Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Tagen  nach  deren  Ausfuͤhrung  bei  dem  Direktor  davon  Arzeigt  machen.  Die
vorgekommene  Veraͤnderung  wird  mit  dem  naͤchsten  1.  September  katastermaͤßig
gemacht  und  der  Feuerkassen-Beitrag  fuͤr  das  mit  diesem  Tage  beginnende  Jahr
danach  berechnet.  «

H.50.

Ist  eine  Veraͤnderung,  welche  eine  Versetzung  in  eine  niedrigere  Klasse
herbeifuͤhrt,  nicht  innerhalb  der  vorschriftsmaͤßigen  Frist  angezeigt  worden,  so
muß,  sobald  sie  zur  Kenntniß  gelangt  und  zwischen  den  Beitraͤgen,  welche  entrichtet
  sind,  und  denen,  welche  zu  entrichten  gewesen  waͤren,  eine  Differenz  stattfindet,
  die  letztere  von  dem  Zeitpunkte  an  nachgezahlt  werden,  mit  welchem  die
Erhebung  der  höheren  Beiträge  bei  gehörig  erfolgter  Anzeige  begonnen  haben
würde.  Außerdem  aber  verfallt  der  Säumige  in  eine  von  dem  Direktor  festzusetzende
  Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Rthlr.

g.  51.

Ist  eine  Veränderung,  welche  eine  Ermaßigung  der  Versicherungs-Summe
und  mithin  auch  eine  Ermäßigung  der  Beiträge  nöthig  macht,  nicht  zur  gehsrigen
  Zeit  angezeigt  worden,  so  wird  dadurch  kein  Anspruch  auf  Erlaß  oder
Rückzahlung  des  Mehrbetrages  der  bis  e##  Berichtigung  des  Katasters,  nach
Maaßgabe  der  bisherigen  Versicherungs-Summe  auszuschreibenden  Beiträge  begründet.
  In  sofern  ein  Gebäude,  bei  welchem  eine  solche  Veränderung  eingetreten
  ist,  nach  deren  Ausführung  abbrennt,  oder  durch  Feuer  beschadigt  wird,
darf,  ohne  Unterschied,  ob  die  vorschriftsmäßige  Anzeige  zur  Zeit  des  Brandes
schon  gemacht  war  oder  nicht,  niemals  eine  höhere  Entschädigung  gewährt  werden,
  als  nach  Maaßgabe  der  nach  der  Veränderung  noch  zulässigen  Versicherungs-Summe
  in  Anspruch  genommen  werden  kann.

g.  52.

VIII.  Rivi-  Von  zehn  zu  zehn  Jahren  erfolgt  eine  Revision  saͤmmtlicher  Versicheser
  ũgemeint.  rungen.  «

5.53.

DieDirektorenbestimmendieRevisionsbezirkeundernennendieRevisoren
  fuͤr  dieselben  aus  den  Sozietaͤts-Mitgliedern.

g.  54.

Die  Revisions-Kommission  hat  sämmtliche  in  dem  Revisionsbezirk  bei  der
landschaftlichen  Sozietckt  versicherten  Gebäude  an  Ort  und  Stelle  zu  besichtigen,
  das  Kataster,  und  soweit  es  nöthig  erscheint,  die  dabei  zu  Grunde  liegenden
  Taxen  und  Beschreibungen  mit  dem  Befunde  zu  vergleichen,  die  sich  darin

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