Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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sind noch 43 640 963, worin aber Missionsstationen, 
die Reservate der Eingeborenen, Gemeindeländereien 
und Ausspanne einbegriffen sind. 
Hinsichtlich des Landes der Eingeborenen gilt 
ein Gesetz von 1879, wonach der Gouverneur einen 
Theil desselben in Loose zerlegen und dafür einzelnen 
Individuen Erbpacht-Besitztitel unter bestimmten Be- 
dingungen verleihen kann. Bestimmte Gebiete sollen 
als Gemeindeweide reservirt werden. 1882 waren 
18 366 Loose in verschiedenen Reservationen und 
Missionsstationen vermessen und 10 046 Erbpacht- 
Besitztitel ausgestellt. 
Bleibt eine Pacht zehn Jahre unbezahlt, ist der 
Platz verlassen und der Pächter unauffindbar, so 
wird das Land als verlassen aufgeboten und fällt 
nach drei Monaten, wenn sich kein Berechtigter meldet 
und die Zahlungen leistet, an die Krone zurück. 
Der Erwerb und die Verwaltung des Grund- 
besitzes in der Eingeborenenlokation des Glen Grey- 
distriktes ist durch ein besonderes Gesetz — Clen 
Grey Act 1894 — eingehend geregelt. 
Lehrreich in Bezug auf die Art und Weisc, wie 
England neuerdings in afrikanischen Gebieten die 
Landfrage ordnet, ist sein Vorgehen in Betschuanaland. 
Nach der Annexion dieses Gebietes wurde 1885 eine 
Kommission mit Prüfung aller dort vorhandenen 
Besitzansprüche betraut. Sie mußte zunächst Lände- 
reien, welche den Bedürfnissen der Eingeborenen ge- 
nügten, aussondern und den Rest als Kronland er- 
klären. Die darin von Europäern geltend gemachten 
Ansprüche wurden auf ihren Werth untersucht. Land- 
erwerbungen, bei denen die Veräußerer als nicht be- 
rechtigt zum Verkauf anzusehen waren, sowie die 
Ansprüche von Leuten, welche gegen England die 
Waffen geführt hatten, wurden für nichtig erklärt. 
Die als gültig angesehenen Landansprüche wurden 
in der Weise behandelt, daß die Inhaber das Land 
in Erbpacht gegen einc jährliche Zahlung von 1 sh 
für 100 Morgen zugetheilt erhielten. Alle Mineral= 
rechte wurden der Krone vorbehalten. 
Durch spätere Anordnung wurden 200 000 Acres 
als höchst zulässiges Maß einer Landkonzession, und 
10 Quadratmeilen, oder in Ausnahmefällen 100 
OQuadratmeilen, in einem Block bei einer Bergwerks- 
konzession bezeichnet. Für den Fall, daß Gesell- 
schaften Rechte auf größere Flächen bereits besaßen, 
wurden ihnen bestimmte Verpflichtungen auferlegt. 
— Es ist außerdem vorgesehen, daß keine Land- 
konzession anerkannt werden soll, soweit ihre Be- 
stimmungen den Verwaltungs= und Finanzinteressen 
der Kolonie widersprechen und ein Monopol, gesetz= 
liche Ausnahmestellung oder Steuerfreiheit bezwecken. 
Ueber die Einverleibung des Betschuanalandes 
in die Kapkolonie, welche im Jahre 1895 erfolgt ist, 
vergl. Kolonialblatt 1895 Nr. 24 S. 660 und 661. 
  
Rongostaat. 
Nach einer Mittheilung des „Journal des 
Intérèts Maritimes“ hat am 5. März d. Is die 
„Société belge du Haut Congo“ in Brüssel eine 
außerordentliche Generalversammlung abgehalten, 
welcher eine am 21. Februar d. Is. zwischen dem 
Staatssekretär des Kongostaates Edm. van Eetvelde 
und dem Generaldirektor der Gesellschaft Major 
Thys getroffenes Abkommen zur Genehmigung vor- 
gelegt wurde. 
Hiernach verpachtet die genannte Gesellschaft an 
den Kongostaat vorbehaltlich des Rechts des späteren 
Ankaufs durch den Staat vom 1. Juli 1896 ab 
bis Ende des Jahres 1901 für einen jährlichen 
Pachtzins von 350 000 Francs sechs ihrer Dampfer 
auf dem oberen Kongo. Der Staat übernimmt die 
Beförderung der Personen und Güter der Gesellschaft 
auf dem oberen Kongo zwischen dem Stanley-Pool 
und nach gemeinsamer Uebereinkunft noch näher zu 
bestimmende Depots zu dem gegenwärtig in Kraft 
befindlichen Tarif sowie den Trägerdienst zwischen 
dem Endpunkt der Eisenbahnlinie und dem Stanley- 
ool. Er garantirt auf beiden Linien ein Trans- 
portminimum von 12 000 Lasten pro Jahr strom- 
aufwärts und 400 Tonnen stromabwärts. Im 
Falle des Ankaufs der Dampfer verpflichtet er sich, 
die Fußtransporte der Gesellschaft bis zum 31. De- 
ember 1905 zu übernehmen, und zwar zu dem 
augenblicklich bestehenden Tarif, ohne jegliche differen- 
tielle Behandlung, unter der Bedingung, daß ihm 
allein die Gesellschaft die Beförderung ihrer Personen 
und Güter überläßt. Der Staat überläßt der Ge- 
sellschast die Ausbeutung des Elfenbeins und des 
Kautschuls in bestimmten Gebieten, indem er sich 
verpflichtet, dort keine „ Ccolte“ für eigene Nechnung 
vorzunehmen. Der Staat erhält das Recht, sich bei 
der Gesellschaft durch einen Kommissar vertreten zu 
lassen. Schließlich sollen noch folgende Nachtrags- 
bestimmungen zu diesem Abkommen in Kraft treten: 
1. Der Preis einer Trägerlast zwischen „Pool“ 
und dem Endpunkt der Eisen bahn darf 25 Francs 
nicht übersteigen. 2. Der Staat verpflichtet sich, die 
nothwendigen Neparaturen an den Dampfern zu dem 
um 20 pPéCt. für allgemeine Verwaltungskosten er- 
höhten Kostenpreise vorzunehmen. 3. Der Staat 
wird der Gesellschaft zu billigem Preise zehn an 
noch näher zu bestimmenden Orten neu einzurichtende 
Faktoreien überlassen. 
Baumwollenindustrie in Ostindien. 
Ueber den Einfluß der Einführung europäischer 
Fabrikation auf die Baumwollenindustrie im west- 
lichen Theile Ostindiens enthält eine im Jahre 1894 
in Bombay erschienene Schrift, deren Verfasser ein 
Inder, Namens Pestanji Soralji Kotval, ist, lehr- 
reiche Mittheilungen. 
Der Verfasser giebt zunächst einen kurzen Ueber- 
blick über die allgemeine Entwickelung der Baum-
	        
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