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Im übrigen kann die Vergütung für die Fleischbeschauer und
Trichinenschauer durch die Gesamtheit der zu einem Fleischbeschaubezirke
vereinigten Gemeinden sowohl durch Bewilligung fester Gehälter oder von
Bauschquanten erfolgen, als auch durch Gewährung von Vergütungen für die
einzelnen Leistungen.
Neben den Einzelvergütungen, wie sie im § 52 dieser Verordnung bestimmt
sind, stehen in den Fällen, in welchen die Beschau Tierärzten vorbehalten ist,
diesen die nach Ziffer 15, 16, 17, I) der Taxordnung für Arzte usw. vom
24. Mai 1898 (R.-B. S. 85 ff.) geordneten Gebühren, den Bezirkstierärzten
die ihnen im Gesetze über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs-
Sachen in der Fassung der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900
(R.-Bl. S. 192 ff.) geordneten Reisekostenentschädigungen aber keine Verrich-
tungsgebühren zu.
8 49.
Die Gebühren, welche nach § 8 des A. G. von den Besitzern der Schlacht-
tiere und des Fleisches erhoben werden können, sind zur Deckung der gesamten
den Gemeinden erwachsenden Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau sowie
der Trichinenschau, einschließlich der Kosten für die Formulare, der Kosten der
etwa nötig werdenden Zuziehung eines Tierarztes bei Trichinenverdacht sowie
der Kosten der Kennzeichnung des Fleisches bestimmt, soweit nach § 8 A. G.
diese Kosten nicht den Gemeinden allein zur Last fallen.
Diese Gebühren sind an die Gemeindekasse oder an andere von den Ge-
meinden bezeichneten Hebestellen, aber nicht direkt an die Beschauer zu entrichten.
Den zu einem Fleischbeschaubezirke vereinigten Gemeinden wird für Bezahlung
der Trichinenschaungebühren bei Hausschlachtungen, die Einführung eines Marken-
systems dahin empfohlen, daß die Marken bei den Gemeindevorständen gegen
Zahlung der Gebühr von den Schlachtenden entnommen und bei Ubersendung
der Fleischproben an den Trichinenschauer mit abgegeben werden.
8 50.
Die nach § 49 dieser Verordnung an die Gemeindekassen zu entrichtenden
Gebühren werden bis auf weiteres wie folgt festgesetzt:
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