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die. Zahl der mit dem Schiffe angekommenen und abgehenden Passagiere,
ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist und abgeht, unter summarischer Be-
zeichnung der Ladungsgegenstände,
ob bezw. welche Häfen von dem Schiffe während der Reise angelaufen worden sind,
die Adresse desjenigen, welcher die Klarirungsgeschäfte des Schiffes am Orte besorgt, und den
Tag der Ausklarirung.
Z
82.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden, sofern nicht nach andern gesetzlichen Vorscheifeen eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Mark eventuell mit Haft bestraft.
Finschhafen, den 13. Dezember 1889.
Der Kaiserliche Kommissar.
(gez.) Rose.
Hafenordnung.
In Ergänzung der Polizelverordnung vom 13. Dezember 1889, betreffend die Ordnung des
Verkehrs in den Häfen des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie, wird Nachstehendes verordnet:
81.
Jeder Verkehr zwischen einem einkommenden fremden Schiffe und dem Lande ist verboten, ehe
nicht der Hesenmesster an Bord des Schiffes war.
Die Bestimmungen des § 4 Absatz II der Zollverordnung vom 30. Juni 1888) und des § 3
der Quarantäneverordnung vom 29. September 1891) bleiben neben dieser Bestimmung in Kraft.
82
Der Schiffsführer hat jeder Zeit die Ens höahne der Schiffspapiere zu gestatten.
Die Wahl des Liege-, Lade= und n# steht dem Schiffsführer frei, sofern nicht aus be-
sonderen Gründen ein solcher angewiesen wird.
4
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, Nachts die durch Seemannsbrauch vorgeschriebene Zahl Lichter
zu unterhalten. Kleinere Schiffe hissen ein helles weißes Licht am Maste.
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Es ist verboten, Ballast oder größere treibende Gegenstände innerhalb des Ankergrundes über
Bord zu werfen.
86.
6 Zuwiderhandlungen werden nach § 2 der erwähnten Polizeiverordnung vom 13. Dezember 1889
estraft. ·
Stephansort, den 17. September 1897.
Der kommissarische Landeshauptmann.
(gez.) Skopnik.
Der amtliche Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika ist für den Monat November d. Is. auf
1,86 Mark für eine Rupie festgesezt worden.
*) " 6. 4 Absatz II der Zollverordnung vom 30. Juni 1888 lautet:
if darf ohne vorgängige Erlaubniß der .5 weder am Ufer anlegen, noch mit dem Lande
oder anderen z wßen Verkehr treiben
er suare ran vom 29. September 1891 I
4 welche gemäh § 1 die gelbe Flagge führen, haben an zer I vor Anker zu gehen, welche ihnen
vom Hafenmeister durch Zuruf aus dem Sot bezeichnet wird, und haben jeglichen Verkehr von Personen oder Gütern
mit dem Lande und anderen Fahrzeugen zu vermeiden. Gleichermaßen ist ein Verkehr vom Lande und von anderen
Schiffen aus nach dem die gelbe N# hrenden Schiffe verboten.
Unter dies Verbot fallen auch die Hafen-, Post= und Zollbeamten, nicht dagegen der mit der gesundheits=
polizeilichen Kontrole der Schiffe beauftragte Beamte und seine Begleitung. Die Lewteren sind verpflichlet, unmittelbar
nach Verlassen des Schiffes und vor dem Wiedereintritt in den Verkehr mit dem Lande sich selbst 1 ihre Kleidungs-=
stücke sowie das benutzte Boot einer sorgsamen Reinigung und Desinfection, durch welche jede Gefahr ausgeschlossen
wird, zu unterziehen. Erforderlichen Falls unterwerfen sie sich selbst der Quarantäne