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sind noch 43 640 963, worin aber Missionsstationen,
die Reservate der Eingeborenen, Gemeindeländereien
und Ausspanne einbegriffen sind.
Hinsichtlich des Landes der Eingeborenen gilt
ein Gesetz von 1879, wonach der Gouverneur einen
Theil desselben in Loose zerlegen und dafür einzelnen
Individuen Erbpacht-Besitztitel unter bestimmten Be-
dingungen verleihen kann. Bestimmte Gebiete sollen
als Gemeindeweide reservirt werden. 1882 waren
18 366 Loose in verschiedenen Reservationen und
Missionsstationen vermessen und 10 046 Erbpacht-
Besitztitel ausgestellt.
Bleibt eine Pacht zehn Jahre unbezahlt, ist der
Platz verlassen und der Pächter unauffindbar, so
wird das Land als verlassen aufgeboten und fällt
nach drei Monaten, wenn sich kein Berechtigter meldet
und die Zahlungen leistet, an die Krone zurück.
Der Erwerb und die Verwaltung des Grund-
besitzes in der Eingeborenenlokation des Glen Grey-
distriktes ist durch ein besonderes Gesetz — Clen
Grey Act 1894 — eingehend geregelt.
Lehrreich in Bezug auf die Art und Weisc, wie
England neuerdings in afrikanischen Gebieten die
Landfrage ordnet, ist sein Vorgehen in Betschuanaland.
Nach der Annexion dieses Gebietes wurde 1885 eine
Kommission mit Prüfung aller dort vorhandenen
Besitzansprüche betraut. Sie mußte zunächst Lände-
reien, welche den Bedürfnissen der Eingeborenen ge-
nügten, aussondern und den Rest als Kronland er-
klären. Die darin von Europäern geltend gemachten
Ansprüche wurden auf ihren Werth untersucht. Land-
erwerbungen, bei denen die Veräußerer als nicht be-
rechtigt zum Verkauf anzusehen waren, sowie die
Ansprüche von Leuten, welche gegen England die
Waffen geführt hatten, wurden für nichtig erklärt.
Die als gültig angesehenen Landansprüche wurden
in der Weise behandelt, daß die Inhaber das Land
in Erbpacht gegen einc jährliche Zahlung von 1 sh
für 100 Morgen zugetheilt erhielten. Alle Mineral=
rechte wurden der Krone vorbehalten.
Durch spätere Anordnung wurden 200 000 Acres
als höchst zulässiges Maß einer Landkonzession, und
10 Quadratmeilen, oder in Ausnahmefällen 100
OQuadratmeilen, in einem Block bei einer Bergwerks-
konzession bezeichnet. Für den Fall, daß Gesell-
schaften Rechte auf größere Flächen bereits besaßen,
wurden ihnen bestimmte Verpflichtungen auferlegt.
— Es ist außerdem vorgesehen, daß keine Land-
konzession anerkannt werden soll, soweit ihre Be-
stimmungen den Verwaltungs= und Finanzinteressen
der Kolonie widersprechen und ein Monopol, gesetz=
liche Ausnahmestellung oder Steuerfreiheit bezwecken.
Ueber die Einverleibung des Betschuanalandes
in die Kapkolonie, welche im Jahre 1895 erfolgt ist,
vergl. Kolonialblatt 1895 Nr. 24 S. 660 und 661.
Rongostaat.
Nach einer Mittheilung des „Journal des
Intérèts Maritimes“ hat am 5. März d. Is die
„Société belge du Haut Congo“ in Brüssel eine
außerordentliche Generalversammlung abgehalten,
welcher eine am 21. Februar d. Is. zwischen dem
Staatssekretär des Kongostaates Edm. van Eetvelde
und dem Generaldirektor der Gesellschaft Major
Thys getroffenes Abkommen zur Genehmigung vor-
gelegt wurde.
Hiernach verpachtet die genannte Gesellschaft an
den Kongostaat vorbehaltlich des Rechts des späteren
Ankaufs durch den Staat vom 1. Juli 1896 ab
bis Ende des Jahres 1901 für einen jährlichen
Pachtzins von 350 000 Francs sechs ihrer Dampfer
auf dem oberen Kongo. Der Staat übernimmt die
Beförderung der Personen und Güter der Gesellschaft
auf dem oberen Kongo zwischen dem Stanley-Pool
und nach gemeinsamer Uebereinkunft noch näher zu
bestimmende Depots zu dem gegenwärtig in Kraft
befindlichen Tarif sowie den Trägerdienst zwischen
dem Endpunkt der Eisenbahnlinie und dem Stanley-
ool. Er garantirt auf beiden Linien ein Trans-
portminimum von 12 000 Lasten pro Jahr strom-
aufwärts und 400 Tonnen stromabwärts. Im
Falle des Ankaufs der Dampfer verpflichtet er sich,
die Fußtransporte der Gesellschaft bis zum 31. De-
ember 1905 zu übernehmen, und zwar zu dem
augenblicklich bestehenden Tarif, ohne jegliche differen-
tielle Behandlung, unter der Bedingung, daß ihm
allein die Gesellschaft die Beförderung ihrer Personen
und Güter überläßt. Der Staat überläßt der Ge-
sellschast die Ausbeutung des Elfenbeins und des
Kautschuls in bestimmten Gebieten, indem er sich
verpflichtet, dort keine „ Ccolte“ für eigene Nechnung
vorzunehmen. Der Staat erhält das Recht, sich bei
der Gesellschaft durch einen Kommissar vertreten zu
lassen. Schließlich sollen noch folgende Nachtrags-
bestimmungen zu diesem Abkommen in Kraft treten:
1. Der Preis einer Trägerlast zwischen „Pool“
und dem Endpunkt der Eisen bahn darf 25 Francs
nicht übersteigen. 2. Der Staat verpflichtet sich, die
nothwendigen Neparaturen an den Dampfern zu dem
um 20 pPéCt. für allgemeine Verwaltungskosten er-
höhten Kostenpreise vorzunehmen. 3. Der Staat
wird der Gesellschaft zu billigem Preise zehn an
noch näher zu bestimmenden Orten neu einzurichtende
Faktoreien überlassen.
Baumwollenindustrie in Ostindien.
Ueber den Einfluß der Einführung europäischer
Fabrikation auf die Baumwollenindustrie im west-
lichen Theile Ostindiens enthält eine im Jahre 1894
in Bombay erschienene Schrift, deren Verfasser ein
Inder, Namens Pestanji Soralji Kotval, ist, lehr-
reiche Mittheilungen.
Der Verfasser giebt zunächst einen kurzen Ueber-
blick über die allgemeine Entwickelung der Baum-