Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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J. Schaffung von Uronland. 
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81. 
Die mit der Ermittelung und Feststellung des herrenlosen Landes beauftragten Landkommissionen 
werden zusammengesetzt werden aus dem Bezirksamtmann bezw. Stationschef des jeweilig in Betracht 
kommenden Bezirks, Offizieren oder Landmessern und nach Bedarf hinzugezogenen Interessenten, Unpar- 
teiischen oder Hülfskräften. 
82. 
Den Landkommissionen hat als Richtschnur zu dienen, daß außer den von Eingeborenen bereits 
bepflanzten Grundstücken jedem Dorse, jeder Gemeinde oder jedem Gehöfte das ungefähr Vierfache des 
wirklich bepflanzten Gebietes in einer für die Landeskultur günstigen Lage und Beschaffenheit zuzusprechen 
ist. Es ist hierbei in keiner Weise engherzig zu verfahren und billigen Wünschen Rechnung zu tragen. 
83. 
Um in der in 8 2 der Verfügung des Reichskanzlers angegebenen gütlichen Weise mit den 
Farbigen auszukommen, wird den Landkommissionen eine bestimmte Summe zur Verfügung gestellt werden, 
mit welcher erforderlichenfalls durch Geschenke ꝛc. eine möglichst friedliche Auseinandersetzung herbei- 
zuführen ist. 
Scheitern alle gütlichen Versuche, so ist an den Gouverneur zu berichten. 
II. Besitznahme von Uronland. 
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* 4. 
Den Landkommissionen werden durch den Gouverneur Abschnitte zur Bearbeitung bestimmt werden. 
Sie haben nach Erledigung jedes Abschnittes ihre Ermittelungen dem Gouverneur zur Bestätigung zu 
unterbreiten. 
III. veräußerung von UKronland. 
5 5. 
Als die Behörden, bei welchen Anträge auf Ueberlassung von Kronland zu stellen sind, werden 
die Bezirksämter bezw. Stationen bestimmt. 
Dar-es-Saläm, den 4. Dezember 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs an die Bezirksämter, das Bezirksneben- 
amt Saadani, die Station Lindi sowie sämmtliche Stationen im Innern. 
Den Dienststellen lasse ich anbei eine Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, zur Kenntnißnahme und Veröffentlichung zugehen. 
Jede Anmeldung einer Viehseuche ist sofort, womöglich telegraphisch, an das Gouvernement 
weiterzugeben. 
Das Gouvernement behält sich vor, für auf Grund der Anmeldung einer Krankheit getödtete oder 
nach Vornahme einer angcordneten Impfung eingegangene Thiere nach Lage des einzelnen Falles auf 
Antrag Entschädigung zu gewähren. 
Dar-es-Saläm, den 25. November 1896. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
81. 
Unter Zugrundelegung des Reichsgesetzes zur Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen vom 
23. Juni 1880 und 1. Mai 1894 (Reichsgesetzblatt 1880 Seite 153 und 1894 Seite 409) wird hiermit 
jedem Besitzer von Hausthieren zur Pflicht gemacht, von dem Ausbruche einer der im § 3 angeführten 
Seuchen unter seinem Viehbestande und von allen verdächtigen Erscheinungen, welche eine Seuche befürchten 
lassen, sofort dem zuständigen Bezirksamt, bezw. Bezirksnebenamt, bezw. der zuständigen Station Anzeige 
zu machen.
	        
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