Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Holsnial-Ablteilung des Auswirlitzen Amis.
VIII. Jahrgang. « Berlin, IOlktobet1897 Unmut-tm
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Sohn, Berlin 8W 12, Kochstrabe 66—71, zu richten. Gingetragen in bar Zeilungs rushe für 1897 unler Nr.
Inhalt: Amtlicher Theil: Polizeiverordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo für die Stadtbezirke
von k und Klein-Popo S. 565. — Ernennung von Beisitzern für das Kaiserliche Gericht des Schutzgebietes
Togo — Verordnun betressend die die Einführung von eô⅜ und Munition in dbas südwestafrikanische
S irb S — Perznn!
Nichtamtlicher n eil: ee kee S. 568. — Deutsch-Ostafrika: Bericht des „Forstassessors
v. Brrssen * die ehfils Terlone in Uhehe S. 569. — eisenscsic Exvedition S. 570. eographisches
570. —. Missenschaftliche Sammlungen S. 570. — Wegebau in Ostafrika 571. — — Bericht über
* Besuch bei dem Mwellestamm S. 571. — Deutsch-Südwestafrika: ni mit den Holtentotten
S. 5 em Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 572. — Samm-=
Seöt “sE—“**- Vorschriften in fremden Kolonien S. 5773. — Aus fremden Kolonien: Ueber den Handel
und die allgemeine Ege im Britisch-Centralafrika-Protektorat S. 1 Schifesubventien seitens * Weichs
S. 576. — Jahresbericht des österreich= #ungarischen Konsulals in Sansibar S. Litteratu
Schiffsbewegungen S. 587. — Verkehrs-Nachrichten S. 588. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schungebieken.
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Polizeiverordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo für die
Stadtbezirke von Lome und Klein-Popo.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebicte, und der
Versügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird unter Aufhebung der Polizeiverordnung für
Klein= Poo vom 21. Juni 18917) verordnet, was folgt:
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Jeder Hauseigenthümer oder Hausmiether ist verpflichtet, in der Länge seines Grundstückes die
bereits angelegten oder neu anzulegenden Straßen bis zur Mitte und, wenn kein Gegenüber vorhanden,
bis zur vollen Breite zu befestigen und dauernd in diesem Zustande zu erhalten.
8 2.
Gras= und Strohhäuser und sonstige bauliche Anlagen mit Wänden oder Dächern aus Gras,
Stroh oder ähnlichem feuergefährlichen Material dürfen in Zukunft nicht mehr Freichtet und Reparaturen
an den bestehenden derartigen Baulichkeiten nicht vorgenommen werden. Die Wände haben aus Stein,
Lehm, Holz, Wellblech, die Dächer aus Wellblech, Dachpappe, Dachziegeln oder ähnlichem, weniger feuer-
gefährlichem Material zu bestehen.
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Zäune aus Gras und Stroh sind verboten. Die Umzäunungen haben aus Mauern von Steln,
Holz oder Wellblech, aus Staketen oder lebenden Hecken zu bestehen.
8 4.
Die Häuser bezw. Grundstücke sind straßenweise mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Jeder
Handel= und Gewerbetreibende hat außerdem an seinem Geschäftslokale ein Schild anzubringen, welches
in deutscher Sprache den Namen des Geschäststreibenden und die Art des Geschäftsbetriebes enthält.
*) Vergleiche Deutsche Kolonial-Gesetzgebung S. 255.