Erlaubniß gegeben ist, werden weder zur Gewinnung s.
von Balata in Konzession gegeben, noch wird Zu-
stimmung verliehen, eine Untersuchung nach dem
Vorhandensein von Balata anzustellen, es sei denn
an dieselben Personen, welchen die Konzession zur
Gewinnung oder zur Vornahme einer Untersuchung
nach dem Vorhandensein von Mineralien daselbst
verliehen ist.
Art. 3.
Es wird keine Konzession von Domänengrund
zur Gewinnung von Balata für weniger als ein Jahr
oder länger als fünf Jahre ausgegeben, oder für eine
größere Oberfläche als 50 000 ha.
Es können verschiedene Konzessionen einer und
derselben Person verliehen werden, falls dieselben nicht
insgesammt eine größere Oberfläche als 50 000 ha
umfassen. Es wird keine kleinere Konzession als für
eine Oberfläche von 5000 ha ausgegeben, wenn nicht
die örtliche Beschaffenheit dieses unmöglich macht.
Art. 4.
An die Kasse der Kolonie werden jährlich 10 Cents
pro Hektar gezahlt.
Falls die Konzession für länger als ein Jahr
verliehen wird, muß das Pachtgeld jedes Jahr
wenigstens 30 Tage vor dem Jahrestage des Kon-
zessionseinganges bezahlt werden.
Bei Unterlassung dieser Zahlung verfällt die
Konzession an diesem Jahrestage vorbehältlich der
Berechtigung, welche in Art. 30 dem Konzessionär
zuerkannt ist.
II. Abschnitt.
Ueber die Erlangung von Konzessionen zur
Gewinnung von Balatakautschuk.
Art. 5.
Wer eine Konzession zur Gewinnung von Balata
nachsuchen will, macht hiervon entweder in Person
oder durch einen schriftlich dazu Bevollmächtigten auf
dem Büreau des Verwalters der Domänen vorläufige
Mittheilung und beschreibt die verlangte Parzelle da-
selbst in einem hierzu bestimmten Register, zu welchem
das Modell durch diesen Chefbeamten festgestellt wird,
mit Angabe von Tag und Zelt, welches Alles durch
ihn oder seinen Bevollmächtigten nebst dem dazu
angewiesenen Beamten unterzeichnet wird.
Falls mehrere Bewerber für ein und dasselbe
Stück Land sich finden, hat derjenige den Vorzug,
die Konzession der Parzelle zu erhalten, der als
Erster die Anzeichnung im Register gemacht hat, vor-
ausgesetzt, daß das in Art. 6 erwähnte Gesuch nebst
vorgeschriebenen Beilagen innerhalb des in dem
Artikel bestimmten Termins bei dem Gorwerneur
eingereicht wird. -
« Art. 6.
Der im vorigen Artikel erwähnte Antragsteller
wendet sich innerhalb 24 Stunden nach dem Zeit-
punkte der Einschreibung, Sonn= und Festtage nicht
mitgerechnet, mittels eines gestempelten Gesuch-
schreibens an den Gouverneur.
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Dieses Gesuch enthält:
a) seinen Namen, Vornamen, Nationalität und
Wohnplatz;
b) gewähltes Domizil in Paramaribo.
Die Wahl des Domizils zu Paramaribo gilt für
alle Folgen des Antrages und bleibt für die Erben
und Rechtsnachfolger des Antragstellers von Kraft.
Bei Veränderung des erwählten Domizils wird
dieses dem Verwalter der Domäne gesetzlich angekündigt.
Als Bellagen zu seinem Gesuchschreiben sügt er
eine Karte in Umrissen, in duplo, bei, gezeichnet.
durch einen beeidigten Feldmesser und durch den
Gouvernementsfeldmesser mit der Gesammtkarte ver-
glichen und für richtig erklärt, auf welcher das Ter-
rain so genau wie möglich angedeutet ist, überdies
eine Quittung über Entrichtung dessen, was er ver-
pflichtet ist — in Art. 4 erwähnt — zu Händen des
kolonialen Einnehmers und Zahlmeisters oder anderer
dazu bestimmter Beamten zu zahlen.
Art. 7.
Der Besitzer einer Erlaubniß zur Untersuchung
nach dem Vorhandensein von Balata hat den Vorzug
zur Erlangung von Konzession zur Gewinnung eines
oder mehrerer Theile oder der gesammten Oberfläche,
worauf ihm zur Untersuchung Erlaubniß gegeben ist,
unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 3 und
vorausgesetzt, daß er sich vor Ablauf des Termins, bis
zu welchem ihm die Erlaubniß verliehen ist, an den
Gouverneur auf die im vorhergehenden Artikel be-
schriebene Weise wendet.
Der Vorzug dauert jedoch keinesfalls länger als
neun Monate nach Ertheilung der Erlaubniß, mit der
Ausnahme, daß denjenigen, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung Inhaber von Erlaubnißberechti-
gungen sind, ein Vorzugsrecht bis und mit höchstens
dem dreißigsten Tage nach Inkrafttreten bewilligt
wird, falls der Termin von neun Monaten eher
verstrichen sein sollte. -
Im Falle der Verlängerung einer Erlaubniß
läuft der Termin vom Datum der Gouvernements-
Resolution, an welchem die Erlaubniß anfänglich
verliehen ist.
Wenn an mehrere Personen Erlaubniß zur Unter-
suchung auf demselben Terrain verliehen ist, wird die
Priorität nach dem Datum der Resolutionen geregelt,
durch welche die Erlaubniß anfänglich verliehen ist.
Eine Erlaubniß zur Untersuchung, deren Termin
verstrichen ist, wird so angesehen, als ob dieselbe bis
30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung ver-
längert wäre, falls oder insofern der Besitzer derselben
vor dem 29. November 1892 ein Gesuch eingereicht
hat, um gewinnen zu dürfen.
Art. 8.
Die zuvor erwähnte Karte in Umrissen wird her-
gestellt nach der Karte von Surinam zufolge der in
den Jahren 1869/70 durch J. F. A. Cateau van
Rosevelt und J. F. A. E. van Lansberge geschehenen
Abmessungen und den darauf eventuell angebrachten