Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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eines  der  Absperrdampfer  die  Erlaubnis  erteilt
worden  ist.

10.  Dampfer,  die  infolge  ihrer  Länge,  ihres
Tiefganges  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  in
der  Lage  sind,  ohne  Gefahr  für  das  Schiff  den
Anordnungen  der  Absperrdampfer  Folge  zu
leisten  oder  zu  ankern,  sondern  gezwungen  sind,
das  Schußfeld  zu  durchfahren,  geben  bei  Tage  und
bei  Nacht  8  kurze  Töne  mit  der  Dampfpfeife.
„Diese  Dampfer  durchfahren  das  Schußfeld  auf
eigene  Verantwortung.

11.  Am  16.,  20.  und  22.  Mai  1914  wird
das  Schuffeld  voraussichtlich  ganz  gesperrt.

12.  Es  wird  streng  davor  gewarnt,  Übungsund
  scharfe  Granaten  oder  Geschosse  jeglicher  Art
mitzunehmen  oder  zu  versuchen,  den  Zünder  herauszuschrauben,
  da  die  Geschosse  bei  jeder  Bewegung
  krepieren  können.  Über  den  Fund  von
Geschossen  ist  dem  Kaiserlichen  Marine-Artilleriedepot
Geestemünde  sofort  Mitteilung  zu  machen.  Hierfür
  zahlt  das  Artilleriedepot  Finderlohn.  Die
scharfen  Geschosse  sind  an  einem  roten  Anstrich
mit  schwarzer  Spitze  zu  erkennen.

13.  Voraussichtlich  finden  in  den  Monaten
Februar  und  März  und  von  Anfang  Mai  bis
Mitte  September,  im  Oktober  und  im  Dezember
1914  täglich  von  Tagesanbruch  bis  zum  Eintritt
der  Dunkelheit  Ubungen  statt.  4#

14.  das  Gebiet,  in  dem  die  Ubungsfelder
  liegen,  befindet  sich  außerhalb  der  tiefen
Rinne  des  östlichen  Fahrwassers  und  ist  wie  folgt
begrenzt:

a)  im  Norden  durch  eine  Linie  von  Tonne  K

bis  Tonne  V,
b)  im  Süden  durch  eine  Linie  vom  Fort
Langlütjen  II  bis  Fort  Brinkamahof  II,
c  unterhalb  des  vorbezeichneten  Strom
gebietes  sind  die  eigentlichen  Übungsfelder
  durch  4  gelbe  Faßbojen  mit  roten
Flaggen  bezeichnet.

15.  Die  Übungsfelder  sind  schon  von  weitem
dadurch  kenntlich  gemacht,  daß  in  ihrer  Mitte  ein
Prahm  mit  4  Lade=  und  einem  Signalmast  verankert
  liegt,  sowie  durch  mehrere  kleine  Dampfer
mit  schwarzen  Schornsteinen.  „Q

16.  Die  durch  die  Bojen  eingeschlossenen  Ubungsfelder
  dürfen  bei  Tage  von  Fahrzeugen  nicht
durchfkahren  und  nicht  als  Ankerplatz  benutzt
werden.  Falls  das  Durchfahren  der  bungsfelder
und  das  Ankern  auf  diesen  auch  bei  Nacht  verboten
ist,  so  führt  der  Prahm  am  Signalmast  zwei  weiße
Laternen  übereinander.

17.  Den  Anordnungen  der  Führer  der
Dampfer  (Nr.  15)  ist,  soweit  sie  sich  auf  die
Übungen  beziehen,  unbedingt  Folge  zu  leisten.

 

Polizeiverordnung.

Nachstehende  Polizeiverordnung  wird  auf  Grund
der  §§  137  und  138  des  Gesetzes  über  die  Allgemeine
  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  und
der  88  6,  12,  13  der  Königlichen  Verordnung  vom
20.  September  1867  (Ges.-S.  S.  1523)  mit  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses  erlassen:

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in
Nummer  6,  in  den  Schlußsätzen  von  Nummer  7
und  8  und  in  den  Nummern  9,  16  und  17  der
vorstehenden  Bekanntmachung  über  die  diesjährigen
  Übungen  der  III.  Matrosenartillerie-Abteilung
  auf  der  Weser  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  60  Mark  bestraft,  an  deren  Stelle  im
Unvermögensfalle  eine  entsprechende  Haftstrafe
tritt.

Stade,  den  15.  März  1914.

Der  Regierungspräsident.
v.  Tilly.

262)  Polizeiverordnung.

Auf  Grund  der  §88  6,  12  und  15  des  Gesetzes
über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850,
des  §  10  Teil  II  Titel  17  des  Allgemeinen  Landrechts,
  des  §  366  Ziffer  10  des  Reichsstrafgesetzbuchs,
  sowie  der  §§  137,  139  und  141  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli
1883  wird,  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses,
fur  den  Regierungsbezirk  Stettin  Folgendes  ver—
ordnet:

81.

Den  Anordnungen  der  polizeilichen  Aufsichtsbeamten,

  die

a)  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit
  und  Ordnung,  insbesondere  zum  Schutze
der  Personen  und  des  Eigentums,

b)  zur  Erhaltung  der  Ruhe,  Sicherheit,  Ordnung
und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  auf  den
öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder
Wasserstraßen

getroffen  werden,  ist  Folge  zu  leisten.

82.

Zuwiderhandlungen  werden,  soweit  nicht  die

im  §  366  Ziffer  10  des  Reichsstrafgesetzbuchs  angedrohte

  Strafe  (Geldstrafe  bis  zu  60  .¾  oder  Haft

bis  zu  14  Tagen)  eintritt,  mit  einer  Geldstrafe  bis

zu  60  ./&  und  im  Falle  des  Unvermögens  an  deren
Stelle  mit  entsprechender  Haft  bestraft.

83.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  mit  dem  auf  den
Tag  ihrer  Bekanntmachung  im  Regierungsamtsblatt
der  Regierung  zu  Stettin  folgenden  Tage  in  Kraft.

Stettin,  den  18.  März  1914.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.