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eines der Absperrdampfer die Erlaubnis erteilt
worden ist.
10. Dampfer, die infolge ihrer Länge, ihres
Tiefganges oder aus sonstigen Gründen nicht in
der Lage sind, ohne Gefahr für das Schiff den
Anordnungen der Absperrdampfer Folge zu
leisten oder zu ankern, sondern gezwungen sind,
das Schußfeld zu durchfahren, geben bei Tage und
bei Nacht 8 kurze Töne mit der Dampfpfeife.
„Diese Dampfer durchfahren das Schußfeld auf
eigene Verantwortung.
11. Am 16., 20. und 22. Mai 1914 wird
das Schuffeld voraussichtlich ganz gesperrt.
12. Es wird streng davor gewarnt, Übungsund
scharfe Granaten oder Geschosse jeglicher Art
mitzunehmen oder zu versuchen, den Zünder herauszuschrauben,
da die Geschosse bei jeder Bewegung
krepieren können. Über den Fund von
Geschossen ist dem Kaiserlichen Marine-Artilleriedepot
Geestemünde sofort Mitteilung zu machen. Hierfür
zahlt das Artilleriedepot Finderlohn. Die
scharfen Geschosse sind an einem roten Anstrich
mit schwarzer Spitze zu erkennen.
13. Voraussichtlich finden in den Monaten
Februar und März und von Anfang Mai bis
Mitte September, im Oktober und im Dezember
1914 täglich von Tagesanbruch bis zum Eintritt
der Dunkelheit Ubungen statt. 4#
14. das Gebiet, in dem die Ubungsfelder
liegen, befindet sich außerhalb der tiefen
Rinne des östlichen Fahrwassers und ist wie folgt
begrenzt:
a) im Norden durch eine Linie von Tonne K
bis Tonne V,
b) im Süden durch eine Linie vom Fort
Langlütjen II bis Fort Brinkamahof II,
c unterhalb des vorbezeichneten Strom
gebietes sind die eigentlichen Übungsfelder
durch 4 gelbe Faßbojen mit roten
Flaggen bezeichnet.
15. Die Übungsfelder sind schon von weitem
dadurch kenntlich gemacht, daß in ihrer Mitte ein
Prahm mit 4 Lade= und einem Signalmast verankert
liegt, sowie durch mehrere kleine Dampfer
mit schwarzen Schornsteinen. „Q
16. Die durch die Bojen eingeschlossenen Ubungsfelder
dürfen bei Tage von Fahrzeugen nicht
durchfkahren und nicht als Ankerplatz benutzt
werden. Falls das Durchfahren der bungsfelder
und das Ankern auf diesen auch bei Nacht verboten
ist, so führt der Prahm am Signalmast zwei weiße
Laternen übereinander.
17. Den Anordnungen der Führer der
Dampfer (Nr. 15) ist, soweit sie sich auf die
Übungen beziehen, unbedingt Folge zu leisten.
Polizeiverordnung.
Nachstehende Polizeiverordnung wird auf Grund
der §§ 137 und 138 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und
der 88 6, 12, 13 der Königlichen Verordnung vom
20. September 1867 (Ges.-S. S. 1523) mit Zustimmung
des Bezirksausschusses erlassen:
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in
Nummer 6, in den Schlußsätzen von Nummer 7
und 8 und in den Nummern 9, 16 und 17 der
vorstehenden Bekanntmachung über die diesjährigen
Übungen der III. Matrosenartillerie-Abteilung
auf der Weser werden mit Geldstrafe
bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im
Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe
tritt.
Stade, den 15. März 1914.
Der Regierungspräsident.
v. Tilly.
262) Polizeiverordnung.
Auf Grund der §88 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850,
des § 10 Teil II Titel 17 des Allgemeinen Landrechts,
des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs,
sowie der §§ 137, 139 und 141 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 wird, mit Zustimmung des Bezirksausschusses,
fur den Regierungsbezirk Stettin Folgendes ver—
ordnet:
81.
Den Anordnungen der polizeilichen Aufsichtsbeamten,
die
a) zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit
und Ordnung, insbesondere zum Schutze
der Personen und des Eigentums,
b) zur Erhaltung der Ruhe, Sicherheit, Ordnung
und Bequemlichkeit des Verkehrs auf den
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
Wasserstraßen
getroffen werden, ist Folge zu leisten.
82.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die
im § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs angedrohte
Strafe (Geldstrafe bis zu 60 .¾ oder Haft
bis zu 14 Tagen) eintritt, mit einer Geldstrafe bis
zu 60 ./& und im Falle des Unvermögens an deren
Stelle mit entsprechender Haft bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem auf den
Tag ihrer Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt
der Regierung zu Stettin folgenden Tage in Kraft.
Stettin, den 18. März 1914.
Der Regierungspräsident.
von Schmeling.