzelnen Bestimmungen der mit ihnen abgeschlossenen 
Verträge eingehend unterrichtet sind. 
87. 
Für Unterkunft der Einwanderer an Land hat der Unternehmer Sorge zu tragen, und ist es Sache 
des Bezirksamtes, darüber zu wachen, daß die hierfür bestimmten Räume je mit Rücksicht auf die Dauer 
des Aufenthaltes, sowohl was Bauart, Umfang, Gesundheit als auch die innere Einrichtung betrifft, den 
Bedürfnissen und bisherigen Gewohnheiten der Einwanderer entsprechen. 
88. 
Das Bezirksamt ist berechtigt und verpflichtet, etwa nothwendige Veränderungen dieser Räume auf 
Kosten des Unternehmers vornehmen zu lassen, wenn dieser sich weigern sollte, einer an ihn dahin gerich- 
teten Aufforderung nachzukommen. 
II. Beförderung vom Ausschiffungs= nach dem Bestimmungsorte. 
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Werden die Einwanderer von der Küste nach dem Inlande gebracht, so ist der Trausport durch 
eine von einem Weißen kommandirte Polizeiabtheilung zu begleiten. Dieser hat darüber zu wachen, daß 
auch auf den Haltestationen von dem Unternehmer die nöthigen Vorkehrungen zur Unterkunft und Ver- 
pflegung der Einwanderer getroffen sind, und daß diese selbst vollzählig am Orte ihrer Bestimmung 
ankommen. 
III. Unterbringung und Behandlung am Orte der Verwendung. 
8 10. 
Die am Orte der Bestimmung für die Arbeiter errichteten Wohnungen sind zuvor seitens des 
Arztes einer Prüfung zu unterwerfen, ob sie mit Bezug auf Größe, Bauart, Gesundheit und sonstige Ein- 
richtung vernünftigen Ansprüchen entsprechen, wobei davon auszugehen ist, daß für jeden einzelnen Arbeiter 
mindestens ein Flächenraum von vier Quadratmetern bei einer Höhe von drei Metern zu berechnen ist. 
8 11. 
Das Bezirksamt ist berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß die mit den Arbeitern 
abgeschlossenen Verträge von dem Arbeitsherrn in allen Punkten eingehalten werden. Die Arbeiter sind 
darüber zu belehren, daß etwaige Beschwerden hierüber bei dem in § 12 erwähnten Beamten anzu- 
bringen sind. 
* 
Zu diesem Zwecke ist am Orte der Verwendung der Arbeiter entweder ein ständiger Beamter des 
Gouvernements zu halten, oder aber ein solcher von Zeit zu Zeit, mindestens einmal monatlich, auf einige 
Zeit an Ort und Stelle zu entsenden, um etwaige Beschwerden der Arbeiter sowic auch des Arbeitsherrn 
entgegenzunehmen und hierüber zu entscheiden. 
8 13. 
Auf jeder Plantage, wo ostasiatische Arbeiter beschäftigt werden, ist besonderer Raum für Kranke 
und ein Isolirraum für ansteckende Krankheiten vorzusehen, desgleichen der Besitz einer Apotheke nach- 
zuweisen. «
	        
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