Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Im übrigen kann die Vergütung für die Fleischbeschauer und 
Trichinenschauer durch die Gesamtheit der zu einem Fleischbeschaubezirke 
vereinigten Gemeinden sowohl durch Bewilligung fester Gehälter oder von 
Bauschquanten erfolgen, als auch durch Gewährung von Vergütungen für die 
einzelnen Leistungen. 
Neben den Einzelvergütungen, wie sie im § 52 dieser Verordnung bestimmt 
sind, stehen in den Fällen, in welchen die Beschau Tierärzten vorbehalten ist, 
diesen die nach Ziffer 15, 16, 17, I) der Taxordnung für Arzte usw. vom 
24. Mai 1898 (R.-B. S. 85 ff.) geordneten Gebühren, den Bezirkstierärzten 
die ihnen im Gesetze über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs- 
Sachen in der Fassung der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900 
(R.-Bl. S. 192 ff.) geordneten Reisekostenentschädigungen aber keine Verrich- 
tungsgebühren zu. 
8 49. 
Die Gebühren, welche nach § 8 des A. G. von den Besitzern der Schlacht- 
tiere und des Fleisches erhoben werden können, sind zur Deckung der gesamten 
den Gemeinden erwachsenden Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau sowie 
der Trichinenschau, einschließlich der Kosten für die Formulare, der Kosten der 
etwa nötig werdenden Zuziehung eines Tierarztes bei Trichinenverdacht sowie 
der Kosten der Kennzeichnung des Fleisches bestimmt, soweit nach § 8 A. G. 
diese Kosten nicht den Gemeinden allein zur Last fallen. 
Diese Gebühren sind an die Gemeindekasse oder an andere von den Ge- 
meinden bezeichneten Hebestellen, aber nicht direkt an die Beschauer zu entrichten. 
Den zu einem Fleischbeschaubezirke vereinigten Gemeinden wird für Bezahlung 
der Trichinenschaungebühren bei Hausschlachtungen, die Einführung eines Marken- 
systems dahin empfohlen, daß die Marken bei den Gemeindevorständen gegen 
Zahlung der Gebühr von den Schlachtenden entnommen und bei Ubersendung 
der Fleischproben an den Trichinenschauer mit abgegeben werden. 
8 50. 
Die nach § 49 dieser Verordnung an die Gemeindekassen zu entrichtenden 
Gebühren werden bis auf weiteres wie folgt festgesetzt: 
18
	        
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