Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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84. 
Zur Weitergabe von Waffen und Munition sowohl an Nichteingeborene wie an Eingeborene durch 
Kauf, Tausch, Schenkung oder in sonst einer Weise bedarf es der behördlichen Genehmigung. 
5 5. 
Die seitens der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft ertheilte Erlaubniß zur Einführung von Feuer- 
waffen jeder Art befreit nicht von der Verpflichtung, in jedem einzelnen Falle den festgesetzten Einfuhrzoll 
zu entrichten. 
86. 
Jede eingeführte Feuerwaffe, welche nicht zur dienstlichen Ausrüstung der im § 2 bezeichneten 
Personen gehört, muß abgestempelt und in ein von der Polizeibehörde geführtes Register eingetragen werden. 
§5 7. 
Auf Grund der Eintragung ist dem Besitzer ein Erlaubnißschein auszustellen, welcher den Stempel 
der Waffe und den Namen der zum Tragen berechtigten Person enthalten muß. 
Der Erlaubnißschein hat fünf Jahre vom Tage der Ausstellung ab Gültigkeit und kann dann 
erneuert werden. 
Jeder Träger einer Feuerwaffe ist verpflichtet, den Erlaubnißschein mit sich zu führen und auf 
Verlangen den Polizelorganen vorzuzeigen. - 
Im Falle erwiesenen Mißbrauchs kann der Erlaubnißschein ganz oder auf Zeit entzogen werden. 
88. 
Für den Erlaubnißschein ist bei der erstmaligen Ausfertigung eine Gebühr von 5 Mark, bei jeder 
Erneuerung eine solche von 3 Mark zu zahlen. Verloren gegangene Erlaubnißscheine werden gegen Ent- 
richtung einer Gebühr von 1 Mark neu ausgefertigt. 
§5 9. 
Auch von den Beamten der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft und den Angehörigen der Kaiser- 
lichen Schutztruppe sind für die nicht zu ihrer dienstlichen Ausrüstung gehörenden Feuerwaffen Erlaubniß- 
scheine zu lösen und die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten. 
8 10. 
Alle Personen, welche sich bereits im Besitze von Feuerwaffen befinden, haben spätestens drei 
Monate vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bei der Polizeibehörde die Stempelung der 
Waffe und Ausstellung des Erlaubnißscheines, welche in diesem Falle kostenfrei erfolgt, zu beantragen. 
Nach diesem Zeitraum bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten ist hierfür die im 9 8 vor- 
geschriebene Gebühr von 5 Mark zu entrichten. Werden nach Ablauf dieses Termins noch ungestempelte 
Feuerwaffen im Besitze von Weißen oder Eingeborenen gefunden, so tritt Bestrafung gemäß § 13 ein. 
Durch Verfügung des Landeshauptmanns können diese Fristen aus triftigen Gründen für einzelne 
Theile des Schutzgebietes verlängert werden. 
8 11. 
Die Eingeborenen-Kapitäne haften mit ihrem Jahresgehalte für die Befolgung dieser Verordnung 
seitens ihrer Stammesangehörigen sowie für die Eintreibung der auf Grund derselben festgesetzten Strafen. 
s 12. 
Die Regierungs-Verkaufsstellen für Waffen und Munition werden durch Verfügung des Kaiser- 
lichen Landeshauptmanns bestimmt, welcher auch die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Vor- 
schriften zu erlassen hat. 
8 13. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach den Strasgesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark, 
allein oder in Verbindung miteinander bestraft. Die Feuerwaffen, die Munition und das Pulver, welche 
Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unterliegen der Einziehung. · 
Die Verordnung tritt am 1. Januar i88 Kraft. 
Windhoek, den 29. März 1897. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. S.) (gez.) Leutwein.
	        
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