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5. Reisetosten. Die Reisekosten zum Bestimmungsorte, ebenso wie die Kosten der Rückbeförderung
de .. Arbeiter na
trägt der Arbeitgeber.
Crlissten ds Die Kosten des Vertrages trägt der Arbeitgeber.
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Dieser Vertrag ist den Parteien vorgelesen, genau erllärt und zum Zeichen der
Genehmigung von ihnen eigenhändig unterzeichnet.
Reaister- n · Unterschrift oder
hister Namen der Arbeiter Wohnort Besondere Kennzeichen Handzeichen der
Nr. oder Bemerkungen Arbeiter
Unterschrift des Arbeitgebers:
, den ien 189
(L. S.) Kaiserliches Bezirksamt.
Gebühr Ripien. 6
Gesindeordnung vom 8. November 1810.
# 117. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft ein Gesinde sofort entlassen: 1. Wenn dasselbe
die Herrschaft oder deren Familie durch Thätlichleiten, Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige
Nachreden beleidigt, oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht.
& 118. 2. Wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die Befehle der
Herrschaft zu Schulden kommen läßt.
121. Wenn es sich des Diebstah der Veruntreunung gegen die ·
ichmdigmqcht· sich stahls oder B g geg Herrschaft
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122. 6. Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern verleitet.
3 § 128. 12. Wenn das Gesinde sich durch liederliche Aufführung ansteckende oder ekelhafte
r zugezogen hat.
· 129. 13. Wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens wegen aus-
läuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem Geschäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den
Dienst muthwillig vernachlässigt, und von allen diesen Fehlern auf wiederholte Verwarnung nicht absteht.
und Schuͤn 100. 14. nestenn voer Sea dem Trunk oder Spiel ergeben ist, oder durch Zänkereien
inem Nebengesinde d i ö l t ·
Verwahmmgnschtabläßt 9 e1en Hausfrieden stört, und von solchem Betragen auf geschehene
1 15. Wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich ermangelt, die er au
Befragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklsch F ob0h 140 1 6 I
132. 16. Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gefänglich
eingezogen wird.
Verordnung, betreffend Landerwerb in Deutsch-Ostafrika.
Nachdem durch die Allerhöchste Verordnung vom 26. November 1895 sowie durch die Verfügung
des Relchskanzlers vom 27. November 1895 die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kron-
land und der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im Allgemeinen geregelt
worden war, hatte der Kaiserliche Gouverneur von Deutsch-Ostafrika vom 10. Februar 1896 eine vorläufige
Ausführungsverordnung dazu erlassen. Durch eine neuerliche Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs
om 4. Dezember 1896 ist die Ausführungsverordnung einer Abänderung unterzogen worden, zufolge deren
sie nunmehr in nachstehender Fassung in Kraft getreten ist:
6 Verordnung,
elreffend Anwendung und Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über Schaffung, Besihergreifung und
Ierkußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-
tafrika im Allgemeinen vom 26. November 1895 und der dazu ergangenen Verfügung des Reichskanzlers
vom 27. November 1895. "