Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 407 
(4) Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von 
ihr zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht 
der Antrag von Mitgliedern des Hauses aus, so tritt das Verfahren des 
ein. 
(5) In gleicher Art werden von den Fachkommissionen oder den für 
besondere Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen 
Petitionen behandelt. 
(6) Ein Bescheid des Hauses muß jedenfalls erfolgen. 
3830. Die Minister oder die von ihnen beauftragten Staatsbeamten 
können den Abteilungen und Kommissionen mit beratender Stimme 
beiwohnen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem 
Gegenstande der Verhandlungen muß dem Ministerium Kenntnis gegeben 
werden. « 
·31.DieKommissionenundAbteilungenregelnihreTageSordnung 
selbst; außerdem ist der Präsident befugt, für die Abteilungen Sitzungen 
anzuberaumen. 
3832. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommis- 
sionen vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt, welcher 
die Einbringung derselben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag 
der Verhandlung feststellt (s 36). 
IV. Behandlung der Interpelationen und der Übersichten der von der 
Regierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Hauses. 
33. Interpellationen an die Minister müssen bestimmt formuliert 
und von 30 Mitgliedern unterzeichnet dem Präsidenten des Hauses 
überreicht werden, welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich 
mitteilt, und dasselbe in der nächsten Sitzung des Hauses zur Erklärung 
arüber auffordert, ob und wann es die Interpellation beantworten 
werde. Erklärt das Ministerium sich zur Beantwortung bereit, so wird 
an dem von ihm bestimmten Tage der Interpellant zu deren näherer 
Ausführung verstattet. 
5 34. (1) An die Beantwortung der Interpellationen oder deren 
Ablehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes der- 
selden anschließen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. 
ie Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es 
bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den Gegenstand in 
orm eines Antrages weiter zu verfolgen. 
(2) Anträge im Sinne des Artikels 60 der Verfassungsurkunde Abs. 2 
sind jederzeit zulässig ). 
§8 35. (1) Die Ubersicht der von der Regierung auf die Anträge 
und Resolutionen des Hauses gefaßten Entschließungen wird zum Druck 
und zur Verteilung befördert. * 
(2) Binnen 14 Tagen nach erfolgter Verteilung ist jedes Mitglied des 
auses berechtigt, die Ubersicht zum Gegenstande von Bemerkungen 
zu machen, welche sich jedoch zu beschränken haben: 
—— — 
1) & 34 Abs. 2 angenommen in der Sitzung vom 6. Dezember 1877.
	        
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