Geschäftsordnungen. 407
(4) Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von
ihr zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht
der Antrag von Mitgliedern des Hauses aus, so tritt das Verfahren des
ein.
(5) In gleicher Art werden von den Fachkommissionen oder den für
besondere Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen
Petitionen behandelt.
(6) Ein Bescheid des Hauses muß jedenfalls erfolgen.
3830. Die Minister oder die von ihnen beauftragten Staatsbeamten
können den Abteilungen und Kommissionen mit beratender Stimme
beiwohnen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem
Gegenstande der Verhandlungen muß dem Ministerium Kenntnis gegeben
werden. «
·31.DieKommissionenundAbteilungenregelnihreTageSordnung
selbst; außerdem ist der Präsident befugt, für die Abteilungen Sitzungen
anzuberaumen.
3832. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommis-
sionen vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt, welcher
die Einbringung derselben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag
der Verhandlung feststellt (s 36).
IV. Behandlung der Interpelationen und der Übersichten der von der
Regierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Hauses.
33. Interpellationen an die Minister müssen bestimmt formuliert
und von 30 Mitgliedern unterzeichnet dem Präsidenten des Hauses
überreicht werden, welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich
mitteilt, und dasselbe in der nächsten Sitzung des Hauses zur Erklärung
arüber auffordert, ob und wann es die Interpellation beantworten
werde. Erklärt das Ministerium sich zur Beantwortung bereit, so wird
an dem von ihm bestimmten Tage der Interpellant zu deren näherer
Ausführung verstattet.
5 34. (1) An die Beantwortung der Interpellationen oder deren
Ablehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes der-
selden anschließen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen.
ie Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es
bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den Gegenstand in
orm eines Antrages weiter zu verfolgen.
(2) Anträge im Sinne des Artikels 60 der Verfassungsurkunde Abs. 2
sind jederzeit zulässig ).
§8 35. (1) Die Ubersicht der von der Regierung auf die Anträge
und Resolutionen des Hauses gefaßten Entschließungen wird zum Druck
und zur Verteilung befördert. *
(2) Binnen 14 Tagen nach erfolgter Verteilung ist jedes Mitglied des
auses berechtigt, die Ubersicht zum Gegenstande von Bemerkungen
zu machen, welche sich jedoch zu beschränken haben:
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1) & 34 Abs. 2 angenommen in der Sitzung vom 6. Dezember 1877.