Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

— 566 — 
55. 
Die Verrichtung der großen Nothdurft im Freien innerhalb des Stadtbezirkes ist verboten. Die 
in den Häusern befindlichen Aborte sind jeden Morgen vor 6 Uhr in die See zu entleeren. 
86. 
Die Abfallstoffe sind mit Ausnahme von Glas, welches mindestens 3 Fuß tief vergraben werden 
muß, täglich vor 6 Uhr morgens in die See abzuführen. 
87. 
Jeder Hauseigenthümer oder Hausmicther ist für die Reinhaltung der Straßen in dem im § 1 
festgesetzten Umfange verantwortlich. Die Reinigung muß täglich morgens vor 6 Uhr beendet sein. 
86. 
Der Marktplatz muß täglich 5 Uhr nachmittags von den den Marlt besuchenden Händlerinnen 
abwechselnd gereinigt werden. Vor dem Beginn der Reinigung muß eine Besprengung des zu reinigenden 
Ortes mit Wasser stattfinden. 
89. 
Es ist verboten, Schweine, Schafe und Ziegen im Stadtbezirke frei umherlaufen zu lassen. 
8 10. 
Zur Abgabe von Böllerschüssen und Gewehrsalven bei Festen ist 24 Stunden vorher die obrig- 
keitliche Erlaubniß einzuholen. 
8 11. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
boo Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Freiheitsstrafe geahndet. Der Amtsvorsteher von 
Klein-Popo ist berechtigt, Geldstrafen bis zu 100 Mark zu verhängen. 
8 12. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September d. Is. in Kraft. Die erstmalige Herstellung der 
in den 88 1, 3 und 4 genannten Anlagen muß am 1. Dezember d. Is. vollendet sein. 
Lome, den 22. August 1897. 
Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. S.) (gez.) Dr. Gleim. 
Ernennung von Beisitzern für das Kaiserliche Gericht des Schutzgebietes Togo. 
Für das Kaiserliche Gericht des Schutzgebietes Togo sind zu Beisitzern für das Jahr 1897 
ernannt worden: 
die Herren Hauptagent Lüdemann und Schneider; 
zu stellvertretenden Beisitzern: 
die Herren Regierungsarzt Dr. Doering, Pater Arandt und Hauptagent Aßmann. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutz= 
gebieten, vom 15. März 1888 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schubgebietes verordnet, 
was folgt: 
Verordnung, betreffend die Einführung von Feuerwassen und Munition. 
81. 
Die Einführung von Feuerwaffen, Munition oder Pulver jeder Art sowie der Handel damit ist 
nur der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft gestattet. 
8 2. 
Auf Grund eines schriftlichen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft auszustellenden Erlaubniß- 
scheines kann Nichteingeborenen die Erlaubniß zur Einführung von Feuerwaffen und Munitlon zum elgenen 
Gebrauch gestattet werden, sofern sie hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß sie dieselben nicht an 
Dritte vergeben oder verkaufen werden. 
§63. 
Die Beamten der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft sowie die Offiziere und europäischen Mit- 
glieder der Schuhtruppe bedürsen zur Einführung von Waffen und Munition, insoweit sie zum eigenen 
Gebrauch bestimmt sind oder zur dienstlichen Ausrüstung gehören, keines Erlaubnißscheines.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.